Neubau, Haus oder Sanierungsobjekt: Besonderheiten beim Bauträgervertrag

Beim Bauträgervertrag gibt es keine Pauschallösungen. Ein Vertrag wird nur dann den geltenden Rechtsnormen – speziell der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) – gerecht, wenn er konkret auf das Kaufobjekt zugeschnitten ist. Ob es um den Bau eines Einfamilienhauses oder die Sanierung eines Mehrfamilienhauses geht: In jedem Fall gelten bestimmte Regelungen, u. a. zur Fälligkeit des Kaufpreises (Fälligkeitsvoraussetzung), zur Baubeschreibung und zur Haftung.

Das Notariat Heckschen & van de Loo aus Dresden prüft für Sie bis ins kleinste Detail, ob bestehende Vertragsentwürfe für das jeweilige Objekt adäquat und rechtssicher sind und die gebotenen Sicherheiten beinhalten. Wir führen die Beurkundung der Verträge einschließlich Baubeschreibung durch und beantworten Ihre Fragen zur Abwicklung des Kaufgeschäfts, das wir bei Bedarf auch mit hilfreichen Services flankieren.


Neubau Einfamilienhaus: Was der Bauträgervertrag beinhalten sollte

Die wichtigste Besonderheit des Bauträgervertrags für den Neubau von Einfamilienhäusern oder Mehrfamilienhäusern ist der Ratenplan. Entsprechend der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) wird üblicherweise zunächst eine erste Rate von 30 Prozent nach allgemeiner Fälligkeit des Kaufpreises und dem Beginn der Erdarbeiten gezahlt. Weitere Raten werden dann je nach Baufortschritt und Vereinbarungen dazu fällig.

Die notariell beurkundete Baubeschreibung muss alle vom Bauträger zu erbringenden Leistungen enthalten. Eigenleistungen des Käufers (z.B. das Verlegen von Teppichboden, Malerarbeiten und Fliesenlegen) können den Ratenplan abweichend von der üblichen MaBV-Regel beeinflussen und Raten sind dann zusammenzufassen.

In jedem Fall sollten Sie sicherstellen, dass Sie Ihre Eigenleistungen mit den Arbeiten des Bauträgers zeitlich koordinieren, damit der Bauablauf nicht behindert wird. Bedenken Sie bitte auch, dass der Bauträger für Eigenleistungen keine Gewährleistung übernehmen muss. Für die Bauleistungen haftet der Bauträger dem Käufer nach dem Sachmängelrecht fünf Jahre lang. Hingegen kann eine Gewährleistung der Güte und Bodenbeschaffenheit des Grundstücks grundsätzlich ausgeschlossen werden.

Sanierungsobjekte: Die wichtigsten Unterschiede zum Neubau

Die Dresdner Notare von Heckschen & van de Loo unterstützen Sie nicht nur beim Kauf von Neubauten, sondern auch, wenn Sie ein Sanierungsobjekt von einem Bauträger erwerben. Grundsätzlich ist auch in diesem Fall der Ratenplan nach der MaBV zugrunde zu legen. Allerdings müssen die einzelnen Raten an den Sonderfall Altbau angepasst werden. Eine erste Kaufpreisrate von 30 Prozent des Grundstücksanteils wird bereits bei allgemeiner Fälligkeit des Kaufpreises eingefordert. Abhängig von Art und Umfang der Sanierungsarbeiten können die weiteren Raten abweichend bezeichnet oder zusammengefasst werden.

Die Pflicht zur Beurkundung der einzelnen Leistungen in einer Baubeschreibung besteht genau wie beim Altbau. Doch anders als beim Neubau gilt dies selbst dann, wenn ein fertiggestelltes Objekt verkauft wird. Die Baubeschreibung dient dazu, die unberührte Altbausubstanz von den Sanierungsarbeiten und der damit verbundenen Sachmängelgewährleistung abzugrenzen.


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