Die Europäische Aktiengesellschaft - Societas Europaea (SE)

Neben den klassischen Kapitalgesellschaftsformen GmbH/UG (haftungsbeschränkt), AG und der Sonderform der KGaA ist seit 8. Oktober 2004 die Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea; kurz SE) getreten. Die Gesellschaft kann in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gegründet werden.

Das Grundgerüst einer französischen SE und einer deutschen SE beispielsweise ist gleich. Dennoch bleiben Unterschiede bestehen, denn neben den europaweit einheitlichen Regelungen zur SE finden auch nationale Vorschriften Anwendung.

Die SE hat ein Grundkapital von mindestens 120.000,- €. Es ist damit mehr als doppelt so hoch wie das Grundkapital einer deutschen Aktiengesellschaft. Wie bei der nationalen Aktiengesellschaft ist die Haftung der Aktionäre auf die Höhe ihrer Einlage begrenzt. Die Europäische Aktiengesellschaft kann auf verschiedenen Wegen gegründet werden:

a) durch Verschmelzung

b) durch Gründung einer Holding- SE

c) durch Gründung einer Tochter- SE

d) durch Umwandlung


Gründer einer Europäischen Aktiengesellschaft können nur juristische Personen sein. Der Kreis variiert aber je nach Gründungsform. Während die Gründung einer Tochter-SE auch GmbHs sowie juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts offensteht, können an einer Verschmelzung nur Aktiengesellschaften beteiligt sein. Zur Gründung einer Europäischen Aktiengesellschaft ist neben der Aufbringung des Grundkapitals ein europäischer Bezug notwendig. So ist eine Verschmelzung zu einer SE nur möglich, wenn die Aktiengesellschaften dem Recht verschiedener Mitgliedsstaaten unterliegen. Bei den anderen Gründungsvarianten ist zur Herstellung des europäischen Bezuges teilweise eine, dem Recht eines anderen Mitgliedsstaates unterliegende Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung ausreichend.

Die Führung einer SE obliegt ihrem Leitungsorgan. Nach den europäischen Regelungen ist es möglich, zwischen einem sog. monistischen Leitungssystem und einem dualistischen Leitungssystem zu wählen. Diese Wahlmöglichkeit entspringt den unterschiedlichen Traditionen des europäischen Gesellschaftsrechts. Das dualistische System entspricht der kontinentaleuropäischen Tradition. Die Leitung der Gesellschaft obliegt dem Vorstand, während der Aufsichtsrat die permanente Kontrolle ausübt. Das monistische System anglo-amerikanischen Ursprungs geht von einer kollegial geprägten Leitung aus. Es gibt nur ein Leitungsorgan, das board (of directors), nach deutschem Terminus Verwaltungsrat. Kontrolle und Leitung liegen in der Hand eines Organs. In dem Ausführungsgesetz sieht der deutsche Gesetzgeber vor, dass mindestens ein geschäftsführender Direktor bestimmt wird, der die Geschäfte der Gesellschaft führt und diese nach außen vertritt. Die Hauptversammlung ist bei beiden Leitungsvarianten das Grundorgan der Gesellschaft.

Ein weiteres Wesensmerkmal der SE ist die Möglichkeit, ihren Sitz ohne Auflösung bzw. Neugründung in einen anderen Mitgliedsstaat zu verlegen. Das europäische Merkmal der Supranationalität verleiht ihr diese Mobilität. Diese Eigenschaft haftet bisher keiner nationalen Gesellschaftsform an. Auch die englische Ltd. kann ihren satzungsmäßigen Sitz nicht aus England heraus verlegen ohne dabei im rechtlichen Sinne „unterzugehen“.

Eine einheitliche Besteuerung geht mit der Europäischen Aktiengesellschaft nicht einher. Zwischen den Mitgliedstaaten bleibt in Bezug auf die SE der Wettbewerb der Steuersysteme erhalten.

Die Mitbestimmung in einer SE soll nach dem Grundgedanken der europäischen Gesetzgebung ausgehandelt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, greift eine Auffangregelung ein.

Die mitbestimmungs- und steuerrechtlichen Aspekte können zusammen mit der Möglichkeit der Sitzverlegung durchaus zu der Überlegung führen, eine Europäische Aktiengesellschaft zu gründen und im Anschluss an die Gründung die SE in einen Mitgliedsstaat zu verlegen, in denen die Rahmenbedingungen günstiger erscheinen.

In Betracht kommt die Gründung einer Europäischen Aktiengesellschaft, für europaweit agierende Konzerne, die derzeit gesellschaftsrechtlich noch nicht integriert sind. Für Aktiengesellschaften aus den neuen Mitgliedstaaten der europäischen Union könnte die Rechtsform der SE, wegen ihres Seriositätsvorsprungs vor den nationale Rechtsformen der neuen Mitgliedsstaaten eine Option darstellen.

Für Beratung auf dem noch neuen Gebiet der Europäischen Aktiengesellschaft steht das Notariat mit kompetentem Rechtsrat zur Seite. Herr Notar Prof. Dr. Heribert Heckschen hat die Entwicklung auf dem Gebiet dieser neuen Gesellschaftsform seit In-Kraft-Treten der SE-VO wissenschaftlich begleitet: vgl. Heckschen, DNotZ 2003, 251; Kommentierung im Umwandlungsrechtskommentar Widmann/Mayer; Festschrift für HP Westermann, 2008, Die SE als Option für den Mittelstand; Kommentierung in Fleischhauer/Preuß uw..  


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