Verlängerung der Hauptversammlungsfrist nun auch für die SE

31.05.2020

 

Mit dem COVID-19-Gesetz hat der deutsche Gesetzgeber für Aktiengesellschaften eine Vielzahl von Erleichterungen für die Abhaltung von → Hauptversammlungen und deren Durchführung beschlossen. Der deutsche Gesetzgeber konnte jedoch aufgrund der Vorgabe in Art. 54 SE-VO keine nationale Regelung für Europäische Gesellschaften (SE) treffen, selbst wenn diese ihren Sitz in Deutschland haben. Dies hätte zur Folge gehabt, dass die zahlreichen (ca. 400) Europäischen Gesellschaften mit Sitz in Deutschland trotz der Pandemie ihre Hauptversammlung in der ersten Jahreshälfte des Jahres 2020 hätten durchführen müssen. Eine Vielzahl von Europäischen Gesellschaften hat sich damit abgefunden und bereits die nun ermöglichten virtuellen Hauptversammlungen durchgeführt bzw. zu diesen eingeladen. Für all diese Gesellschaften kommt die Neuregelung durch die EU jedenfalls für die ordentliche Hauptversammlung des Jahres 2020 zu spät.

Für die Gesellschaften, die bisher noch keine Einladung zur Hauptversammlung versandt haben, vielleicht auch für die Gesellschaften, die zwar zur Hauptversammlung eingeladen, diese aber noch nicht durchgeführt haben, hält die Neuregelung der EU nun eine Alternative bereit. Weiterhin ist die Neuregelung wichtig für diejenigen, die möglicherweise abweichende Wirtschaftsjahre haben, denn der Text des Art. 1 der Verordnung lautet wie folgt:

Europäische Gesellschaften, die verpflichtet sind, im Jahr 2020 eine Hauptversammlung nach Art. 54 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 abzuhalten, können abweichend von dieser Bestimmung die Versammlung innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres abhalten, sofern die Versammlung spätestens am 31.12.2020 stattfindet.

Diese Verordnung ist am 27. Mai 2020 veröffentlicht worden (ABl. EU L 165/25) und am 28. Mai 2020 in Kraft getreten.