Die Stimmbindungsgemeinschaft und ihre Gestaltungsmöglichkeiten

Die Willensbildung innerhalb einer Gemeinschaft kann manchmal schwerfallen. Das Stimmverhalten der einzelnen Gemeinschaftsmitglieder kann derart divergieren, dass eine einheitliche und lineare Führung einer Gemeinschaft unmöglich wird. Der Hauptgrund hierfür liegt in gegenläufigen Interessenlagen. Dass diese Ausgangssituation dem Fortkommen der Gemeinschaft nicht zuträglich ist, liegt auf der Hand. In der Praxis treten solche Probleme insbesondere bei einem zerstreuten Gesellschafterkreis auf. Aber auch bei der Öffnung („going public“) von Familienunternehmen kann es aus unternehmerischer Sicht sinnvoll sein, gesellschaftliche Interessen von familiären Personengruppen zu bündeln und einer einheitlichen Entscheidung in der Gesellschaft zuzuführen.

Stimmbindungsabreden bzw. sogenannte Pooling-Vereinbarungen sind ein beliebtes Instrument, um diese Ziele zu erreichen. Sie dienen nicht nur dazu gesellschaftsrechtliche Prozesse zu vereinfachen, sondern auch dazu, die Einflussnahme einer Gesellschaftergruppe (z.B. des Familienstamms) nachhaltig zu sichern. Letzterer Zweck kann insbesondere dann im Vordergrund stehen, wenn in einem Familienunternehmen ein Generationenwechsel auftritt und die Änderung des Gesellschafterbestandes die Macht der vorhandenen Familienbande erodiert. Stimmbindungsgemeinschaften können durch entsprechende Abreden in Satzungen, Gesellschaftervereinbarungen oder separaten Stimmbindungsverträgen entstehen.

Vor diesem Hintergrund soll im Folgenden die Rechtsnatur, der Pflichtenkatalog, die Organisation, die Durchsetzung, die Sicherung und die Kündigung von Stimmbindungsgemeinschaften dargestellt werden. Schließlich weist der Beitrag noch auf steuerrechtliche und transparenzrechtliche Besonderheiten hin.

 

1. Rechtsnatur der Stimmbindungsabrede

Stimmbindungsabreden können überall dort eine Rolle spielen, wo es um die Steuerung zukünftigen Stimmverhaltens in Verbänden geht. Die rechtliche Qualität einer Stimmbindung ist dabei unabhängig vom Organisationstypus des Verbands. Unter den Begriff des Verbandes können jegliche Ausprägung von Interessengemeinschaften subsumiert werden. Neben Personen- und Kapitalgesellschaften kommen somit auch Bruchteilsgemeinschaften, Gesamthandsgemeinschaften, rechts- wie nicht rechtsfähige Vereine und Genossenschaften als „übergeordneter Verband“ in Betracht.

Der Begriff „übergeordneter Verband“ erfolgt hier klarstellend, weil eine Stimmbindungsabrede rechtstechnisch ebenfalls ein Verband in Form einer BGB-Innengesellschaft gemäß §§ 705 ff. BGB darstellt. Durch die Verbandelung der Mitglieder entsteht innerhalb des willensbildenden Organs des übergeordneten Verbands eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ohne dass auf die Organisation des übergeordneten Verbands eingewirkt wird. Ergebnis einer Stimmbindungsabrede ist also regelmäßig, dass Beteiligte in zweifacher Hinsicht gesellschaftsrechtlich gebunden sind. Im Falle einer GmbH als übergeordneter Verband ist der Beteiligte Gesellschafter sowohl der GmbH als auch der Stimmbindungsabrede.

Voraussetzung einer Stimmbindungsabrede ist, dass der Stimmbindungsschuldner Stimmrechtsinhaber desjenigen Verbandes ist, auf dessen Beschlüsse sich die Stimmbindungsabrede bezieht. Denn der für die GbR erforderliche Gesellschaftszweck liegt in einer übereinstimmenden gemeinsamen Stimmausübung in dem übergeordneten Verband. Stimmbindungsabreden haben also wechselseitige Stimmausübungsversprechen zum Gegenstand, die allesamt auf einen identischen Beschlussgegenstand gerichtet sind. Im weiteren Sinne besteht der Zweck von Stimmbindungsabreden darin, innerhalb des Beschlussorgans des übergeordneten Verbands ein von den Verpflichteten bestimmtes Fraktionsinteresse mithilfe einer Interessenfraktion durchzusetzen.

