Glossar

Im Glossar von Heckschen & van de Loo - Notare erhalten Sie genaue Erläuterungen zu verschiedenen Fachbegriffen, um noch mehr Transparenz in den einzelnen Fachgebieten zu schaffen.

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Offene Handelsgesellschaft

Die OHG ist eine Personenhandelsgesellschaft, in der sich zwei oder mehr natürliche Personen zusammengeschlossen haben, um unter einer gemeinsamen Firma ein Handelsgewerbe zu betreiben. Auch juristische Personen können an einer OHG beteiligt sein. Bei der OHG haften alle Gesellschafter direkt und in voller Höhe mit ihrem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

Öffentliches Testament

Das notarielle Testament bietet Rechtssicherheit. Die fachliche Beratung durch den Notar garantiert, dass der Wille des Erblassers richtig und wirksam festgehalten wird. Zudem können bei notariellen Testamenten die Geschäftsfähigkeit des Erblassers, die der Notar ausdrücklich bestätigt, und die Echtheit des Testaments grundsätzlich nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Durch die amtliche Verwahrung beim Amtsgericht wird das Testament gegen Abhandenkommen und Fälschung geschützt. Der Erblasser kann ein notarielles Testament jederzeit aufheben oder ändern, ggf. auch durch ein eigenhändiges Testament.Diese Testamentsform kostet z.B. bei einem Nettovermögenswert des Nachlasses von € 100.000, eine Notargebühr in Höhe von € 290, . Diese Gebühr wird auch dann fällig, wenn der Notar ein Testament entwirft, der Erblasser dann aber das Testament nicht beurkunden lässt. Das notarielle Testament ersetzt den Erbschein, der für eine Grundbuchumschreibung hinterlassener Grundstücke erforderlich ist und spart daher bei Erblassern mit Immobilienbesitz im erheblichen Umfang später anfallende Gebühren ein.Den Erben bleiben also regelmäßig die Kosten eines Erbscheins erspart. Errichten Eheleute einen Erbvertrag, ersetzt dieser sogar zwei Erbscheine, nämlich nach dem Erstversterbenden und dem Längstlebenden.

oHG

Die OHG ist eine Personenhandelsgesellschaft, in der sich zwei oder mehr natürliche Personen zusammengeschlossen haben, um unter einer gemeinsamen Firma ein Handelsgewerbe zu betreiben. Auch juristische Personen können an einer OHG beteiligt sein. Bei der OHG haften alle Gesellschafter direkt und in voller Höhe mit ihrem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

Organe

Zur Führung der Geschäfte und als Vertretungsorgan muss die Stiftung einen Stiftungsvorstand haben. Daneben bleibt es dem Stifter unbenommen, weitere beratende Organe, z.B. ein Kuratorium oder einen Beirat vorzusehen. Beschreitet der Stifter diesen Weg, ist besondere Sorgfalt auf Ausgestaltung der rechtlichen Beziehungen zwischen den Stiftungsorganen zu legen.

Organspende

Organe dürfen Verstorbenen in Deutschland zur Transplantation nur entnommen werden, wenn der Hirntod nachgewiesen ist und eine Zustimmung zur Organspende vorliegt. Wurde dies weder zu Lebzeiten erklärt noch ausdrücklich verweigert, zum Beispiel in einer Vorsorgevollmacht, entscheiden die Angehörigen nach dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen. Organspendebereitschaft und Patientenverfügung sollten aufeinander abgestimmt werden, weil der Kreislauf des verstorbenen Spenders kurzfristig aufrechterhalten werden muss, um die Organe zu schützen.