Glossar

Im Glossar von Heckschen & van de Loo - Notare erhalten Sie genaue Erläuterungen zu verschiedenen Fachbegriffen, um noch mehr Transparenz in den einzelnen Fachgebieten zu schaffen.

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Nebenvereinbarungen

Nebenvereinbarungen außerhalb der Notarkurkunde sind unwirksam und können zur Ungültigkeit des ganzen Vertrages führen.

Nießbrauch

Als Nießbrauch bezeichnet der Jurist das umfassende Nutzungsrecht an einem Grundstück.

Notaranderkonto

Im Normalfall vereinbaren die Vertragsparteien, dass der Käufer den Kaufpreis bei Fälligkeit direkt an den Verkäufer zahlt. Empfehlenswert kann eine Kaufpreisabwicklung über ein Notaranderkonto sein, wenn der Käufer frühzeitig den Besitzübergang herbeiführen will: Nach dem oben bereits dargestellten Grundsatz `Besitzübergang gegen Kaufpreiszahlung´ sollte der Käufer nicht eher in den Genuss der tatsächlichen Nutzung des Grundstücks gelangen, als er seinerseits vollständig gezahlt hat. Da eine Zahlung direkt an den Verkäufer vor Kaufpreisfälligkeit mit hohen Risiken verbunden ist, bietet sich in diesem Fall eine Hinterlegung auf einem Notaranderkonto an.Zuweilen verlangt auch der Verkäufer, dass der Käufer seine Zahlungsfähigkeit bereits am Tage der Beurkundung des Kaufvertrages durch Einzahlung des Kaufpreises oder wenigstens eines Kaufpreisteils unter Beweis stellt. Um wiederum eine ungesicherte Vorleistung des Käufers zu vermeiden, sollte auch hier der Weg über das Notaranderkonto gewählt werden. Schließlich sorgt der Notar bei Hinterlegung für eine reibungslose Ablösung der den im Grundbuch eingetragenen Grundpfandrechten zugrundeliegenden Darlehnsverbindlichkeiten des Verkäufers. Insbesondere wenn auf Verkäufer oder Käuferseite mehrere Banken eingeschaltet sind, ist das Notaranderkonto der richtige Weg.