Stimmbindungsabreden können lediglich für einzelne Beschlussgegenstände oder auch dauerhaft für sämtliche Beschlussgegenstände geschlossen werden. Soll das Stimmverhalten dauerhaft festgelegt werden, bedarf die Stimmbindungsabrede eines Vertragswerks, welches Abstimmungsziel, Bestand sowie Funktion der Stimmrechts-GbR regelt. So muss zum Beispiel geregelt werden, was mit der Gemeinschaft passiert, wenn ein Gesellschafter ausscheidet. Auch der Einsatz eines gemeinsamen Stimmrechtsvertreters erfordert eine entsprechende Regelung, die schon aus Beweisgründen schriftlich festgehalten werden sollte.
Hervorzuheben ist jedoch, dass das Stimmrecht im Regelfall beim einzelnen Gesellschafter verbleibt und nicht auf die durch die Stimmbindungsabrede entstandene GbR übergeht. Indes ist vorstellbar, dass Mitgliedschaftsrechte auf die GbR übertragen werden und diese über die bloße Stimmbindungsfunktion in eine Beteiligung am übergeordneten Verband hineinwächst.

Handelt es sich bei dem übergeordneten Verband um eine Kapitalgesellschaft, sind sogar omnilaterale Stimmbindungsabreden vorstellbar. Hierbei einigen sich sämtliche Gesellschafter auf ein bestimmtes Abstimmungsziel und damit auf ein gewisses Verhalten der Gesellschaft. Bei Gemeinschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist diese Konstruktion nicht darstellbar, da man nicht zwischen Willensbildung in der Stimmrechtsgemeinschaft und des übergeordneten Verbands unterscheiden könnte.

 

2. Die Stimmbindungspflichten

Aus der Rechtsnatur der Stimmbindungsabrede als GbR folgt, dass sich der Pflichtenkatalog einer Stimmbindungsabrede aus dem einer GbR herleiten lässt. Gemäß § 705 BGB sind die Beteiligten verpflichtet, den Zweck der Stimmbindungsabrede zu fördern, indem sie ihre entsprechenden Beiträge leisten. Da der Zweck der Stimmbindungsabrede in einer gemeinsamen Stimmrechtsausübung liegt, sind die Verpflichteten angehalten alles zu tun, um diesen Zweck zu fördern und jegliche Zweckvereitelung zu unterlassen. Stimmbindungspflichten sind mithin Beiträge im Sinne des § 705 BGB, weil deren Erfüllung die bezweckte gemeinsame Stimmrechtsausübung fördert. Sie stellen damit einklagbare schuldrechtliche Sozialansprüche eines jeden Beteiligten dar.

Vor diesem Hintergrund lassen sich grundsätzliche Stimmbindungspflichten definieren. Ist die Stimmbindung nicht auf Dauer, sondern nur für einzelne Beschlussgegenstände ausgelegt, sind die Beteiligten verpflichtet, gemäß der Stimmbindung im Abstimmungsorgan des übergeordneten Verbandes (nicht) abzustimmen. Bei auf Dauer angelegten Abreden sind die Beteiligten zudem verpflichtet, regelmäßig am Abstimmungsinhalt mitzuwirken. Der Gesellschaftszweck bringt also eine Mitwirkungspflicht hervor, da ohne diese der Zweck der gemeinsamen Abstimmung vereitelt werden würde. Untermauert wird dieser Pflichtenkatalog noch von der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht innerhalb der GbR, die die Verpflichteten wie in jeder anderen Gesellschaft trifft.

