Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist eine Personengesellschaft und besonders bei nicht gewerblichen, insbesondere freiberuflichen Unternehmen eine verbreitete Form. Grundsätzlich ist die GbR kein selbstständiges Rechtssubjekt, wenn sie jedoch im Rechtsverkehr als GbR auftritt, besitzt sie laut höchstrichterlicher Rechtsprechung Teilrechtsfähigkeit.


Gründung

Eine GbR entsteht, wenn mindestens zwei Personen einen - mündlichen oder schriftlichen - Gesellschaftsvertrag abschließen und vereinbaren, zu einem gemeinsamen Zweck zusammenzuwirken und diesen Zweck zu fördern. Gemeinsamer Zweck kann z.B. sein eine Kooperation für einzelne gemeinschaftliche Geschäfte oder der Erwerb und das Halten von Immobilien.

Eine GbR kann nicht als GbR in das Handelsregister eingetragen werden und führt daher auch keine Firma. Jedoch kann die GbR eine geschäftliche Bezeichnung führen. Führt die GbR eine Geschäftsbezeichnung, muss sie auf Geschäftsbriefen zusätzlich zur Geschäftsbezeichnung auch die Vor- und Zunamen ihrer Gesellschafter angeben.

Mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages entstehen zwischen den Gesellschaftern Rechte und Pflichten. Diese richten sich in erster Linie nach dem Gesellschaftsvertrag; ist dort keine Regelung getroffen, gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 705 ff. BGB).

Rechte und Pflichten

Danach haben die Gesellschafter folgende Rechte und Pflichten:

  • Die Gesellschafter sind zur Leistung der Beiträge verpflichtet. Die Beiträge können z.B. bestehen in Geldmitteln, im Zur-Verfügung-Stellen von Personal, Geräten oder Stoffen, in Dienstleistungen, in Werkleistungen.
  • Die Gesellschafter haben das Recht und die Pflicht zur gemeinschaftlichen Geschäftsführungen; dabei ist für jedes Geschäft die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich (Einstimmigkeitsgrundsatz).
  • Die Gesellschafter haben das Stimmrecht bei der Fassung von Gesellschafterbeschlüssen.
  • Die Gesellschafter sind an Gewinn und Verlust beteiligt. Fehlt eine vertragliche Regelung, haben alle Gesellschafter gleichen Anteil an Gewinn und Verlust.

Haftung

Für die Verbindlichkeiten der GbR haftet grundsätzlich sowohl das Gesellschaftsvermögen als auch das Privatvermögen jedes Gesellschafters. Eine Haftungsbeschränkung ist nur dann wirksam, wenn sie mit dem jeweiligen Vertragspartner individuell ausgehandelt wird und in den Vertrag aufgenommen wird. In der Praxis wird eine derartige individuelle Vereinbarung wohl nur selten zustande kommen.

Vertretung

Ist im Vertrag keine anderweitige Regelung getroffen, so richtet sich die Vertretungsbefugnis nach der Geschäftsführerbefugnis. Diese steht von Gesetzes wegen allen Gesellschaftern gemeinschafltich zu, d. h. zum Abschluss jedes Rechtsgeschäfts müssen alle Gesellschafter gemeinsam handeln. 

Gesellschafterwechsel

Ein Gesellschafter scheidet aus der GbR aus, wenn er entweder selbst kündigt oder wenn er von den übrigen Gesellschaftern aus der GbR ausgeschlossen wird. Der Ausschluss eines Gesellschafters ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, wenn also z.B. der auszuschließende Gesellschafter seine Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.

Das Ausscheiden eines Gesellschafters hat grundsätzlich die Auflösung der GbR zur Folge. Die Auflösung findet nur dann nicht statt, wenn der Gesellschaftsvertrag eine sogenannte Fortsetzungsklausel enthält, also eine Vereinbarung, die für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters die Fortsetzung der GbR vorsieht.

Scheidet ein Gesellschafter aus einer fortbestehenden GbR aus, so hat er einen Anspruch auf Abfindung. Die Höhe der Abfindung entspricht dem Betrag, den der ausscheidende Gesellschafter erhalten hätte, wenn die GbR aufgelöst worden wäre.

Der ausgeschiedene Gesellschafter haftet für Verbindlichkeiten der GbR, sofern diese bei seinem Ausscheiden bereits begründet waren, weiter. Die Haftung erlischt 5 Jahre nachdem die jeweiligen Gläubiger von seinem Ausscheiden aus der GbR Kenntnis erlangt haben. Für einen möglichst einheitlichen Fristenlauf empfiehlt sich ein Rundschreiben der GbR  an die Gläubiger bzgl. des Ausscheidens des Gesellschafters.

Der Eintritt eines neuen Gesellschafters erfolgt durch Abschluss eines Vertrages mit den bisherigen Gesellschaftern. Die in eine bestehende GbR eintretenden Gesellschafter haften nicht nur für die seit ihrem Eintreten begründeten, sondern auch für die vor ihrem Eintreten in die GbR begründeten Verbindlichkeiten gem. § 130 HGB analog.

Der Tod eines Gesellschafters hat grundsätzlich die Auflösung der GbR zur Folge. Die Auflösung findet nur dann nicht statt, wenn der Gesellschaftsvertrag eine Fortsetzungsklausel enthält.

Folgende Fortsetzungsklauseln sind möglich:

  • Die reine Fortsetzungsklausel sieht vor, dass die GbR bei Tod eines Gesellschafters unter den verbliebenen Gesellschaftern fortgesetzt werden soll; andere Personen (z.B. Erben) übernehmen nicht die Gesellschafterstellung des Verstorbenen.
  • Bei der erbrechtlichen Nachfolgeklausel treten anstelle des Verstorbenen die Erben.
  • Bei einer rechtsgeschäftlichen Nachfolgeklausel geht beim Tod eines Gesellschafters dessen Gesellschaftsanteil auf eine im Gesellschaftsvertrag benannt Person über. Eine rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel ist nur wirksam, wenn als Nachfolger des Verstorbenen einer der verbleibenden GbR-Gesellschafter bestimmt ist.

Mit Auflösung der GbR findet die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt. Die Auseinandersetzung erfolgt nach folgendem Verfahren:

  • zunächst sind die laufenden Geschäfte der GbR abzuwickeln und die Schulden der GbR zu tilgen
  • sodann sind den Gesellschaftern ihre Einlagen zurückzuerstatten und die der GbR zum Gebrauch überlassenen Gegenstände zurückzugeben
  • schließlich wird das noch verbliebene Vermögen der GbR unter den Gesellschaftern verteilt.

Nach Abschluss der Auseinandersetzung ist die GbR beendet.



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