Auswirkungen des Koalitionsvertrages auf die juristische Praxis im Unternehmensrecht

I.    Einführung

Am 7.12.2021 hat die Ampel-Koalition bestehend aus SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP ihren am 24.11.2021 vorgestellten Koalitionsvertrag mit dem Titel „Mehr Fortschritt wagen – Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit“ unterzeichnet. Dabei geht es im Bereich des Unternehmensrechts schwerpunktmäßig darum, dass dieses liberalisiert und digitalisiert wird. Der Koalitionsvertrag behandelt unter anderem geplante Änderungen in den Bereichen Unternehmensmitbestimmung, Verbandssanktionsrecht und Start-up- sowie Gründerförderung. Hinsichtlich der Digitalisierung beschäftigt er sich insbesondere mit den Bereichen Unternehmensgründung, dem Aktienwesen sowie der virtuellen Hauptversammlung.

Dieser Beitrag stellt die wesentlichen geplanten Änderungen vor, die Konsequenzen für die juristische Praxis im Unternehmensrecht entfalten können.

 

II.    Inhalt des Koalitionsvertrages zum Unternehmensrecht

1.    Weiterentwicklung der Unternehmensmitbestimmung

Künftig sollen Betriebsräte selbstbestimmt entscheiden, ob sie analog oder digital arbeiten. Unter anderem werden in einem Pilotprojekt Online-Betriebsratswahlen erprobt. Zudem soll das Betriebsratsmodernisierungsgesetz hinsichtlich der Frage der sozialökologischen Transformation und die Digitalisierung evaluiert werden.

Weiterhin wird künftig die Behinderung der demokratischen Mitbestimmung als Offizialdelikt eingestuft. Ansonsten werden die bestehenden nationalen Regelungen in der Unternehmensmitbestimmung bestehen bleiben, da Deutschland in diesem Bereich eine bedeutende Stellung einnimmt (vgl. unter „Mitbestimmung“, S. 71 Koalitionsvertrag).

Insbesondere wird sich dafür eingesetzt, dass die Unternehmensmitbestimmung weiterentwickelt wird, sodass es nicht mehr zur vollständigen Mitbestimmungsvermeidung beim Zuwachs von SE-Gesellschaften kommen kann (Einfriereffekt) (vgl. unter „Mitbestimmung“, S. 72 Koalitionsvertrag). Das Mitbestimmungsregime stellt bisher bei der SE auf den Zeitpunkt der SE-Gründung ab und gilt damit grundsätzlich fort, d.h. soweit die SE im Zeitpunkt der Unternehmensgründung keinen mitbestimmten Aufsichtsrat haben muss, ändert sich dies nur in Ausnahmefällen (vgl. Rubner/Leuering, NJW-Spezial 2022, 15).

Problematisch ist, dass die geplante Änderung von Gesellschaften, die (noch) nicht der Unternehmensmitbestimmung unterliegen, dahingehend verstanden werden kann, möglichst schnell eine Umwandlung in eine SE vorzunehmen, um so die derzeit bestehende Möglichkeit zum Einfrieren des Mitbestimmungsstatuts auszunutzen (vgl. Harnos/Holle, AG 2021, R 359 (362) mwN). Zudem bleibt die Vereinbarkeit des mit der SE ursprünglich verfolgten Ziels der europäischen Harmonisierung gesellschaftsrechtlicher Strukturen mit dem Ziel möglichst weitreichender Anwendung der deutschen Mitbestimmungsregelungen fraglich (vgl. Herzog/Gebhard, GWR 2021, 445 (447) mwN).

Hinzu kommt, dass die Konzernzurechnung aus dem Mitbestimmungsgesetz auf das Drittbeteiligungsgesetz übertragen wird soll, sofern faktisch eine echte Beherrschung vorliegt (vgl. unter „Mitbestimmung“, S. 72 Koalitionsvertrag). Die Folge hiervon wäre, dass künftig eine Vielzahl von Konzernen mit mehr als 500, aber weniger als 2.000 inländischen Arbeitnehmern, die bislang mitbestimmungsfrei sind, in den Geltungsbereich der drittelparitätischen Mitbestimmung einbezogen werden.

