Glossar

Im Glossar von Heckschen & van de Loo - Notare erhalten Sie genaue Erläuterungen zu verschiedenen Fachbegriffen, um noch mehr Transparenz in den einzelnen Fachgebieten zu schaffen.

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GbR

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts kannf ür viele Zwecke eingesetzt werden. Mit ihr lässt sich das Ehegatten oder Familienvermögen organisieren, eine nichteheliche Partnerschaft regeln oder ein geschlossener Immobilienfonds verwalten. Da es für diese Gesellschaft kein öffentliches Register gibt, lassen sich die Vertretungsverhältnisse nur schwer nachweisen gerade im Grundstücksbereich ist dies von Nachteil.

Gebührensatz

Die volle Gebühr ist die Gebühr, die die Kostenordnung als Standardfall vorsieht. Sie wird zum Beispiel für die Beurkundung einer Grundschuld oder eines Testaments erhoben. Für die Beurkundung eines Vertrags oder anderer zweiseitiger Erklärungen (Kaufvertrag, Schenkung, Erbvertrag, Ehevertrag, aber auch beim gemeinschaftlichen Testament von Eheleuten) ist die doppelte Gebühr in Rechnung zu stellen, für die Beurkundung einer Vollmacht hingegen nur eine halbe Gebühr. Wenn der Notar nichts beurkundet und keinen Text verfasst, sondern nur die Unterschrift eines Beteiligten unter einer von diesem mitgebrachten Erklärung beglaubigt; wird gar nur eine Viertelgebühr erhoben, außerdem fällt die Viertelgebühr für Erbschaftsausschlagungen an.

Gehalt

Die GmbH pflegt ihren Geschäftsführern ein regelmäßiges Gehalt zu zahlen. Solche Gehaltszahlungen sollten immer nur auf der Grundlage einer festen schriftlichen, jederzeit in den Gesellschaftsakten vorzeigbaren Vereinbarung erfolgen. Andererseits empfiehlt es sich dringend, vereinbarte Geschäftsführervergütungen auch regelmäßig auf ein privates Konto des Geschäftsführers auszuzahlen.Über die Zahlung solcher Geschäftsführergehälter hinaus sind in der GmbH während des Jahres laufende und einmalige Entnahmen grundsätzlich verboten. Ein Verstoß gegen dieses Verbot ist mit vielfältigen Haftungs, aber auch strafrechtlichen Risiken verbunden. Gewinne dürfen erst ausgeschüttet werden, wenn der Jahresabschluss aufgestellt ist und zusätzlich ein ordnungsgemäßer Gesellschafterbeschluss über die Gewinnverwendung gefasst worden ist.

Gemeinsame Wohnung

Regelungen über die gemeinsame Wohnung sind meist sinnvoller, als die Partner zunächst glauben möchten. Nach Beendigung der Lebensgemeinschaft entstehen hier immer wieder Streitigkeiten.Ist der Mietvertrag von beiden Partnern gemeinsam abgeschlossen worden, sollte vereinbart werden, wer später das Mietverhältnis fortsetzen soll. Wird nur ein Partner Mieter, sollte wenigstens vereinbart werden, dass der andere nach Auflösung der Beziehung eine bestimmte Räumungsfrist hat, um sich eine neue Wohnung zu suchen. Weiterhin bietet sich eine Regelung der Frage an, ob und unter welchen Voraussetzungen Dritte in die gemeinsame Wohnung aufgenommen werden dürfen.Wenn ein Partner Eigentümer der Wohnung ist, kann eine Nutzungsentschädigung vereinbart werden. Sind beide Miteigentümer der Wohnung, sollte eine Regelung getroffen werden, ob einer der Partner und wenn ja, welcher, die Wohnung nach Beendigung der Lebensgemeinschaft zum Alleineigentum behalten kann. Auch muss dann geregelt werden, wer die gemeinsam zum Kauf der Wohnung aufgenommenen Schulden zu tilgen hat.

Gemeinschaftseigentum

Gemeinschaftseigentum ist alles, was nicht zum Sondereigentum gehört, beispielsweise Treppenhäuser, Durchgangsräume oder Außenanlagen. Es wird gemeinschaftlich genutzt und verwaltet, soweit nicht Sondernutzungsrechte für bestimmte Eigentümer bestehen, z.B. am Garten oder an Stellplätzen.

Gemeinschaftsordnung

Die Gemeinschaftsordnung enthält die Grundregeln für das Zusammenleben der Raumeigentümer, z.B. wann und wie eine Versammlung der Eigentümer einzuberufen ist oder welche Maßstäbe für die Kostenabrechnung gelten. Sie wird meist zusammen mit der Teilungserklärung festgelegt.

Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen §1904 BGB

Besonders gefährliche medizinische Eingriffe muss der Betreuer bzw. Bevollmächtigte gerichtlich genehmigen lassen. Inhaber einer Vorsorgevollmacht können in solche Maßnahmen nur einwilligen, wenn die Vollmacht sie ausdrücklich umfasst und mindestens schriftlich erteilt wurde.

