Deutscher Bundestag beschließt COVID-19-Gesetz

25.03.2020

 

Am 25. März 2020 hat der Bundestag das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht" beschlossen. Der Bundesrat hat diesem Gesetz am 27.03.2020 zugestimmt. Es stellt sich neben weitere Maßnahmen, die zur Unterstützung der Wirtschaft ergriffen werden (→ Soforthilfe).

Das Gesetz hat ganz unterschiedliche Regelungsbereiche:

  • Insolvenzrecht
  • Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungsrecht und Recht des Wohnungseigentums,
  • Recht der Dauerschuldverhältnisse
  • Mietrecht, Pachtrecht, Darlehensrecht
  • Strafverfahrensrecht.

Der Regelungsinhalt ist – kurz zusammengefasst – wie folgt. Für die jeweiligen Regelungsbereiche sind unterschiedliche Geltungszeiträume zu beachten.

Insolvenzrecht

Die Insolvenzantragspflicht wird mit dem COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) zeitweise bis zum 30.09.2020 ausgesetzt. Das Ziel ist, diejenigen vor Insolvenzanträgen seitens der Gläubiger zu schützen und nicht zu eigenen Insolvenzanträgen zu verpflichten, die durch die COVID-19-Pandemie in eine wirtschaftliche Schieflage geraten. Voraussetzung dafür, keinen Insolvenzantrag stellen zu müssen und sich insoweit auch nicht strafbar und/oder schadensersatzpflichtig zu machen, ist allerdings, dass eine Aussicht besteht, ggfs. unter Inanspruchnahme staatlicher Hilfen oder der Unterstützung der Gesellschafter oder der Kunden (Warenkredite) die Zahlungsunfähigkeit letztendlich zu beseitigen. Es werden nicht nur Unternehmen geschützt, sondern auch natürliche Personen, die, wenn sie keinen Insolvenzantrag stellen, aber Aussichten haben, die Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen, nunmehr nicht befürchten müssen, die Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO zu verlieren.

Weiterhin will der Gesetzgeber die Geschäftsführer und Vorstände von Gesellschaften schützen, die in der Krisensituation Zahlungen tätigen, die der Aufrechterhaltung und der Wiederaufnahme oder der Sanierung des Geschäftes dienen. Die Vertretungsorgane müssen grundsätzlich in einer derartigen Situation den Insolvenzantrag stellen und haften persönlich für die Schäden, die dadurch entstehen, dass der Antrag zu spät gestellt wird. Von dieser Antragspflicht werden sie –zeitlich befristet – unter den o.g. Voraussetzungen befreit.

Der Gesetzgeber will diejenigen fördern, die in der Krise der Gesellschaft Kredite geben. Derjenige, der in dieser Situation einen Kredit gewährt, muss einerseits befürchten, dass er mit diesem Kredit in der Insolvenz der Gesellschaft hinter anderen Gläubigern zurücktreten muss, andererseits kann er sich mit derartigen Handlungen auch sittenwidrig verhalten. Zunächst stellt der Gesetzgeber in Art. 1 § 2 Nr. 2 COVInsAG klar, dass die Darlehensgeber von Neukrediten nunmehr, wenn der Neukredit nach dem 01.03.2020 und bis 30.09.2020 ausgereicht wurde, vor einer Insolvenzanfechtung geschützt werden, wenn die Rückzahlung des Kredites bis zum 30.09.2023 erfolgt. Die Konsequenzen sind sehr beachtlich: Geschützt wird nicht nur der Gesellschafter, der ein Darlehen gibt, sondern z.B. auch der Warenkreditgeber. Geschützt werden auch Gesellschafter, die darlehensgleiche Leistungen gewähren, wie z.B. das Stehenlassen des ausschüttungsfähigen Gewinns, die Thesaurierung von Gewinnen und andere Leistungen, die dem Gesellschafterdarlehen gleichgestellt sind. Hierzu zählen beispielsweise auch die Gewährung einer Sicherheit für Neukredite, die die Gesellschaft aufnimmt. Alle diejenigen, die jetzt derartige Unterstützungshandlungen erbringen, werden privilegiert. Allerdings ist in der Praxis davor zu warnen, jetzt Altkredite, alte Sicherheiten etc. umzuschulden. Der Gesetzgeber hat in der Regierungsbegründung ausdrücklich vorgesehen, dass derartige Umschuldungen nicht unter die Privilegierung fallen.

Über Art. 1 § 2 Nr. 4 COVInsAG werden auch diejenigen geschützt, die alte Vertragsverhältnisse mit in der Krise befindlichen Unternehmen oder Vertragspartnern haben, wenn es sich um Dauerschuldverhältnisse wie Miet- oder Leasingverhältnisse oder Dauerlieferanten handelt.

Im Rahmen des Art. 1 § 3 COVInsAG wird das Unternehmen auch vor Gläubigerinsolvenzanträgen geschützt.

