Glossar

Im Glossar von Heckschen & van de Loo - Notare erhalten Sie genaue Erläuterungen zu verschiedenen Fachbegriffen, um noch mehr Transparenz in den einzelnen Fachgebieten zu schaffen.

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Werkvertrag

Beim Werkvertrag verspricht der Unternehmer, einen bestimmten Erfolg zu erreichen, beispielsweise ein Gebäude herzustellen. Für den Werkvertrag gelten eigene Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere ist dort die Abnahme des Werkes beschrieben und geregelt.

Wert des Geschäftes

Der Geschäftswert wird durch den Verkehrswert bestimmt, nicht durch den steuerlichen Wert (z.B. Einheitswert), der geringer festgelegt sein kann. Übertragen also Eltern an ihre Kinder ein Grundstück mit Wohnhaus, welches einen Verkehrswert von 250.000, EURO hat, so ist dieser Wert der Gebührenberechnung zugrunde zu legen, auch wenn die steuerliche Bemessungsgrundlage niedriger sein sollte. Es fallen also die selben Gebühren an wie bei einem Verkauf des Hauses für 250.000, EURO.

Widerruf

Durch einen Widerruf erlischt die Vollmacht. Der Widerruf ist jederzeit möglich, solange der Vollmachtgeber noch geschäftsfähig ist. Er ist nicht formgebunden. Wenn die Vorsorgevollmacht im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eingetragen ist, sollte auch der Widerruf gemeldet werden. Dies kann unter Angabe der Register und Buchungsnummer schriftlich oder per Telefax erfolgen.

Wiederheirat des überlebenden Ehegatten

Heiratet beispielsweise der überlebende Ehemann nach dem Tod der Ehefrau erneut, so erbt die 2. Ehefrau mittelbar einen Teil des Vermögens der verstorbenen 1. Ehefrau. Der letztlich den Kindern zufallende Erbteil wird entsprechend kleiner. Wirtschaftlich gesehen wird die 2. Ehefrau auf diese Weise mit 25% am Vermögen der verstorbenen 1. Ehefrau beteiligt und der Anteil der Kinder entsprechend gemindert. Oft will der Erblasser verhindern, dass ein neuer Ehegatte mittelbar an seinem Nachlass beteiligt wird. Dann sollte er durch ein Testament Vorsorge treffen.

Wiederverheiratete Eheleute

In diesen Fällen besteht sehr häufig Interesse an einer gesonderten Regelung. Man bedenke, dass sich durch die Wiederverheiratung die Erbfolge wesentlich ändern kann, vor allem, wenn Kinder aus früherer Partnerschaft oder Ehe vorhanden sind. Die einen wollen, dass die Kinder möglichst erben sollen, die anderen wollen zwar heiraten, die Erbfolge aber gerade nicht ändern. Jeder will von seinen Kindern beerbt werden. Hinzu kommt, dass die künftigen Ehepartner bereits versorgt sind, sich daher beim Scheitern der neuen Ehe auch alleine unterhalten können. Die unterschiedlichen Interessenlagen können häufig durch einen Ehevertrag in Kombination mit einem Erbvertrag interessengerecht geregelt werden.

Wohngeld

Das Wohngeld ist eine monatliche Zahlung, die jeder Wohnungseigentümer an die Gemeinschaft entrichten muss, um die laufenden Kosten zu decken und die Instandhaltungsrücklage anzusparen. Der Verwalter rechnet das Wohngeld jährlich ab. Der Käufer ist regelmäßig ab Besitzübergang verpflichtet, das Wohngeld zu bezahlen.

Wohnungseigentum

Das Wohnungseigentum besteht aus Sondereigentum an einer Wohnung und einem Anteil am gemeinschaftlichen Eigentum aller Raumeigentümer (Eigentumswohnung).

Wohnungseigentümerversammlung

Die Wohnungseigentümerversammlung wird kurz Eigentümerversammlung genannt.