Im Bereich von grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen von Gesellschaften soll dafür gesorgt werden, dass nationale Beteiligungsrechte respektiert und gesichert werden (unter „Soziales Europa“, S. 134 Koalitionsvertrag).

 

2.    Digitalisierung

Die Gründung von Gesellschaften soll durch die Digitalisierung des Gesellschaftsrechts leichter werden (vgl. unter „Unternehmensrecht“, S. 111 f. Koalitionsvertrag). Beispielsweise soll die Beurkundung per Videokommunikation auch bei Unternehmensgründungen mit Sacheinlage möglich werden.    

Die Formulierung der geplanten Änderung deutet darauf hin, dass sie sich auf alle Gesellschaftsformen erstreckt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die geplanten Änderungen in erster Linie die GmbH betreffen, da die elektronische AG-Gründung wohl auch künftig keine Option sein dürfte. Die Einschränkung, dass nur eine elektronische GmbH-Bargründung möglich ist (§ 2 III GmbHG i.d.F. des DiRUG), soll künftig entfallen (vgl. Harnos/Holle, AG 2021, R 359 (360) mwN), d.h. es soll auch eine Sachgründung möglich werden, was jedoch aufgrund des strengen Grundsatzes der realen Kapitalaufbringung und der Feststellung der Werthaltigkeit umstritten ist (vgl. Herzog/Gebhard, GWR 2021, 445 (446) mwN).
Weiterhin sollen Online-Hauptversammlungen auch nach Corona möglich bleiben, ohne dass Aktionärsrechte eingeschränkt werden. Damit sind rein virtuelle Hauptversammlungen wie schon zu Pandemieseiten gemeint und nicht nur die bereits nach § 118 I 2 AktG bestehende Möglichkeit einer Online-Teilnahme von Auktionären (vgl. Rubner/Leuering, NJW-Spezial 2022, 15).    

Die Durchführung von Online-Hauptversammlungen gestützt auf § 1 COVMG hat sich bereits bewährt und ist somit geeignet, als Vorlage für die geplante Aktienrechtsreform zu dienen. Mit der Bekundung der Koalition, die Aktionärsrechte durch die Möglichkeit von Online-Hauptversammlungen nicht einschränken zu wollen, ist davon auszugehen, dass die Einschränkungen des Rede-, Auskunfts- und Anfechtungsrechts gem. § 1 I, II, § 1 COVMG nicht in das Aktiengesetz übernommen werden sollen (vgl. Harnos/Holle, AG 2021, R 359 (360) mwN).

Dabei bleibt jedoch abzuwarten, ob eine derartige Gestaltung von Hauptversammlungen überhaupt ohne die Beschneidung von Aktionärsrechten möglich sein wird. Es besteht dadurch zwar die Aussicht auf eine gesteigerte Beteiligung der Aktionäre, die auch der Stärkung der Corporate Governance dienen kann. Jedoch ist trotzdem künftig eine Schwächung der Aktionärsstellung zu befürchten, soweit sich die Gesellschaftsorgane einer Konfrontation der Gesellschaftseigentümer durch eine Online-Hauptversammlung entziehen können. Dem könnte vorgebeugt werden, indem die Abhaltung einer Online-Hauptversammlung in einem engen Ermessen des Vorstands steht bzw. im Ganzen den Aktionären überlassen bleibt und der Minderheitenschutz durch die Möglichkeit zur Einberufung einer Präsenz-Hauptversammlung durch eine Minderheit bestehen bleibt. Das Fragerecht als Instrument zur Geltendmachung von Gesellschafterrechten darf dabei unter keinen Umständen beschränkt werden (vgl. Herzog/Gebhard, GWR 2021, 445 (446) mwN).
Diese geplanten Änderungen sind zu begrüßen, da unter anderem die Corona-Pandemie aufgedeckt hat, dass die Digitalisierung insbesondere im Unternehmensrecht in Deutschland nicht fortgeschritten ist.

