Glossar

Im Glossar von Heckschen & van de Loo - Notare erhalten Sie genaue Erläuterungen zu verschiedenen Fachbegriffen, um noch mehr Transparenz in den einzelnen Fachgebieten zu schaffen.

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Delegation von Aufgaben

Durch Delegation von Aufgaben auf Mitarbeiter kann der Geschäftsführer sein Haftungsrisiko dann herabsetzen, wenn er seine Pflichten zur Organisation, Anleitung und Kontrolle der Mitarbeiter erfüllt. Für Fehlentscheidungen der Mitarbeiter haftet er dann nicht. Die erforderliche Organisation könnte u.a. durch Erlass von Richtlinien z.B. für die Einkaufs, Vertriebs, Produktions, Finanz und Personalpolitik geschehen. Der Geschäftsführer kann seine Mitarbeiter kontrollieren, darf jedoch nicht "durchregieren". Zieht der Geschäftsführer nämlich Entscheidungen ständig an sich, ist er für Fehlentscheidungen in diesem Bereich trotz (versuchter) Delegation wieder verantwortlich und zwar auch dann, wenn er die konkrete Fehlentscheidung selbst gar nicht getroffen hat.

Der verschuldete Partner

Grundsätzlich haftet ein Ehegatte nicht für die Schulden des anderen.Es kann aber sein, dass ein Partner hohe Schulden in die Ehe "mitbringt" und diese während der Ehezeit tilgt, was aber für beide Partner mit Einbußen in ihrem Lebensstandard verbunden ist. Nach der gesetzlichen Regelung hat dieser Ehepartner, der nun keine Schulden mehr hat, dennoch keinen Zugewinnausgleich zu zahlen: Ein solcher ist nämlich nicht zu leisten, wenn der Zugewinn nur in der Tilgung von Schulden besteht, aber kein Aktivvermögen vorhanden ist.Durch Ehevertrag kann vereinbart werden, dass die persönlichen Schulden, die auf Kosten der ehelichen Gemeinschaft saniert wurden, im Zugewinnausgleich relevant werden.

Die Firma

Die Firma des Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt, seine Unterschrift abgibt, klagt und verklagt werden kann (§ 17 HGB). Die Firma wird im Handelsregister eingetragen. Die Firma muss von einer reinen Geschäftsbezeichnung z.B. `Bäcker am Neumarkt´ abgegrenzt werden. Bei der Wahl der Firma ist der Kaufmann grundsätzlich frei. Es können Personenfirmen (Einzelkaufmann oder Gesellschafter stellen Vor und/oder Nachnamen zur Verfügung), Sachfirmen (Beschreibung der Tätigkeit des Unternehmens), Mischfirmen (Kombination aus Personen, Sach oder Phantasiefirma) oder Phantasiefirmen (frei gewählter Ausdruck) gewählt werden.Es muss allerdings darauf geachtet werden, dass die Firma nicht irreführend ist. Sie muss zur Unterscheidung der Firma von anderen geeignet sein und sie ausreichend Kennzeichnen. Des weiteren muss ihr ein Rechtsformzusatz hinzugefügt werden (GmbH/UG, AG, OHG, KG etc.).

Dienstbarkeit

Eine Dienstbarkeit wird im Grundbuch eingetragen und gewährt dem Berechtigten bestimmte Nutzungsrechte an einem anderen Grundstück (z.B. Wege und Leitungsrechte) oder einen Anspruch auf Unterlassung gewisser Handlungen (z.B. Baubeschränkung).

Doppelverdienerehe

Verlobte oder Eheleute sind häufig beide berufstätig und wollen es auch bleiben.Hier ist normalerweise zu empfehlen, die Scheidungsfolgen nur teilweise auszuschließen (sogenannte "modifizierte Zugewinngemeinschaft"). Sollte die Ehe durch Scheidung enden, nicht aber durch den Tod eines Ehegatten, ist an einen gegenseitigen Ausschluss des Anspruchs auf Zugewinnausgleich zu denken. Außerdem ist eine Begrenzung (Höhe/Zeit) oder ein Ausschluss des nachehelichen Unterhaltsanspruchs in Erwägung zu ziehen. Dies liegt vor allem dann nahe, wenn keiner der Ehegatten durch die Ehe Einkommensnachteile erleidet (z.B. durch Berufsaufgabe wegen Kindererziehung). Allerdings ist zu überlegen, ob ein Ehegatte bei der Geburt eines gemeinsamen Kindes zeitweise seine Berufstätigkeit unterbrechen wird. Dann sollten die Scheidungsfolgen nur zeitanteilig ausgeschlossen werden. So sollte dann etwa ein Zugewinn nur in der Zeit, in der beide gearbeitet haben, nicht in Betracht kommen, denn in dieser Zeit war keiner durch Kinderbetreuung am Erwerb gehindert.

Durchführung des Zugewinnausgleichs

Bei der Scheidung der Ehe schulden die im gesetzlichen Güterstand lebenden Ehegatten einander Ausgleich des während der Dauer des gesetzlichen Güterstandes erwirtschafteten Vermögenszuwachses. Dieser Vermögenszuwachs ergibt sich aus der Differenz zwischen Anfangsvermögen (Beginn des gesetzlichen Güterstandes) und Endvermögen (Ende des gesetzlichen Güterstandes). Derjenige Ehegatte, der den höheren Zugewinn erzielt hat, ist verpflichtet, die Hälfte des Überschusses an den anderen Ehegatten auszukehren. Die Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände kann sehr kompliziert sein. Oft sind sogar Sachverständigengutachten erforderlich. Auch die Vereinbarung über den Ausgleich des Zugewinns (Höhe der Ausgleichsforderung, Fälligkeit, Stundung, Sicherheiten) kann Gegenstand der notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung sein. Die Regelung des Ausgleichs kann ebenso Gegenstand der Scheidungsfolgenvereinbarung sein, wie ein gegenseitiger Verzicht auf den etwaig entstandenen Zugewinn (letzteres vor allen Dingen dann, wenn die Eheleute einen annähernd gleichen Zugewinn erzielt haben). Bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens können die Ehepartner schließlich und dies empfiehlt sich die Gütertrennung vereinbaren (eine Vereinbarung, die generell notariell beurkundet werden muss).