Wird ein Kind adoptiert oder wie es im Gesetz heißt „angenommen“, erlangt es die gleiche Stellung wie ein leibliches Kind. Die Adoption muss natürlich dem Kindeswohl entsprechen und soll dem Entstehen des Eltern-Kind-Verhältnisses dienen.
Eine Adoption kann aus vielerlei Gründen in Betracht kommen. Beispielsweise um Eltern den auf natürlichem Wege nicht möglichen Kinderwunsch zu erfüllen oder um gleiche Verhältnisse in einer Familie herzustellen.
Angenommen werden können minderjährige familienfremde Kinder, Stiefkinder, Kinder von weiteren Verwandten oder Verschwägerten und sogar noch Volljährige.
Zunächst stellt sich die Frage: Wer kann überhaupt ein Kind adoptieren?
Seit dem 01.10.17 ist auch eine gemeinschaftliche Adoption durch gleichgeschlechtliche Ehegatten möglich. Die Ehegatten sind dann die rechtlich gemeinschaftlichen Eltern des Kindes (§ 1754 Abs. 1 BGB).
Über Adoptionen entscheidet das zuständige Familiengericht auf Antrag. Der Antrag ist dabei zwingend notariell zu beurkunden. Gerne begleitet Sie unser Notariat bei Ihrer Adoption/ Annahme.
Herr Hendrik Streicher
Grundstücksrecht, Familienrecht, Erbrecht
Fremdsprachen: Englisch
Frau Ass. iur. Carmen Tischer
Grundstücksrecht, Familienrecht, Erbrecht