 

3.    Ausbau des kollektiven Rechtsschutzes

Der kollektive Rechtsschutz soll weiter ausgebaut werden (vgl. unter „Justiz“, S. 106 Koalitionsvertrag). Hierzu sollen bereits bestehende Instrumente, wie z.B. nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz, teilweise modernisiert und der Bedarf für weitere derartige Instrumente geprüft werden.
Zudem soll die EU-Verbandsklagerichtlinie anwenderfreundlich und in Fortentwicklung der Musterfeststellungklage umgesetzt werden, um so auch kleinen Unternehmen diese Klagemöglichkeit zu eröffnen.

 

4.    Überarbeitung der Unternehmenssanktionen

Die Vorschriften der Unternehmenssanktionen einschließlich der Sanktionshöhe sollen überarbeitet werden, um die Rechtssicherheit von Unternehmen im Hinblick auf Compliance-Pflichten zu verbessern und für interne Untersuchungen einen präzisen Rechtsrahmen zu schaffen (vgl. unter „Unternehmensrecht“, S. 111 Koalitionsvertrag).

Bei diesem Thema besteht kein unionsrechtlicher Umsetzungsdruck. Dennoch wird die derzeitige Rechtslage wiederholt kritisiert, insbesondere da die bereits einmal auf den Weg gebrachte Neuaufstellung des Rechts der Verbandssanktionierung auf der Zielgeraden gescheitert ist.    

Der Koalitionsvertrag enthält in dieser Hinsicht kein klares Bekenntnis zur Einführung eines Verbandssanktionengesetz. Es handelt sich wohl vielmehr um eine kleine Lösung, indem die Bußgeldobergrenze angehoben wird, eine Compliance-Defense normiert wird und andere Regelungen zu internen Untersuchungen i.R.d. Ordnungswidrigkeitenrechts getroffen werden. Auch wenn es sich dabei um geringfügige Änderungen handelt, werden sie Auswirkungen auf das Unternehmens- und Gesellschaftsrecht sowie die Tätigkeit der Unternehmensorgane haben (vgl. Harnos/Holle, AG 2021, R 359 (360); Holle in FS Heidel, 2021, S. 103).    

Die geplanten Compliance-Pflichten stellen dabei keine wesentliche Verschärfung der bisherigen Regulierung dar, da es zur Gesamtverantwortung eines Vorstandes gehört, ein funktionierendes Compliance-System einzurichten und somit de lege lata eine derartige Organisationspflicht besteht (vgl. Herzog/Gebhard, GWR 2021, 445 (447)).

 

5.    Vorkehrungen gegen Missbrauch von Kostenerstattungen

Es sollen Vorkehrungen gegen den Missbrauch von Kostenerstattungen für Abmahnungen nach dem Gesetz gegen Unlauteren Wettbewerb getroffen werden (vgl. unter „Unternehmensrecht“, S. 112 Koalitionsvertrag). Dies umfasst die Erweiterung des Rechtsrahmens für Legal-Tech-Unternehmen sowie die Festlegung von klaren Qualitäts- und Transparenzanforderungen für diese. Zudem soll eine Stärkung der Rechtsanwaltschaft durch die Modifizierung des Verbots von Erfolgshonoraren und Prüfung des Fremdbesitzverbotes erfolgen.

 

6.    Umsetzung EU-Whistleblower-Richtlinie

Die EU-Whistleblower-Richtlinie (EU) 2019/1937 vom 23.10.2019 soll rechtssicher und praktikabel umgesetzt werden (vgl. unter „Unternehmensrecht“, S. 111 Koalitionsvertrag).
Dies umfasst den Schutz von Whistleblowerinnen und Whistleblowern vor rechtlichen Nachteilen. Das gleiche soll bei erheblichen Verstößen gegen Vorschriften oder sonstigem Fehlverhalten, dessen Aufdeckung im besonderen öffentlichen Interesse liegt, gelten. Insbesondere soll die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen wegen Repressalien gegen den Schädiger verbessert werden.

Es ist damit zu rechnen, dass die Ampel-Koalition das Whistleblowing vor anderen Themen angehen wird, da die Umsetzungsfrist der Richtlinie bereits am 17.12.2021 abgelaufen ist (vgl. Harnos/Holle, AG 2021, R 359 (359)).    

Damit Hinweisgebersysteme im Konzern einheitlich betrieben werden können, müsste der Gesetzgeber hinsichtlich dieser Frage noch mehr Klarheit schaffen (vgl. Harnos/Holle, AG 2021, R 359 (359 f.)).