 

3. Organisation der Stimmbindungsabrede

Das gesetzliche Leitbild der GbR ist für praktische Durchführung der Stimmbindungsabrede nicht uneingeschränkt geeignet und muss modifiziert werden. Denn gemäß § 709 Abs. 1 BGB müssten alle Verpflichteten einer vorgeschlagenen Stimmrechtsausübung zustimmen, damit eine Stimmbindung in dem übergeordneten Verband entstehen kann. Nur bei einer einzigen Gegenstimme würde dieses Einstimmigkeitsprinzip dazu führen, dass es zu keiner Stimmbindung kommt.

 

a) Mehrheitsprinzip

Dementsprechend ist die Gemeinschaft gut daran, ein Mehrheitsprinzip festzulegen, welches den Einzelnen dazu verpflichtet, auch bei seiner Gegenstimme gemäß der „Vorabstimmung“ im Rahmen der Beschlussfassung des übergeordneten Verbands abzustimmen. Sinnbildlich erfolgt die Willensbildung bezüglich der Stimmbindung in einem „Vorhof“ der eigentlichen Willensbildung im Beschlussorgan des übergeordneten Verbands.

Gegebenenfalls gibt der Gesellschafter damit seine Stimme unter fremden Willen ab. Da jedoch Mitgliedschaft im übergeordneten Verband und das daraus folgende Stimmrecht in einer Person vereint bleiben und die Vorabstimmung keinerlei Normen unterworfen ist, liegt darin grundsätzlich kein Verstoß gegen das gesellschaftsrechtliche Abspaltungsverbot. Wenn auch die Organisation des übergeordneten Verbandes die Stimmabgabe unter fremden Willen nicht verbietet, ist die gebundene Stimme eine wirksame Stimme.

Die Stimmbindung gegen den Willen des Verpflichteten ist jedoch dann unwirksam und unverbindlich, wenn die Beschlussfassung in dem übergeordneten Verband den Kernbereich von Gesellschafterrechten betrifft. Denn in diesem Fall ist anerkannt, dass der Gesellschafter bei Entscheidungen über die Grundausstattung seiner Mitgliedschaft mitentscheiden können muss. Dieses Mitentscheidungsrecht wird dem Gesellschafter entzogen, wenn er entgegen seines Willens über die Mehrheitsentscheidung in der Stimmbindungsgemeinschaft zur Zustimmung gezwungen wäre. Es bedarf somit einer Sonderzustimmung des betroffenen Gesellschafters, mithin einer Einstimmigkeitsentscheidung. Beispielhaft seien hierfür im Falle der GmbH die Beschlussfassung gemäß § 53 Abs. 3 GmbHG, über die Änderung des Grundzwecks der GmbH oder die nachträgliche Vinkulierung von Geschäftsanteilen genannt. Im Falle einer übergeordneten Aktiengesellschaft verbietet beispielsweise § 180 AktG eine Mehrheitsentscheidung in der Stimmbindungsgemeinschaft.

Im Übrigen ist jeweils im Einzelfall zu untersuchen, inwiefern die Organisation des übergeordneten Verbands einer Mehrheitsentscheidung entgegensteht. Im Einzelnen ist vieles umstritten. Vom BGH geklärt wurde jedoch, dass eine im übergeordneten Verband erforderliche qualifizierte Mehrheit nicht zwangsläufig auf die Beschlussfassung in der Stimmbindungsgemeinschaft durchschlägt und somit eine einfache Mehrheitsentscheidung in der Stimmbindungsabrede verbindlich bleibt (BGH v. 24.11.2008 - II ZR 116/08).

 

b) Vertreterverfassung

Diese Grenzen gelten unabhängig davon, ob der Stimmbindungsgemeinschaft eine Vertretung vorsteht oder nicht. Diese Feststellung ist bedeutend, da Stimmbindungsabreden oft Vertreterklauseln vorsehen, die es einen oder mehreren Vertretern erlauben, die einzelnen Stimmbindungsmitglieder bei Stimmrechtsausübung im übergeordneten Verband in deren Namen zu vertreten.

