Glossar

Im Glossar von Heckschen & van de Loo - Notare erhalten Sie genaue Erläuterungen zu verschiedenen Fachbegriffen, um noch mehr Transparenz in den einzelnen Fachgebieten zu schaffen.

Fachbegriffe filtern nach Anfangsbuchstaben:

Ihre Auswahl ergab 13 Treffer

Kataster

Ein Kataster ist das amtliche Verzeichnis für Flurstücke. Es beschreibt deren geometrische Lage, Art und Nutzung, Größe sowie bauliche Anlagen. Auf diesen Angaben beruhen die Grundbuchdaten.

Kaufpreis

Meist ist ein fester Betrag vereinbart. Ob dieser Betrag für das Objekt angemessen ist, muss der Erwerber selbst entscheiden. Der Notar kann und darf zu solchen wirtschaftlichen Fragen keine Beratung vornehmen.Der Kaufpreis wird aus steuerlichen Gründen in die Kosten für Grund und Boden, für Stellplätze bzw. Garagen, für die Altbausubstanz und für die Baumaßnahme selbst unterteilt. Allerdings besteht für das Finanzamt hinsichtlich der Verteilung des Kaufpreises auf diese Positionen durch die Vertragsparteien keine Bindung. Zugrundezulegen ist also immer der Wert, den Grund und Boden zum Zeitpunkt des Abschlusses bzw. des Wirksamwerdens des Bauträgervertrages haben.

Kaufpreisfälligkeit

Der Käufer braucht den vereinbarten Kaufpreis regelmäßig erst zu bezahlen, wenn zu seinen Gunsten eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist und dem Notar alle Unterlagen vorliegen, um das Kaufobjekt von allen Belastungen zu befreien, die noch für den Verkäufer eingetragen sind (häufig: Grundpfandrechte). Sofern die Voraussetzungen der Kaufpreisfälligkeit vorliegen, teilt dies der Notar dem Käufer mit. Er muss dann innerhalb der im Kaufvertrag vereinbarten Frist den Kaufpreis an den Verkäufer überweisen. Beim Kauf vom Bauträger gilt zusätzlich der Ratenplan.

KG

Die Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Personenhandelsgesellschaft, in der sich zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen zusammengeschlossen haben, um unter einer gemeinsamen Firma ein Handelsgewerbe zu betreiben. Bei der KG haftet mindestens ein Gesellschafter unbeschränkt wie ein oHGGesellschafter (Komplementär) und ein weiterer Gesellschafter (Kommanditist) nur beschränkt auf einen bestimmten, im Handelsregister einzutragenden Betrag (Haftsumme).

Kindesunterhalt

Kinder haben gegen ihre Eltern Unterhaltsansprüche, gleich, ob diese geschieden sind oder nicht. Um einen Scheidungsprozess in einem vereinfachten Verfahren verkürzen zu können, müssen die Eltern zu einer Einigung über die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern kommen. Dabei ist es zwingend erforderlich, dass sich der zahlungspflichtige Elternteil wegen der Unterhaltspflicht in der Vereinbarung auch der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwirft: Eine Regelung, die vor dem Notar getroffen werden kann. Darüber hinaus empfiehlt es sich, in der Unterhaltsvereinbarung zu bestimmen, ob Kindergeldbeträge des zahlungspflichtigen Elternteils in der Unterhaltsvereinbarung bereits teilweise oder vollständig enthalten sind oder teilweise bzw. in voller Höhe neben der Unterhaltsrente zu Händen des anderen Elternteils zu leisten sind. Schließlich sollte in dem Unterhaltsvertragsteil geregelt werden, welchem Elternteil nach der Scheidung die Steuerfreibeträge zustehen sollen (Kinderfreibetrag, Haushaltsfreibetrag, Ausbildungsfreibetrag).

Kommanditgesellschaft

Die Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Personenhandelsgesellschaft, in der sich zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen zusammengeschlossen haben, um unter einer gemeinsamen Firma ein Handelsgewerbe zu betreiben. Bei der KG haftet mindestens ein Gesellschafter unbeschränkt wie ein oHGGesellschafter (Komplementär) und ein weiterer Gesellschafter (Kommanditist) nur beschränkt auf einen bestimmten, im Handelsregister einzutragenden Betrag (Haftsumme).