 

7.    Leistungsstarker europäischer Banken- und Kapitalmarkt

Es sollen die Barrieren für grenzüberschreitende Kapitalmarktgeschäfte in der EU abgebaut und der Zugang von kleinen und mittleren Unternehmen zum Kapitalmarkt erleichtert werden. Auf Ebene der EU sollen Unterschiede im Insolvenz-, Steuer-, Verbraucherschutz-, Aufsichts- und Gesellschaftsrecht abgebaut werden. Zudem soll die Markttransparenz bei der Überarbeitung der Finanzmarktregeln MiFID/MiFIR gestärkt werden, um der Fragmentierung des europäischen Wertpapierhandels entgegenzuwirken (vgl. unter „Bankenunion und Finanzmarktregulierung“, S. 168 Koalitionsvertrag).
Problematisch ist hier, dass die Gesellschaftsrechtsordnungen der EU-Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich sind und eine derartige Harmonisierung bereits am fehlenden politischen Willen scheitern könnte.    
Im Bereich der Sustainable Finance könnte das Tätigwerden auf nationaler Ebene zu einer Verschärfung der ohnehin bereits schwierigen Lage führen, da sich dieser Bereich durch eine hohe Regulierungsdynamik auf Ebene der EU auszeichnet (vgl. Harnos/Holle, AG 2021, R 359 (361)).

 

8.    Stärkung Start-up- und Gründerförderung

Die Start-up- und Gründerförderung soll gestärkt werden, indem der Wagniskapitalmarkt durch „Zukunftsfonds“ der alten Bundesregierung auch für institutionelle Investoren geöffnet wird und eine gezielte Ergänzung der deutschen Finanzierungslandschaft über eine flexible Modulgestaltung erfolgt.    

Die Unternehmensgründung soll insbesondere durch sogenannte „One Stop Shops“ gestärkt werden, mit denen eine Unternehmensgründung innerhalb von 24 Stunden möglich sein soll (vgl. S. 30 Koalitionsvertrag). Von diesem Vorhaben kann eine Stärkung des Gründungsstandorts Deutschland erwartet werden (vgl. Herzog/Gebhard, GWR 2021, 445 (446) mwN). Sollte die Koalition die Umsetzung allerdings durch die Einrichtung von Ladengeschäften (brick stores) anstreben, würde dies der geplanten Digitalisierung im Unternehmensrecht im Weg stehen (vgl. Harnos/Holle, AG 2021, R 359 (360)).

Zudem sollen Börsengängen, Kapitalerhöhungen und Aktien mit unterschiedlichen Stimmrechten (Dual-Class-Shares) für Wachstumsunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen in Deutschland erleichtert werden (vgl. S. 30 f., 169 Koalitionsvertrag).

Dual-Class-Shares ermöglichen Inhabern mancher Aktien die Durchbrechung des Grundsatzes „One Share, One Vote“, sodass sie mehr Stimmrechte pro Aktien ausüben können. Diese Neuregelung ermöglicht es, dass eine flexiblere Anpassung an internationale Usancen (v.a. in den USA) erfolgen kann und Unternehmensgründer und Eigentümerfamilien gestärkt werden, die die operative und strategische Kontrolle über ihr Unternehmen behalten wollen, obwohl sie große Eigenkapitalinvestoren von außen aufgenommen haben (vgl. Herzog/Gebhard, GWR 2021, 445 (446) mwN).

 

9.    Anpassung Fusionskontrolle

Die Fusionskontrolle auf europäischer Ebene soll zur Unterbindung innovationshemmender strategischer Ankäufe potenzieller Wettbewerber (sog. killer-acquisitions) angepasst werden (vgl. unter „Bürokratieabbau, S. 32 Koalitionsvertrag).

 

10.    Bürokratieabbau

Im Unternehmensrecht soll ein umfassender Bürokratieabbau erfolgen (unter „Bürokratieabbau“, S. 32 Koalitiionsvertrag).