Sodann stellt sich die praktisch wichtige Frage, inwieweit die Stimmrechtsausübung in Person des Vertreters zulässig ist und damit das einzelne Stimmbindungsmitglied von der Stimmrechtsausübung im übergeordneten Verband verbindlich ausschließt. Die Beantwortung richtet sich auch hier nach den unumstößlichen Dogmen des Abspaltungsverbotes und der Kernbereichslehre. Die Vertretungsregelung darf weder dazu führen, dass sich das Stimmbindungsmitglied endgültig seiner Stimmrechte entledigt und damit gegen das Abspaltungsverbot verstoßen wird: Damit sind zeitlich unbegrenzte bzw. unwiderrufliche Bevollmächtigungen genauso unwirksam wie Bevollmächtigungen, die nur aus wichtigen Grund oder nur aufgrund Einstimmigkeit entzogen werden können, noch darf die Vertretung gegen den Willen des Gesellschafters in den Kernbereich seiner mitgliedschaftlichen Rechte eingreifen. Also bedarf es auch hier gegebenenfalls einer Sonderzustimmung. Eine unwiderruflich erteilte Vollmacht wird in eine widerrufliche Vollmacht umgedeutet, mit der Folge, dass jedes Stimmbindungsmitglied die Stimmabgabe des Vertreters vereiteln kann (Grisar, GmbHR 2020, 1161 Rn. 21).

Nach heute überwiegender Ansicht kann, muss jedoch nicht, der Vertreter Gesellschafter des übergeordneten Verbands sein. Die Stimmbindungsabrede kann also auch einen externen „Poolsprecher“ vorsehen. Ist dieser Gesellschafter-Geschäftsführer, ist insoweit § 47 Abs. 4 GmbHG zu beachten.

Letztlich kann und muss sich die Abberufung eines Vertreters aus praktischen Gründen an einer Mehrheitsentscheidung der Stimmbindungsgemeinschaft ausrichten. Der Zweck der Stimmbindung würde vereitelt, wenn die Entscheidung über die Abberufung einstimmig bzw. durch einen Einzelnen getroffen werden würde.

 

4. Die Durchsetzung der Stimmbindungspflichten

Die praktische Durchsetzung der Stimmbindungspflichten ist stark umstritten. Eine umfassende Darstellung der Positionen aus notarieller Sicht kann und soll an dieser Stelle nicht erfolgen. Bei überblicksmäßiger Betrachtung des Problemfelds kann auf die Rechtslage vor und nach Stimmabgabe abgestellt werden:

 

a) Rechtsschutz im Vorfeld Stimmabgabe

Praktisch relevant ist vor allem die Frage, inwiefern die Mitglieder der Stimmbindungsgemeinschaft die einheitliche Stimmabgabe im übergeordneten Verband durchsetzen können, wenn sich ein Stimmbindungsmitglied weigert seine Stimmbindungspflicht zu erfüllen, obwohl es sich im Rahmen einer Mehrheitsentscheidung der Stimmbindungsgemeinschaft verpflichtet hat, mit den übrigen Stimmbindungsmitgliedern einheitlich gemäß dem Stimmziel im übergeordneten Verband abzustimmen.

Der allgemeine Begriff der Durchsetzung meint im Wesentlichen drei zu beleuchtende, zusammenhängende Probleme: Die Konkretisierung des Stimmbindungsanspruchs, die Zulässigkeit der Erfüllungsklage und die Zwangsvollstreckungsmöglichkeit.

Die Durchsetzung des Stimmbindungsanspruchs setzt dessen inhaltliche Konkretisierung voraus. Der Inhalt der Stimmbindung bezieht sich stets auf eine bestimmte Art und Weise der Stimmabgabe. Zu denken ist nur an einen notorischen Verweigerer innerhalb einer auf Dauer angelegten Stimmbindungsgemeinschaft. Eine auf mehrere Beschlussgegenstände festgelegte Stimmbindung, mit dem Inhalt gemäß dem durch Mehrheitsbeschlüsse gefundenen Ergebnis abzustimmen, ist nicht realisierbar, weil nicht bestimmbar. Sämtliche Faktoren, die ebenfalls den Inhalt einer Stimmbindung mitbestimmen, würden außer Acht gelassen.
Bestimmt genug muss auch der auf gerichtliche Durchsetzung des Stimmbindungsanspruchs abzielende Klageantrag sein. Die vertiefte Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Anforderungen kann der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung entnommen werden. Jedenfalls ist die Zulässigkeit eines Antrags, gerichtet auf die Abgabe einer Stimme (Willenserklärung), mittlerweile anerkannt. Das Gleiche gilt auch für dessen Vollstreckbarkeit gemäß § 894 ZPO (BGH, Urteil v. 29.05.1967 - II ZR 105/66.).