Notarielle Streitvermeidung

Der Notar ist als Träger eines öffentlichen Amtes ein unabhängiger und unparteiischer Betreuer. Der Notar darf niemanden bevorzugen und benachteiligen, sich nicht mit einer Partei identifizieren und niemandem gegenüber voreingenommen sein. Die Pflicht zur Unparteilichkeit gilt nicht nur bei Beurkundungen, sondern bei allen Amtstätigkeiten. Der Notar ist besonders qualifiziert ausgebildet und besitzt vor allem im Rahmen der Vertragsgestaltung ein hohes Spezialwissen. In seiner Eigenschaft als neutraler Betreuer achtet er auf einen gerechten Interessenausgleich aller Vertragsparteien. Die gesamte Tätigkeit des Notars (Beratung, Entwurfsfertigung, Vertragsschluss und Abwicklung) ist auf dieses Ziel hin ausgerichtet. Durch gesetzliche Aufklärungs, Prüfungs und Belehrungspflichten und die nach dem Beurkundungsgesetz erforderlichen Förmlichkeiten lassen sich Probleme schon vor oder bei Vertragsschluss klären. Dabei gilt grundsätzlich, dass der Notar den Willen der Beteiligten zu erforschen, den Sachverhalt zu klären, die Erklärungen der Beteiligten klar zu formulieren und über die rechtliche Tragweite des Geschäfts zu belehren hat. Dabei soll er Irrtümer und Zweifel vermeiden, unerfahrene und ungewandte Beteiligte vor Nachteilen schützen, etwaige Zweifel und rechtliche Bedenken gegen das Geschäft mit den Beteiligten erörtern und eventuell in der Urkunde vermerken.Die vom Notar gefertigten Urkunden werden klar und präzise formuliert. Lücken sind selten. Bei der Gestaltung werden die neueste Rechtsprechung und die aktuellsten Gesetze eingearbeitet. Ausgangspunkt für die Überlegungen des Notars bei der Vertragsgestaltung ist immer der schlimmste anzunehmende Fall. Der Notar berücksichtigt auch in Zeiten der Freundschaft und des friedlichen Zusammenlebens den Krisenfall bzw. den Fall der Trennung.Die notarielle Urkunde begründet als öffentliche Urkunde den vollen Beweis ihres Inhaltes. Vor Gericht gilt als bewiesen, dass die beurkundete Erklärung mit dem in der Urkunde niedergelegten Inhalt abgegeben wurde. Wer das Gegenteil behauptet, muss dafür den vollen Beweis erbringen. Als Titel im Rahmen der Zwangsvollstreckung erspart die notarielle Urkunde u.U. eine gerichtliche Auseinandersetzung. Sollte es dennoch zu Streitigkeiten kommen, so kann der Notar bei der Beilegung dieser Streitigkeiten behilflich sein. Gesetzliche Streitschlichtungskompetenzen wurden dem Notar bei Nachlassauseinandersetzungen und der notariellen Vermittlung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zugewiesen.Im Rahmen der Nachlassauseinandersetzung ist der Notar für die Vermittlung der Auseinandersetzung eines Nachlasses zuständig, wenn sich die Erben nicht über die Teilung des Nachlasses einigen können. Der Notar hat auf Antrag eines Erben ein förmliches Verfahren einzuleiten, das mit einem Teilungsplan abschließt. Nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz vom 21.09.94 hat der Notar die Aufgabe, bei Grundstücksstreitigkeiten in den neuen Bundesländern zwischen dem Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten nach dem früheren DDRRecht zu vermitteln, wenn sich die Beteiligten über das rechtliche Schicksal der Grundstücksverhältnisse nicht einigen können. Das notarielle Vermittlungsverfahren ist einer Klageerhebung zwingend vorgeschaltet.Auch außerhalb dieser gesetzlichen Kompetenzen haben notarielle Vereinbarungen viel Erfolg bei der Streitbeilegung. Die Erfahrungen und die Neutralität des Notars wirken sich dabei sehr positiv aus und helfen, eine verbindliche Lösung herbeizuführen. Eine immer größere Rolle spielt der Notar bei Schiedsverfahren.Bei dem Schiedsverfahren trifft das Schiedsgericht eine Entscheidung, die genauso verbindlich ist, wie das gerichtliche Urteil. Bei der Auswahl der Schiedsrichter sind die Parteien völlig frei. Voraussetzung ist allerdings, dass die Parteien eine Schiedsvereinbarung getroffen haben. Eine Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten in einer bestimmten Sache der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu überlassen. Eine solche Vereinbarung kann sowohl für einen bereits entstandenen Streit als auch für künftige Streitigkeiten abgeschlossen werden. Sie kann als selbständige Vereinbarung oder als Klausel in einem Vertrag aufgenommen werden. In jedem Falle sind besondere Formvorschriften zu beachten. Wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren besteht das Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern. Jede Partei wählt einen Schiedsrichter aus. Diese beiden Schiedsrichter bestellen dann den Dritten, der als Vorsitzender des Schiedsgerichts tätig wird. Ein anderes Verfahren für die Bestellung der Schiedsrichter können die Parteien vereinbaren Positiver Nebeneffekt bei der Inanspruchnahme eines Notars ist die Einsparung von Zeit und Geld. Die Streitvermeidung bzw. die notarielle Streitschlichtung ist immer günstiger als die gerichtliche Streitentscheidung.

Notarielle Urkunden

Notarielle Urkunden haben verschiedene Vorteile. Der Notar sorgt für rechtssichere Formulierungen und berät über die Tragweite und den Vertrauenscharakter der Vorsorgevollmacht. Er schützt vor inhaltlich fehlerhaften bzw. ungenau abgefassten Vollmachten. Die notarielle Urkunde verschafft Gewissheit über die Identität des Erklärenden. Das ist in Vorsorgefällen besonders wichtig, weil sich der Betroffene im Fall der Fälle nicht mehr selbst äußern kann. Der Notar trifft in der Urkunde ferner Feststellungen zur Geschäftsfähigkeit und verweigert seine Mitwirkung, wenn der Vollmachtgeber bereits geschäftsunfähig sein sollte. Dies bietet besondere Gewähr für die wirksame Errichtung der Vollmachtsurkunde. Die Urschrift der notariell beurkundeten Vorsorgevollmacht verwahrt der Notar. Er kann auch nach Jahrzehnten Ausfertigungen erteilen, falls dies erforderlich sein sollte. Deshalb sind über 90 % der zum Zentralen Vorsorgeregister gemeldeten Vorsorgeurkunden in notarieller Form errichtet worden.

Nutzungen

Nutzungen sind alle mit dem Grundstück verbundenen Vorteile.