Kompetenter Dienstleister

Notare sind besonders qualifizierte und erfahrene Juristen, deren Urkunden für Rechtssicherheit, Rechtsfrieden und Schutz des Unerfahrenen sorgen.Während seines Berufslebens erhält sich der Notar seine fachliche und soziale Qualifikation. Das Gesetz verpflichtet ihn, sich kontinuierlich fortzubilden. Das deutsche Notariat unterhält zu diesem Zweck eigene Fortbildungseinrichtungen. Bedeutende wissenschaftliche und rechtspraktische Veröffentlichungen und Vorträge entstammen der Feder von Notaren. Sie sind Ausdruck des hohen Berufsethos und Qualifikationsniveaus der Notare. Doch im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit des Notars steht immer der Mensch. Denn ebenso wichtig wie äußerste Genauigkeit und fundiertes Wissen ist Verständnis für die Anliegen, Sorgen und Nöte der Ratsuchenden.Durch seine Unabhängigkeit von Staat und Auftraggeber sichert der Notar auch dem unerfahrenen Bürger sein Recht. Der Notar hat die Aufgabe, den Bürger bei schwierigen und folgenreichen Rechtsgeschäften zu betreuen. Er berät und belehrt die Parteien über die Folgen, zeigt Alternativen auf und hilft bei der Formulierung von Verträgen. Sorgfalt ist dabei des Notars oberstes Gebot. Der Notar haftet persönlich für seine Arbeit. Nach der Beurkundung überwacht der Notar Zahlungen, verwahrt treuhänderisch Gelder und sorgt für Eintragungen etwa im Grundbuch oder im Handelsregister.Seine Sachkunde und Erfahrung kann der Notar am besten einsetzen, wenn er frühzeitig eingeschaltet wird.Die Kompetenz unseres Notariats und seine Organisation ist entsprechend ISO 9000 zertifiziert.

Kontrollbetreuer / Vollmachtsbetreuer

Falls Anzeichen für den Missbrauch einer Vorsorgevollmacht bestehen, kann in Ausnahmefällen gerichtlich ein Kontrollbetreuer/Vollmachtsbetreuer bestellt werden.

Kosten der Registrierung im ZVR

Für die Registrierung der Vorsorgevollmacht im Zentralen Vorsorgeregister wird eine einmalige, aufwandsbezogene Gebühr (je nach Meldeweg, Zahlungsmodalitäten und Anzahl der Bevollmächtigten) erhoben. Sie liegt in der Regel zwischen 8.50 € und 13,50 €.

Kosten für Notar und Grundbuchamt

Für die beim Notar und beim Amtsgericht Grundbuchamt entstehenden, gesetzlich vorgegebenen Kosten haften die Kaufvertragsparteien nach dem Kostenrecht grundsätzlich gemeinsam. Demgegenüber sieht das BGB als abänderbaren Grundsatz vor, dass der Käufer die Beurkundungs und Eintragungskosten beim Grundbuchamt zu tragen hat. Diese Regelung wird im Grundstückskaufvertrag üblicherweise auch für die Grunderwerbssteuer übernommen. Muss der Verkäufer allerdings Belastungen im Grundbuch beseitigen, verpflichtet er sich in der Regel zur Übernahme der hierbei anfallenden Kosten.

Kosten Scheidungsverfahren / Scheidungsvereinbarung

Schließlich sollte die Scheidungsfolgenvereinbarung noch klarstellen, wer von den Ehepartnern für die Kosten des Scheidungsverfahrens nebst Folgesachen, sowie für die Kosten der Scheidungsvereinbarung selbst (Rechtsanwalts und Notarkosten) aufzukommen hat.

Kostenordnung

Der Notar hat die Gebühren in Rechnung zu stellen, die die Kostenordnung vorsieht, Gebührenvereinbarungen sind nicht zulässig. Der Notar darf daher den Beteiligten keinen Nachlass gewähren, aber auch in besonders schwierigen oder arbeitsaufwändigen Angelegenheiten keine erhöhten Gebühren verlangen. Für das gleiche Geschäft müssen also die gleichen Gebühren erhoben werden, egal welcher Notar die Beurkundung vornimmt. Wer allerdings so geringe Einkünfte hat, dass er vor Gericht Prozesskostenhilfe beanspruchen könnte, für den besteht z.B. auch die Möglichkeit der Ratenzahlung. Dass der Notar die Bestimmungen der Kostenordnung einhält, wird regelmäßig von staatlicher Seite geprüft.

Kurze Ehedauer

Häufig wird es als sehr ungerecht empfunden, wenn ein Ehegatte schon nach relativ kurzer Ehedauer, etwa nach zwei Jahren, den Scheidungsantrag einreicht, weil er einen neuen Partner gefunden hat und `auch noch´ in den Genuss von nachehelichem Unterhalt, Zugewinnausgleich usw. kommt. Er wird häufig mit dem neuen Ehepartner zusammenleben, ohne diesen zu heiraten, um nicht den Unterhaltsanspruch an den alten Ehegatten zu verlieren.Um diese Situation zu vermeiden, besteht beispielsweise die Möglichkeit, zu vereinbaren, dass die Scheidungsfolgen etwa frühestens fünf Jahre nach Eheschließung gelten.