Dieser in der Theorie vorgezeichnete Weg ist aus Sicht der Stimmbindungsgemeinschaft, die den Verweigerer überwinden will, oft nicht zielführend. Denn das Bedürfnis, die einheitliche Stimmabgabe zu erzwingen, ergibt sich aus der Natur der Sache regelmäßig kurzfristig. Ein Durchschreiten in der Hauptsache ist daher nicht praktikabel.

Umstritten ist, inwieweit der einstweilige Rechtsschutz Abhilfe schaffen kann. Nach herrschender Meinung ist einzig die beschlussverhindernde einstweilige Verfügung zulässig, da sie der Erhaltung des Status quo gegenüber einer pflichtwidrig abgegebenen Stimme dient (OLG Koblenz, Urteil v. 27.02.1986 - 6 U 261/86; OLG Hamburg, Urteil v. 28.06.1991 - 11 U 65/91; LG München I, Beschl. v. 02.12.1994 – 15 HKO 22453/94). Der auf Abgabe einer fingierten pflichtgemäßen Stimme gerichtete Eilantrag wird demgegenüber kritisch gesehen, da dadurch die Hauptsache vorweggenommen werden könnte (OLG Celle GmbHR 1981, 264; MünchHdbGesR/Weipert, Bd. 1, 5. Aufl. 2019, § 34 Rn. 88).  Entscheidend ist an dieser Stelle sicherlich auch die Frage, inwiefern die unter pflichtwidriger Stimmabgabe zustandegekommenen Beschlüsse anfechtbar sind. Denn wären diese Beschlüsse anfechtbar, würde es dem vorherigen Eilrechtsschutz nicht bedürfen.

Freilich sind auch Schadensersatzansprüche gegen den Stimmbindungsschuldner denkbar, jedoch schwerlich bezifferbar. Prozessuales Werkzeug zur effizienten Durchsetzung gibt es folglich nicht. In der Praxis außerordentlich wichtig erscheint daher die Vereinbarung von Vertragsstrafen oder Klauseln, die den Ausschluss des Verweigerers bezwecken.

Im Übrigen ist auch die Konstellation denkbar, dass der von einer vertretenen Stimmbindungsgemeinschaft getroffene Beschluss fehlerhaft ist. In diesen Fall können die Stimmbindungsmitglieder kein Interesse daran haben, dass der Vertreter den fehlerhaften Beschluss im übergeordneten Verband vollzieht. Damit kommen hier Unterlassungsansprüche gegen den Vertreter zu Verhinderung der Stimmabgabe im übergeordneten Verband in Betracht (MünchHdbGesR/Weipert, Bd. 1, 5. Aufl. 2019, § 34 Rn. 94 f.).

 

b) Anfechtbarkeit des Beschlusses im übergeordneten Verband

An dieser Stelle sind zwei Aspekte zu beachten: Einerseits erscheint es rechtsmissbräuchlich, wenn sich der pflichtwidrig abstimmende Stimmbindungsschuldner auf den Beschluss des übergeordenten Verbands beruft. Denn es kann nicht sein, dass sich die Stimmbindungsgläubiger, entgegen aller Prozessökonomie, auf die nachträgliche gerichtliche Geltendmachung des Stimmbindungsanspruchs, gerichtet auf Aufhebung des Beschlusses, verweisen lassen müssen.

Andererseits entspricht es einhelliger Meinung, dass eine pflichtwidrig abgegebene Stimme gleichwohl im Beschlussorgan des übergeordneten Verbandes ihre Wirkung entfalten kann. Dies folgt aus der strikten Trennung von Gesellschafts- und Gesellschafterebene und der schuldrechtlichen Natur einer Stimmbindungsabrede. Daraus schlussfolgert die herrschende Meinung, dass der Beschluss grundsätzlich nicht anfechtbar ist, solange die Stimmabgabe gemessen am sonstigen Recht (Satzung, Gesetz und Treuepflicht) nicht rechtswidrig ist (Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, 22. Aufl. 2019, GmbHG, § 47 Rn. 117 m.w.N.).

