Schenkungsvertrag: Die notariell beglaubigte vorweggenommene Erbfolge

Die Vermögensnachfolge ist nicht zwingend vom Eintritt des Erbfalles – also dem Tod des Übertragenden – abhängig. Statt auf ein Testament zu setzen, haben Sie jederzeit die Möglichkeit, bereits zu Lebzeiten Fakten zu schaffen, indem Sie Vermögensgegenstände auf die späteren Erben übertragen. Man spricht in diesem Zusammenhang von der vorweggenommenen Erbfolge.

Mit unmissverständlich formulierten und steuerrechtlich durchdacht gestalteten Schenkungsverträgen stellen wir sicher, dass Ihre Vermögensverhältnisse bereits vor dem Erbfall klar geregelt sind. Darüber hinaus beurkundet das Notariat Heckschen & van de Loo aus Dresden für Sie Erb- und Pflichtteilsverzichte und berät kompetent zu Sonderfällen wie der Übertragung von Eigentum an Bezieher von Sozialleistungen.


Vorweggenommene Erbfolge als Alternative zum Testament

Im Unterschied zum Erbe geht es bei der vorweggenommenen Erbfolge nicht um die Übertragung der Gesamtheit des Vermögens, sondern um einzelne Vermögensgegenstände. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass es sich bei lebzeitigen Verfügungen um einverständliche Übertragungen handeln muss, während im Rahmen der erbrechtlichen Nachfolge einseitige Bestimmungen vorliegen.

Schenkungsfreibetrag und weitere Vorteile der vorweggenommenen Erbfolge

Die Motivation für eine Übertragung von Vermögensgegenständen zu Lebzeiten kann unterschiedlich sein. So können steuerrechtliche Erwägungen, wie die im 10-Jahres-Rhythmus anfallenden Freibeträge bei der Schenkungsteuer, eine Rolle spielen.

Das Instrument erweist sich darüber hinaus als vorteilhaft für Besitzer eines großen Vermögens. Es eröffnet Ihnen zum einen die Möglichkeit, die nachfolgende Generation genau dann finanziell zu unterstützen, wenn diese es braucht. Zum anderen kann gerade im Unternehmensbereich durch eine stufenweise Übertragung auch die Motivation des Nachfolgers gesteigert und Kontrolle über den verantwortungsvollen Umgang mit dem Vermögen ausgeübt werden.

Gefahren und Konfliktpotenziale

Bei der vorweggenommenen Erbfolge besteht die Gefahr, dass der Übertragende sein Vermögen bereits zu Lebzeiten verliert und gegebenenfalls mit dem Undank des Beschenkten bedacht wird. Im schlimmsten Fall gerät sogar die eigene finanzielle Sicherung in Gefahr. Diesen Risiken gilt es vorzubeugen – im Zuge einer ausführlichen Beratung durch die Dresdner Notare Heckschen & van de Loo. Wir sprechen mit Ihnen detailliert über die Gestaltung von Verträgen, die Ihnen die nötige Sicherheit bieten.

So können beispielsweise Versorgungsleistungen vereinbart werden, um den Unterhalt des Übertragenden zu sichern, etwa durch Einräumung eines Wohnrechts oder eines Nießbrauchs sowie die Zusage von Betreuung und Pflege im Alter oder von Rentenzahlungen.

Schenkungsurkunden & Co. – was muss vom Notar beurkundet werden?

Die notarielle Beurkundung ist bei Schenkungsverträgen aus Gründen der Komplexität grundsätzlich erforderlich, etwa für die Übertragung von Grundbesitz, von Erb- und Geschäftsanteilen oder für künftige Schenkungen. Zu beurkunden sind aber auch Erb- und Pflichtteilsverzichte, die im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge nicht selten eine Rolle spielen. Darüber hinaus klären die Dresdner Notare Heckschen & van de Loo für Sie in Verträgen über die vorweggenommene Erbfolge, welche Auswirkungen diese auf die spätere Erbfolge haben soll. In Erb- und Pflichtteilsregelungen können Sie bestimmen, ob und inwiefern die Übertragung auf den Erbteil oder den Pflichtteil angerechnet werden soll.


Grundbesitzzuwendungen an Empfänger von Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe

Es gibt Fälle, in denen ein Hausgrundstück oder eine Eigentumswohnung einer Person zur Eigennutzung übertragen werden soll, die Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe bezieht – oder es muss damit gerechnet werden, dass der oder die Beschenkte künftig auf Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe zur Sicherung des eigenen Unterhaltes angewiesen sein wird. Dem Beschenkten soll durch die Zuwendung eine in allen Lebenslagen sichere Wohnung und damit eine Steigerung seiner Lebensqualität verschafft werden. Dies würde jedoch vereitelt, wenn der Leistungspflichtige aufgrund der Zuwendung seine Leistungen einschränken oder den zugewandten Gegenstand verwerten könnte.

Zentral ist hier die sogenannte Angemessenheit von beispielsweise Grundstück und Haus, nach der sich richtet, ob der Beschenkte das Zugewendete verwerten muss oder ohne Einschränkung seiner Leistungsbezüge bewohnen kann. Hierzu berät Sie das Notariat Heckschen & van de Loo aus Dresden ausführlich. Vereinbaren Sie einfach einen Termin per E-Mail oder telefonisch mit uns.


Ihre Ansprechpartner im Fachgebiet Testament

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