Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftssteuerrechts passiert den Bundestag

Am 21. Mai 2021 hat der Bundestag das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) beschlossen. Sofern der Bundesrat dem Gesetzesvorhaben zustimmt, könnte es noch vor der parlamentarischen Sommerpause in Kraft treten. Das Gesetz sieht außerdem eine weitere Verlängerung für steuerbegünstigte Investitionen um ein weiteres Jahr vor, sofern die reguläre Frist während der Corona-Krisenjahre ablaufen würde.

Eine wesentliche Neuerung des Gesetzes wäre aber vor allem die Möglichkeit, dass zukünftig Personenhandelsgesellschaften wie OHG, KG und Partnerschaftsgesellschaften, auf Antrag beim zuständigen Finanzamt für die Körperschafts- und Gewerbesteuer wie Kapitalgesellschaften (insb. GmbH und AG) besteuert werden können. Infolge dieser Option würden (steuerlich) auch die Gesellschafter wie solche von Kapitalgesellschaften behandelt. Gewinnanteile der Gesellschafter wären daher Einkünfte aus Kapitalvermögen. Auch Einkünftearten und die lohnsteuerliche Behandlung entsprächen denen eines Kapitalgesellschafters. Verdeckte Gewinnausschüttungen wären damit ebenfalls möglich. Der entsprechende Antrag soll spätestens einen Monat vor Beginn des neuen Wirtschaftsjahres gestellt werden können (geplant erstmals für das Wirtschaftsjahr 2022). Die geplante Option zur Körperschaftssteuer würde dann wie ein Formwechsel behandelt, sodass für die steuerneutrale Behandlung die Voraussetzungen des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) erfüllt sein müssten. Für die Rückoption soll dies ebenfalls gelten. Die Neuregelung soll durch die Einschränkung von Steuerbegünstigungen im Rahmen der Grunderwerbsteuer bei Übertragung von Grundstücken auf optierte Gesellschaften, im Rahmen der Erbschafts- und Schenkungssteuer sowie durch ergänzende Regelungen zur Verhinderung von niedrig besteuerten Einkünften bei internationalen Qualifikationskonflikten flankiert werden.

Für Übertragungsstichtage nach dem 31.12.2021 soll der bisherige Anwendungsbereich des UmwStG (auf Gesellschaften der EU-Staaten) außerdem auf bestimmte Verschmelzungen von Körperschaften in Drittstaaten (also weltweit) erweitert werden. Dies soll zwar nicht für die Einbringung und den Anteilstausch gelten, jedoch für Ab- oder Aufspaltungen von Drittstaatengesellschaften sowie grenzüberschreitende Verschmelzungen, sofern die Umwandlung einer nationalen Umwandlung entspricht und nationale Besteuerungsrechte nicht eingeschränkt werden.

Eine weitere Änderung betrifft die ertragsteuerliche Organschaft und damit eventuell verbundene sogenannte Mehr- und Minderabführungen. Hier sieht das Gesetz eine weniger komplizierte Einlagelösung – geplant ab dem Jahre 2022 – vor. Im Falle einer aus der Mehrabführung folgenden Rückgewähr von Einlagen würde das Einlagekonto belastet, welches somit auch negativ werden könnte.

Darüber hinaus trifft das Gesetz eine Regelung zur umstrittenen Behandlung von Währungskursschwankungen im Zusammenhang mit Gesellschafterdarlehen von mit mehr als 25 Prozent beteiligten Gesellschaftern. Hier bliebe es bei der grundsätzlich steuerlich fehlenden Abzugsfähigkeit (vgl. § 8b Abs. 3 Satz 4 ff. KStG). Währungskursverluste würden nach der geplanten Neuregelung nun aber ausdrücklich nicht mehr dem Abzugsverbot unterliegen. Gewinne und Verluste würden damit für Gewinnminderungen nach dem 31.12.2021 steuerlich gleichbehandelt.

 

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