Eine Ausnahme wird dort gemacht, wo die Stimmbindungsabrede eine umfängliche Wirkung erreicht, die der körperschaftlichen Wirkung einer Satzung ähnelt. So sollen zum Beispiel Beschlüsse anfechtbar sein, die entgegen omniliteraler Stimmbindungsvereinbarungen zustande gekommen sind (BGH NJW 1983, 1910; BGH NJW 1987, 1890).

 

5. Die Sicherung der Stimmbindungsabrede

Aus der Natur der Sache ist die Stimmbindungsgemeinschaft daran interessiert, einen Gleichlauf deren Mitgliederbestandes und des übergeordneten Verbandes herzustellen. Denn letztlich ergibt eine Mitgliedschaft in der Stimmbindungsgemeinschaft ohne Stimmrecht im übergeordenten Verband keinen Sinn. Entfallen Mitgliedschaftsrechte, insbesondere das Stimmrecht im übergeordneten Verband, stellt sich die Frage, inwiefern dieser Gleichlauf realisiert werden kann. Generell kann man festhalten, dass die Stimmbindungsabrede auf sämtliche Änderungen im Mitgliederbestand des übergeordneten Verbands potentiell Rücksicht nehmen muss. So besteht beispielsweise Regelungsbedarf bei Kapitalerhöhungen oder Umwandlungen, weil die schuldrechtliche Stimmbindung grundsätzlich nicht den Gesellschafterrechten folgt. Mithin kann man zwischen Lösungen auf der Ebene des über- oder untergeordneten Verbands einerseits und Einzelrechts- und Gesamtnachfolge andererseits unterscheiden.

 

a) Einzelrechtsnachfolge

Aus der Rechtsnatur der Stimmbindungsabrede folgt, dass sie abstrakt neben dem gesellschaftlichen Vertrag bzw. der Satzung des übergeordneten Verbands besteht. Deshalb verfehlen Akzessoriätsklauseln, die den Bestand der Stimmbindungsabrede dinglich mit dem Ein- und Austritt im übergeordneten Verband verbinden wollen, ihren Zweck. Eine derartige Rechtsfolge sieht das Gesetz nicht vor. Der Rechtsnachfolger im übergeordneten Verband wird damit nicht automatisch Stimmbindungsmitglied.

Es kann jedoch durch entsprechende Gestaltung des übergeordneten Verbandes Druck auf den Rechtsnachfolger ausgeübt werden. Darstellbar sind hier beispielsweise repressive Klauseln, die den Ausschluss bzw. Einziehung der Beteiligung des Rechtsnachfolgers im übergeordneten Verband vorsehen, wenn dieser nicht innerhalb einer bestimmten Frist der Stimmbindungsabrede beitritt. Daneben können klassische Vorkaufs- und Vinkulierungsklauseln zugunsten der Stimmbindungsgemeinschaft für eine gewisse Kontrolle des Mitgliederbestandes im übergeordneten Verband sorgen. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass eine Übertragung unter Missachtung dieser Klauseln dennoch wirksam ist.

Das effizienteste Sicherungsinstrument sind wohl sogenannte Überbindungsklauseln als Teil der schuldrechtlichen Stimmbindungsabrede. Diese verpflichten die Stimmbindungsmitglieder, bei ihren Ausscheiden aus dem übergeordneten Verband dafür zu sorgen, dass ihre Rechtsnachfolger zu bestimmten Konditionen in die Stimmbindungsabrede eintreten. Eine Kombination mit Vertragsstrafeklauseln gibt den Überbindungsgläubigern hierbei ein Druckmittel an die Hand.

 

b) Gesamtrechtsnachfolge

Stirbt ein Mitglied der Stimmbindungsgemeinschaft, wird diese grundsätzlich gemäß § 727 Abs. 1 BGB aufgelöst. Um diese wenig praxistaugliche Rechtsfolge zu vermeiden, sollte die Stimmbindungsabrede vorsehen, dass in einem solchen Fall die Stimmbindungsgemeinschaft mit dem eintretenden Erben fortgesetzt wird.

