Adoption

Wird ein Kind adoptiert oder wie es im Gesetz heißt „angenommen“, erlangt es die gleiche Stellung wie ein leibliches Kind. Die Adoption muss natürlich dem Kindeswohl entsprechen und soll dem Entstehen des Eltern-Kind-Verhältnisses dienen.

Eine Adoption kann aus vielerlei Gründen in Betracht kommen. Beispielsweise um Eltern den auf natürlichem Wege nicht möglichen Kinderwunsch zu erfüllen oder um gleiche Verhältnisse in einer Familie herzustellen.

Angenommen werden können minderjährige familienfremde Kinder, Stiefkinder, Kinder von weiteren Verwandten oder Verschwägerten und sogar noch Volljährige.


Berechtigung

Zunächst stellt sich die Frage: Wer kann überhaupt ein Kind adoptieren?

  • Ehepaare, einer Vollendung 25. und der andere 21. Lebensjahr, nur gemeinsam
  • ein Ehepartner allein nach Vollendung des 21. Lebensjahres, bei Adoption eines leiblichen oder angenommenen Kindes seines Ehepartners
  • ein Ehepartner allein, wenn anderer geschäftsunfähig oder noch nicht 21. Lebensjahr vollendet
  • Unverheiratete ab der Vollendung des 25. Lebensjahres nur allein
  • ein Lebenspartner allein nach Vollendung des 25. Lebensjahres
  • ein Lebenspartner allein nach Vollendung des 21. Lebensjahres, bei Adoption eines leiblichen oder angenommenen Kindes seines Lebenspartners (sog. Sukzessivadoption)

Seit dem 01.10.17 ist auch eine gemeinschaftliche Adoption durch gleichgeschlechtliche Ehegatten möglich. Die Ehegatten sind dann die rechtlich gemeinschaftlichen Eltern des Kindes (§ 1754 Abs. 1 BGB).

Antrag

Über Adoptionen entscheidet das zuständige Familiengericht auf Antrag. Der Antrag ist dabei zwingend notariell zu beurkunden. Gerne begleitet Sie unser Notariat bei Ihrer Adoption/ Annahme.


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Grundstücksrecht, Familienrecht, Erbrecht

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