Im Hinblick auf Aktiengesellschaften besteht das Ziel des Gesetzgebers darin, einerseits die Präsenz bei Hauptversammlungen entbehrlich zu machen und damit die derzeit unerwünschte oder unmögliche Anreise zu vermeiden (Art. 2 § 1). Auch die Teilnahme der Aufsichtsrats- und Vorstandsmitglieder über Bild- und Tonübertragung soll durch eine Anpassung des § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG erleichtert werden. Es wird faktisch eine Online-Hauptversammlung ermöglicht. Bei dieser können Fragen gestellt werden, allerdings ein Recht auf Antwort gibt es nicht. Um hier möglichst frühzeitig um die Fragen der Aktionäre zu wissen, kann der Vorstand festlegen, dass nur solche Fragen zugelassen werden, die bis 2 Tage vor der Versammlung elektronisch eingereicht wurden.

Fragen in Fremdsprachen braucht der Vorstand nicht zu beantworten und die Abstimmung kann auch über elektronische Kommunikationsmittel erfolgen.

Der Gesetzgeber hat gesehen, dass auf diese Weise das Recht zum Widerspruch beschränkt oder ausgeschlossen wurde, da dieser Widerspruch nur präsenten Aktionären zulässig ist. Insofern wird § 245 Nr. 1 AktG eingeschränkt. Widerspruch kann nunmehr auch der nicht persönlich anwesende Aktionär erklären. Zu beachten ist allerdings, dass bei Hauptversammlungen, die notariell zu beurkunden sind, der Notar hinzugezogen werden muss. In diesen Fällen muss dann der Notar entweder vor Ort sein oder die Hauptversammlung muss beim Notar durchgeführt und von dort aus die Kommunikation geführt werden. 

Darüber hinaus kann die Einberufung auf 21 Tage verkürzt werden (ausschließlich der Einberufungsfrist).

Darüber hinaus müssen die Gesellschaften die Hauptversammlungen nun nicht innerhalb der 8-Monats-Frist durchführen, sondern haben das gesamte Jahr Zeit. Das Anfechtungsrecht wegen Verletzung der Vorgaben des § 118 Abs. 1 Satz 3 bis 5 AktG wird eingeschränkt. All diese Maßnahmen beziehen sich sowohl auf die Aktiengesellschaft als auch auf die Kommanditgesellschaft auf Aktien und auch die Europäische Gesellschaft (SE) mit Sitz in Deutschland. Weiterhin wird der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit erfasst.

Bei der GmbH schafft der Gesetzgeber eine Erleichterung. Viele GmbH-Satzungen sehen für die Durchführung einer Gesellschafterversammlung in Schriftform/Textform keine Erleichterung und Abweichung von § 48 Abs. 2 GmbHG vor. Es bedarf vielmehr der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter. Diese Vorschrift wird vorübergehend suspendiert. Ein derartiges Verfahren ist auch ohne Zustimmung sämtlicher Gesellschafter zulässig. Dies bedeutet natürlich nicht, dass die Zustimmung zum Beschluss als solchen fingiert wird. Soweit zu beurkundende Beschlüsse vorliegen, müssen die Gesellschafter wenigstens einen der Beteiligten zum Notar schicken oder einen anderen Bevollmächtigten benennen. Der Notar kann dann sehr wohl per Video-/ Telefonkonferenz eine Versammlung durchführen und in aller Regel kann er nach § 378 Abs. 2 FamFG Satzungsänderungen, die nicht Kapitalmaßnahmen betreffen, auch selbst anmelden, ohne dass es der Mitwirkung der Geschäftsführer bedarf. Anders ist dies bei Kapitalmaßnahmen und Umwandlungsmaßnahmen, wenn höchstpersönliche Erklärungen der Geschäftsführer abzugeben sind. Über Wege, wie man hier Abhilfe schaffen kann, beraten wir gerne.

Erleichterungen sind auch für Genossenschaften vorgesehen (auch für die in der Praxis seltene SCE, die europäische Genossenschaft). Vorübergehend sind nun auch virtuelle General- und Vertreterversammlungen möglich, selbst wenn dies die Satzung nicht vorsieht. Die Einberufung der Versammlung wird erleichtert. Die Genossenschaft kann über die Internetseite einladen. Vorübergehend kann der Aufsichtsrat den Jahresabschluss feststellen und Abschlagszahlungen festsetzen. Große Probleme können sich ergeben, wenn im jetzt von der Pandemie bestimmten Zeitraum Vorstandsämter auslaufen und eine Versammlung nicht möglich ist. Der Gesetzgeber schafft hier für die Genossenschaft (nachfolgend auch für andere Rechtsformen) Abhilfe. Das Amt gilt solange als vorbestehend, wie keine ausdrückliche Abberufung vorliegt. Die Organe bleiben im Amt. Für Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen wird auch ohne Satzungsgrundlage ein Umlaufverfahren oder ein Verfahren per Telefonkonferenz oder Videokonferenz zugelassen.