Wie bei der Rechtsnachfolge unter Lebenden ist zu beachten, dass der Zweck der Stimmbindung nur dann erreicht werden kann, wenn der Erbe nicht nur in die Stimmbindungsgemeinschaft, sondern auch in den übergeordneten Verband eintritt. Handelt es sich bei der übergeordneten Beteiligung um eine Kommanditbeteiligung, GmbH-Geschäftsanteile oder Aktien, bedarf es einer gesonderten Satzungsregelung nicht, da diese von Gesetzes wegen auf den Erben übergehen. Stellt der übergeordnete Verband dagegen eine Personengesellschaft dar, setzt der oben beschriebene Gleichlauf voraus, dass im übergeordneten Gesellschaftsvertrag eine erbrechtliche Fortsetzungs- und Nachfolgeklausel vorhanden ist.

Mehrere Erben treten in die Stimmbindungsabrede von Gesetzes wegen nicht als Erbengemeinschaft, sondern gesondert und quotenmäßig als einzelne Mitglieder ein. Diese Sondererbfolge gilt jedenfalls für Personengesellschaften (BGH, Urteil vom 22.11.1956 - II ZR 222/55; BGH, Urteil vom 04.05.1983 - IV a ZR 229/81) und sollte aus systematischen Gründen konsequenterweise auch auf die Stimmbindungsabrede als BGB-Gesellschaft übertragen werden. Stellt der übergeordnete Verband beispielsweise eine GmbH dar und tritt hier anerkanntermaßen die Erbengemeinschaft als solche ein, empfiehlt sich eine den Gleichlauf entsprechende Vereinbarung in der Stimmbindungsabrede zu treffen. Setzt sich die Erbengemeinschaft auseinander entfällt, dem Erben entweder sowohl die Beteiligung als auch die Stimmbindung oder ihm wächst weitere Beteiligung zu, ohne dass sich am Bestand der Stimmbindungsabrede etwas ändert.

Nach herrschender Meinung kann die Mitgliedschaft in der Stimmbindungsgemeinschaft nicht der Testamentsvollstreckung unterworfen werden. Jedoch ist es möglich den Testamentsvollstrecker beispielsweise anzuweisen, nur nach den Beschlüssen der Stimmbindungsgemeinschaft abzustimmen oder unwiderrruflich zu bevollmächtigen die Stimmrechte der Erben in der Stimmbindungsgemeinschaft auszuüben. Letzteres verstößt nicht gegen das Abspaltungsverbot, weil dem Testamentsvollstrecker auch im übergeordneten Verband die Stimmrechtsausübung obliegt.

 

6. Kündigung und Ausschluss in der Stimmbindungsabrede

Gemäß § 723 BGB können unbefristete Stimmbindungsabreden jederzeit, freilich mit angemessener Kündigungsfrist, gekündigt werden. Diese jederzeitige Kündigungsmöglichkeit kann nur durch eine feste Laufzeit ausgeschlossen werden. In der Praxis haben sich feste Laufzeiten von 15 bis 30 Jahren etabliert. Aus § 737 BGB folgt, dass Stimmbindungsmitglieder aus wichtigem Grund, insbesondere durch Verletzung von Stimmbindungspflichten, ausgeschlossen werden können. Die auf die Kündigung bzw. den Ausschluss grundsätzlich folgende Auflösung der Stimmbindungsgemeinschaft kann durch Fortsetzungsklauseln vermieden werden. Damit kann sich das Stimmbindungsmitglied ohne Wirkung im übergeordneten Verband der Stimmbindung entziehen. Die Kündigung bzw. der Ausschluss verliert jedoch dann an Attraktivität, wenn aufgrund dessen eine Verpflichtung zur Abtretung der Beteiligungen im übergeordneten Verband eintritt (BGH, Urteil v. 24.11.2008 - II ZR 116/08). Die hierfür erbrachte Gegenleistung muss jedoch in einem angemessenen Verhältnis zum Verkehrswert der Beteiligungen stehen, da ansonsten die Entscheidungsfreiheit des Kündigenden und damit entgegen § 723 Abs. 3 BGB das Kündigungsrecht beschränkt wäre.
Sowohl bei der Kündigung als auch beim Ausschluss kann das Problem auftreten, dass sich der Entbundene weigert, die Beteiligungen zu übertragen. Da die Stimmbindung nicht mehr besteht, ist er in der Stimmrechtsausübung im übergeordneten Verband frei. Für diesen Fall kann die Stimmbindungsabrede die Stimmrechtsausübung bis zur Übertragung untersagen, was gegebenenfalls mit einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden kann. Daneben sollte die Stimmbindungsabrede eine Vertretung des Entbundenen vorsehen, welche entweder von den übrigen Stimmbindungsmitgliedern oder dem Vertreter der Stimmbindungsgemeinschaft wahrgenommen wird.