Dies erfordert die effektive, bürokratiearme Umsetzung von EU-Recht im Sinne des einheitlichen Europäischen Binnenmarktes, z.B. durch Einsetzung des „Once-only“-Prinzip. Das bedeutet, dass Bürgerinnen und Bürger ihre Daten und Dokumente nur einmal mitteilen müssen und Nachweisdokumente durch Registerabfragen und zwischenbehördliche Datenaustausche ersetzt werden.
Zudem soll das bereits beschlossenen Unternehmens-Basisdatenregisters schnell umgesetzt werden und die Möglichkeit einer rein elektronischen Aufbewahrung von Belegen und Geschäftsunterlagen geprüft werden.

Weiterhin soll ein europäisches elektronisches Echtzeitregister eingeführt werden, um unnötige Erfordernisse bei A1 Bescheinigungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen zu verhindern.

 

11.    EU-Lieferkettengesetzes

Ein EU-Lieferkettengesetz nach den UN-Leitprinzipien Wirtschaft und Menschenrechte, das kleine und mittlere Unternehmen nicht überfordert, soll unterstützt werden (vgl. unter „Rohstoffe, Lieferketten und Freihandel“, S. 34 f. Koalitionsvertrag). Zudem soll das am Ende der vergangenen Legislaturperiode verabschiedete deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz unverändert umgesetzt und unter Umständen verbessert werden.

 

12.    Neue Gesellschaftsformen

Die Koalition strebt an, neue Gesellschaftsformen wie Sozialunternehmen einzuführen und eine nationale Strategie für Sozialunternehmen zu erarbeiten, um gemeinwohlorientierte Unternehmen und soziale Innovation stärker zu unterstützen. Zudem sollen die rechtlichen Rahmenbedingungen für gemeinwohlorientiertes Wirtschaften verbessert werden (vgl. S. 30 Koalitionsvertrag).
Darüber hinaus soll die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen eingeführt werden, bei der der Kerngedanke die dauerhafte Bindung von Gesellschaftsvermögen ist. Wesentlicher Aspekt dieser Rechtsformvariante der GmbH ist, dass Gesellschafter keinen persönlichen Zugriff auf die Gewinne der Gesellschaft, wie bisher nach § 29 I GmbHG, haben. Vielmehr verbleiben die Gewinne in der Gesellschaft und dienen der langfristigen Weiterentwicklung des Unternehmens. Währenddessen werden die Verwaltungsrechte von Gesellschaftern ausgeübt, die Treuhänder für künftige Generationen sind, um den Einsatz dieser Gesellschaftsform als Steuersparinstrument zu vermeiden (vgl. Rubner/Leuering, NJW-Spezial 2022, 15).

 

13.    Transparenz bzgl. Nachhaltigkeit

Auf europäischer Ebene soll ein einheitlicher Transparenzstandard für Nachhaltigkeitsinformationen für Unternehmen gelten. Zu diesem Zweck sollen die Vorhaben der Europäischen Kommission bzgl. der Entwicklung einer „Corporate Sustainability Directive“ unterstützt werden (vgl. unter „Sustainable Finance”, S. 170 Koalitionsvertrag).
Dies bedeutet die Erweiterung einer nichtfinanziellen Berichterstattung nach §§ 289b ff. HGB sowie eine „Entwirrung“ der bestehenden Zertifizierungen und Initiativen. In diesem Zusammenhang ist jedoch ggf. die Kreierung von Unmengen an Bürokratie und Sorgfaltspflichten zu Lasten mittelständischer Unternehmen zu befürchten (vgl. Herzog/Gebhard, GWR 2021, 445 (448)).

 

III.    Fazit

Zusammenfassend soll das Unternehmensrecht moderner, digitaler und nachhaltiger ausgestaltet werden.    
Die geplanten Änderungen der Ampel-Koalition durch Vereinfachung und rechtssichere Gestaltung können zu der Weiterentwicklung des Investitionsstandorts Deutschland beitragen (vgl. Herzog/Gebhard, GWR 2021, 445 (448)). Auch die Vorhaben bzgl. der Digitalisierung sind zu begrüßen, soweit sie nicht, wie beispielsweise im Bereich der geplanten Online-Hauptversammlungen, zu einer Beschneidung von Rechten führen können.
Im Übrigen bleibt abzuwarten, ob und inwieweit die einzelnen Maßnahmen konkret umgesetzt werden.

 

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