Eine ganz wichtige Neuerung besteht darin, dass vorübergehend die 8-Monats-Frist des § 17 Abs. 2 UmwG suspendiert und durch eine 12-Monats-Frist ersetzt wird. Dies schafft für alle Umwandlungen, die ab dem 01.03.2020 beschlossen werden, Erleichterung. Liegt der typische Fall vor, dass auf den Jahresabschluss vom 31.12. Bezug genommen werden soll, so kann bis zum 31.12. dieses Jahres die Umwandlung durchgeführt werden.


Vereine und Stiftungen

Hier wird zunächst das Problem gelöst, dass vielfach Vereine und Stiftungen in das Problem geraten können, dass die Amtszeit eines Vorstandes ausläuft und die gegebenen Umstände verhindern, dass ein neues Mitglied des Vorstandes bestellt wird. Hier gilt das Gleiche wie bei den Genossenschaften. Der Vorstand bleibt grundsätzlich im Amt, wenn er nicht ausdrücklich abberufen wird. Erleichterungen werden auch hinsichtlich der Mitgliederversammlungen geschaffen. Es wird der Weg zur virtuellen Mitgliederversammlung eröffnet (Abänderung zu § 32 BGB). Darüber hinaus können auch schriftliche Stimmenabgaben erfolgen oder ein Umlaufverfahren durchgeführt werden.


Wohnungseigentümergemeinschaften

Art. 2 § 6 trifft eine Regelung für Wohnungseigentümergemeinschaften. Hier besteht auch das Problem, dass das Amt eines Verwalters im jetzt durch die Pandemie bestimmten Zeitraum enden könnte. Die Wohnungseigentümer sollen dann nicht ohne Verwalter quasi handlungsunfähig sein. Der Verwalter bleibt im Amt. Ein bereits beschlossener Wirtschaftsplan bleibt ebenfalls solange gültig, bis ein neuer Plan beschlossen wird.

Dauerschuldverhältnisse

In Art. 5 regelt das Gesetz Änderungen zum BGB. Zunächst wird Verbrauchern und Kleinstunternehmen, wie sie dort in Abs. 3 formuliert sind, ein Leistungsverweigerungsrecht bei Dauerschuldverhältnissen bis zum 30.06.2020 bei Verträgen, die vor dem 08.03.2020 geschlossen wurden, eingeräumt. Hier geht das nun beschlossene Gesetz weniger weit als der ursprüngliche Gesetzesvorschlag. Das Leistungsverweigerungsrecht bezieht sich auf Dauerschuldverhältnisse, die zur Aufrechterhaltung des Betriebs bzw., bei Kleinstunternehmern oder Verbrauchern, zur Deckung des Lebensunterhalts erforderlich sind. Hier sind natürlich zunächst Verträge gemeint, die der Daseinsvorsorge dienen, also z.B. Wasser-, Strom- und Gaslieferverträge, aber auch Telekommunikationsverträge. Das Gesetz soll dazu dienen, dass der Verbraucher seine Daseinsvorsorge sichern kann und der Kleinstunternehmer nicht schließen muss. Allerdings hat der Gesetzgeber zuletzt auch noch den Vertragspartner, also den Gläubiger, mit in den Blick genommen. Wenn diesem die Leistungsverweigerung unzumutbar ist, gilt das Leistungsverweigerungsrecht nicht. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn der Vertragspartner ansonsten selbst in Existenznot geraten würde.

Mietverträge

Hier wird jedem Mieter, d.h. Wohnungs- und Gewerbemietern, Schutz vor Kündigungen wegen Nichtzahlung der Miete bis zum 30.06.2022 gewährt, sofern die Mietschuld aus dem Zeitraum 01.03. bis 30.06.2020 resultiert. Anders als dies noch zunächst vorgesehen war, wird allerdings nicht vermutet, dass die Pandemie der Grund für die Nichtzahlung der Miete ist. Vielmehr muss dies der Mieter glaubhaft machen.

Pachtverträge

Eine gleiche Regelung wie zum Mietvertrag wird für das Pachtrecht vorgesehen.


Verbraucherdarlehensverträge

Der Gesetzgeber schützt auch die Darlehensnehmer aus Verbraucherdarlehensverträgen und gewährt ihnen Schutz vor der Kündigung durch den Darlehensgeber, wenn sie die im Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 30.06.2020 fällig werdenden Zahlungen aus Darlehen pandemiebedingt nicht leisten können. Gemäß Art. 5 § 3 Abs. 8 darf die Bundesregierung per Verordnung auch Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen in den Anwendungsbereich einbeziehen. Hier bleibt also die Tätigkeit der Bundesregierung abzuwarten.

Der Bundesregierung wird letztlich eine Ermächtigung eingeräumt, durch Rechtsverordnung und ohne Zustimmung des Bundesrates die zunächst geregelten Fristen zu verlängern.