 

7. Steuerrechtliche Besonderheiten

Stimmbindungsgemeinschaften können unter gewissen Voraussetzungen Steuervergünstigungen gemäß § 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 2 ErbStG mit sich bringen. Danach kann der Beschenkte/Erbe trotz fehlender Mindestbeteiligung des Schenkers/Erblassers Verschonungsabschläge für Betriebsvermögen in Anspruch nehmen. Die Voraussetzungen hierfür sind, dass der Erblasser oder der Schenker und die weiteren Gesellschafter, die zusammen mehr als ein Viertel der Geschäftsanteile halten, untereinander verpflichtet sind, über die Anteile nur einheitlich zu verfügen oder ausschließlich auf andere derselben Verpflichtung unterliegende Anteilseigner zu übertragen und das Stimmrecht gegenüber nichtgebundenen Gesellschaftern einheitlich auszuüben.

Der BFH (Urteil v. 20.02.2019 - II R 25/16) hat diese Voraussetzungen dahingehend konkretisiert, dass die Verpflichtung zur einheitlichen Verfügung vorliegt, wenn die Stimmbindungsmitglieder die Anteile nur an einen beschränkten Personenkreis, beispielsweise Ehegatten und Abkömmlinge, übertragen dürfen oder eine Übertragung der Zustimmung der Mehrheit der Stimmbindungsmitglieder bedarf. Verfügung meint dabei die Übertragung des „Eigentums an dem Geschäftsanteil“ und nicht Belastungen, wie Verpfändung oder Zuwendungsnießbrauch. Die Verpflichtungen können sich dabei aus einen separaten Stimmbindungsvertrag oder der Satzung des übergeordneten Verbands ergeben. Jedenfalls muss eine Stimmbindungsvereinbarung vorliegen. Tatsächliche Übung reicht nicht. Unter den gleichen Voraussetzungen ist gemäß § 13b Abs. 4 Nr. 2 S. 2 ErbStG schädliches Verwaltungsvermögen begünstigungsfähig.

 

8. Mitteilungspflicht zum Transparenzregister

Stimmbindungsabreden können als Vereinigungen im Sinne der §§ 20 Abs. 1, 19 Abs. 3 Nr. 1 lit. b) GwG zu Mitteilungspflichten des übergeordneten Verbandes hinsichtlich des wirtschaftlich Berechtigten führen. Wirtschaftlich berechtigt ist nur das Stimmbindungsmitglied, welches aufgrund seines Stimmgewichts die Stimmbindungsgemeinschaft beherrscht bzw. kontrolliert. Eine Zurechnung der Kontrolle zulasten der anderen Stimmbindungsmitglieder soll nicht stattfinden (Schaub, DStR 2018, 871). Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Stimmbindung mindestens 25 % der Geschäftsanteile betrifft, § 3 Abs. 2 GwG, und die Mitteilungsfiktion gemäß § 20 Abs. 2 GwG nicht greift. Letzteres ist jedenfalls dann der Fall, wenn Stimmen einer börsennotierten Gesellschaft gebunden sind. Zu beachten ist jedoch, dass mit dem Transparenz-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche (kurz TraFinG Gw), das Ende Dezember 2020 als Referentenentwurf veröffentlicht wurde und dessen Inkrafttreten für 1. August 2021 vorgesehen ist, die Mitteilungsfiktion künftig abgeschafft werden soll.

 

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