"Reform des Personengesellschaftsrechts"

Gemeinsam mit Rechtsanwalt Dr. Ekkehardt Nolting, einem ausgewiesenen Kenner des Personengesellschaftsrechts und Referenten für die Fortbildung zum Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, beleuchtet Prof. Dr. Heribert Heckschen Detailfragen des sog. Mauracher Entwurfs zur Reform des Personengesellschaftsrechts (MoPeG). Der Mauracher Entwurf ist und wird die Grundlage für das weitere Gesetzgebungsverfahren, insbesondere den Referentenentwurf zur umfassenden Reform des Personen(handels)gesellschaftsrechts sein. Der Beitrag begrüßt die Ideen der Kommission, die den Mauracher Entwurf erstellt hat und übt nur in einigen Detailfragen Kritik und gibt Anregungen für das weitere Gesetzgebungsverfahren. Der Beitrag zeigt die Kategorisierung der verschiedenen Gesellschaften bürgerlichen Rechts auf, die sich wie folgt darstellt:

  • GbRs, die nicht rechtsfähig ist,
  • GbRs, die rechtsfähig sind, aber nicht im Gesellschaftsregister eingetragen sind, und
  • solche, die rechtsfähig sind und im Gesellschaftsregister registriert sind.

Kritisch geht der Beitrag auf das im Mauracher Entwurf auch für die GbR vorgesehene Konzept der Beschlussmängelanfechtung ein. Die Regelungen zum Informationsrecht der Gesellschafter werden ebenfalls kritisch beleuchtet. Der Gesetzgeber wird angeregt, nochmals über das Haftungskonzept, insbesondere bei der Nachhaftung nachzudenken. Hier überzeugt es nicht, dass bspw. ein Rechtsanwalt, der aus einer Kanzlei ausscheidet, auch dann haftet, wenn nach seinem Ausscheiden der schadensauslösende Haftpflichtfall entsteht. Der Beitrag zeigt darüber hinaus auf, dass das jetzt weiter verfolgte Konzept, nach dem im Todesfall ein sog. Sondererbrecht gilt und der Anteil an einer Personengesellschaft nicht an eine Erbengemeinschaft fällt, zwar eine grundsätzlich begrüßenswerte Entwicklung des deutschen Rechts ist, aber möglicherweise bei einem Sterbefall im Ausland nicht zur Geltung kommen kann, wenn nach der EU-Erbrechtsverordnung ausländisches Recht zur Anwendung kommt. Kritisch werden auch die Regelungen zur Rechtmäßigkeitskontrolle von Abfindungsforderungen gewürdigt. Der Beitrag beleuchtet weiterhin die Konsequenzen der Öffnung der Personenhandelsgesellschaft für Freiberufler und begrüßt die Neuregelung zum sog. Statuswechsel und zur Umwandlungsfähigkeit der GbR.

 

Quelle:

Autoren: Prof. Dr. Heribert Heckschen / Dr. Ekkehardt Nolting

Fundstelle: BB 2020, 2256

 

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