Erbschaftsteuer: steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten

Wenn Sie etwas erben, ein Vermächtnis oder einen Pflichtteil akzeptieren, so fällt dies in der juristischen Fachsprache unter die Kategorie „Erwerb von Todes wegen“. Der Erwerb von Todes wegen unterliegt grundsätzlich der Erbschaftsteuer. Sollten Sie eine Schenkung unter Lebenden vornehmen, unterfällt diese dagegen der Schenkungsteuer. Die Steuern finden Anwendung auf alle Vermögensvorteile, die sich aus einem Erbe oder einer Schenkung ergeben. Besteuert wird jedoch nur ein über die gesetzlichen Freibeträge hinaus gehender Betrag.

Die Dresdner Notare von Heckschen & van de Loo beraten Sie gern, auch in Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerberater, zu steueroptimierenden Gestaltungsmöglichkeiten von Schenkungen und Erbschaften. Wie bei fast allen anderen Themen gilt: Je eher wir involviert sind, desto mehr können wir in Ihrem Sinne bewirken.


Erbschaftsteuer für Kinder und andere Verwandte: Welche Faktoren sind relevant?

Berechnungsgrundlage für die Höhe der Erbschaftsteuer ist grundsätzlich der Wert des zugewandten Vermögens abzüglich der sachlichen Steuerbefreiungen und persönlichen Freibeträge (= steuerpflichtiger Erwerb). Für Verwandte ersten Grades wie z. B. Kinder, aber auch für Ehegatten liegen diese Freibeträge bei 400.000,-- € (Kinder) bzw. 500.000,-- € (Ehepartner). Auch die jeweilige Steuerklasse des Erwerbers, die vom Verwandtschaftsgrad zum Erblasser/Schenker abhängt, hat einen Einfluss auf den konkreten Steuersatz, der als Eingangssteuersatz zwischen 7% (Steuerklasse I), 15% (Steuerklasse II) und 30% (Steuerklasse III) liegen kann und mit der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs progressiv bis zu 30%, 43% bzw. 50% steigt. Nehmen Sie zur Einschätzung Ihres Falls gern Kontakt zu uns auf!

Erbschaftsteuer für Immobilien: Ermittlung des Werts

Der Wert des zugewendeten Vermögens wird nach dem Bewertungsgesetz ermittelt. Dabei wird grundsätzlich vom Verkehrswert ausgegangen. Auch für Immobilien wird seit der Erbschaftsteuerreform 2009 der Verkehrswert zugrunde gelegt. Dieser wird je nach Art der Immobilie nach dem Vergleichswertverfahren (für Reihenhäuser und Eigentumswohnungen gilt § 183 BewG), hilfsweise nach dem Sachwertverfahren (§ 189 ff. BewG) oder dem Ertragswertverfahren (für Mehrfamilien- und Geschäftshäuser §§ 184 ff. BewG) ermittelt. Innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile werden zusammengerechnet.

Erbschaftsteuer für Betriebsvermögen: Sonderregelungen

Für das unternehmerisch genutzte Vermögen gelten nach §§ 13a, 13 b ErbStG schwierige Sonderregelungen. Wir beraten Sie dazu gern in einem persönlichen Gespräch in unserem Notariat.

Weitere Sonderfälle: Die Ausnahme ist die Regel

Grundsätzlich sind bei der Erbschaftsteuer die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen – insbesondere beim Erwerb von Betriebsvermögen. Erbschaft und Schenkung können auch weitere steuerliche Auswirkungen haben, z. B. auf die Einkommensteuer. 

 

 


Weiterführende Materialien zum Thema Erbschaftsteuer


Ihre Ansprechpartner im Fachgebiet Steuer

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Herr Prof. Dr. Oswald van de Loo

Notar

Steuer

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