Genehmigung des Betreuungsgerichts bei freiheitsentziehender Unterbringung und bei freiheitsentziehenden Maßnahmen § 1906 BGB

Freiheitsentziehende Unterbringungen oder sog. unterbringungsähnliche Maßnahmen (wie z.B. Fesselung durch Bauchgurt) sind nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Insbesondere müssen Betreuer und Bevollmächtigte solche Maßnahmen gerichtlich genehmigen lasen. Eine Vollmacht berechtigt nur zu solchen Maßnahmen, wenn diese in der Vollmacht ausdrücklich genannt sind.

Genehmigungserfordernisse

Der Notar nimmt es den Parteien grundsätzlich ab, die für die Vertragsdurchführung erforderlichen öffentlichrechtlichen Genehmigungen einzuholen. Dabei handelt es sich zunächst um die Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz. Bei Grundstücken in den neuen Bundesländern hängt die Wirksamkeit des Vertrages häufig von der Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung (GVO) ab, um zu verhindern, dass durch den Verkauf eventuell bestehende Rückübertragungsansprüche gefährdet werden. In Sanierungsgebieten ist gemäß Baugesetzbuch die Genehmigung der Gemeinde einzuholen. Es wird überprüft, ob der Kaufvertrag, z.B. durch Ausweisung eines zu hohen Kaufpreisanteils für Grund und Boden, den Zwecken der Sanierungssatzung zuwiderläuft. Zudem kann der Gemeinde ein Vorkaufsrecht an dem Grundstück zustehen, so dass deren Verzicht eingeholt werden muss. Ohne diese Genehmigungen ist der Kaufvertrag unwirksam bzw. verweigert das Grundbuchamt die Eigentumsumschreibung auf den Käufer. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes zählt nicht zu diesen Genehmigungen, da sie allein nach Zahlung der Grunderwerbsteuer durch den Käufer ausgestellt wird.

Genehmigungserfordernisse

Der Notar nimmt es den Parteien grundsätzlich ab, die für die Vertragsdurchführung erforderlichen öffentlichrechtlichen Genehmigungen einzuholen. Dabei handelt es sich zunächst um die Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz. Bei Grundstücken in den neuen Bundesländern hängt die Wirksamkeit des Vertrages häufig von der Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung (GVO) ab, um zu verhindern, dass durch den Verkauf eventuell bestehende Rückübertragungsansprüche gefährdet werden. In Sanierungsgebieten ist gemäß Baugesetzbuch die Genehmigung der Gemeinde einzuholen. Es wird überprüft, ob der Kaufvertrag, z.B. durch Ausweisung eines zu hohen Kaufpreisanteils für Grund und Boden, den Zwecken der Sanierungssatzung zuwiderläuft. Zudem kann der Gemeinde ein Vorkaufsrecht an dem Grundstück zustehen, so dass deren Verzicht eingeholt werden muss. Ohne diese Genehmigungen ist der Kaufvertrag unwirksam bzw. verweigert das Grundbuchamt die Eigentumsumschreibung auf den Käufer. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes zählt nicht zu diesen Genehmigungen, da sie allein nach Zahlung der Grunderwerbsteuer durch den Käufer ausgestellt wird.

Generalvollmacht

Eine Generalvollmacht ist eine umfassende Vollmacht, die grundsätzlich zur Vornahme von allen Rechtsgeschäften und geschäftsähnlichen Handlungen berechtigt, bei denen eine Vertretung zulässig ist.

Gesamtvertretungsbefugnis

Werden mehrere Vertauenspersonen bevollmächtigt, können diese Gesamtvertretungsberechtigten nur gemeinsam für den Vollmachtgeber handeln, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird.

Geschäftsführeraufgaben

Jeder Geschäftsführer sollte bei Übernahme seines Amtes wissen, welche Entscheidungen der Gesellschafterversammlung oder ggf. dem Aufsichtsrat vorbehalten sind. Klare Regelungen im Gesellschaftsvertrag sind unumgänglich. Werden die gesetzlich oder vertraglich vorgegebenen Kompetenzen überschritten oder Informationen unterlassen haftet der Geschäftsführer der Gesellschaft gegenüber auf Schadensersatz (§ 43 Abs. 2 GmbH).Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, so sollten die Aufgaben klar abgegrenzt sein.

Geschäftsunfähig

Geschäftsunfähig ist, wer dauerhaft keinen freien Willen mehr bilden kann, weil er an einer Störung der Geistestätigkeit erkrankt ist. Geschäftsunfähig ist auch, wer das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Geschäftswert

Der Geschäftswert wird durch den Verkehrswert bestimmt, nicht durch den steuerlichen Wert (z.B. Einheitswert), der geringer festgelegt sein kann. Übertragen also Eltern an ihre Kinder ein Grundstück mit Wohnhaus, welches einen Verkehrswert von 250.000, EURO hat, so ist dieser Wert der Gebührenberechnung zugrunde zu legen, auch wenn die steuerliche Bemessungsgrundlage niedriger sein sollte. Es fallen also die selben Gebühren an wie bei einem Verkauf des Hauses für 250.000, EURO.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts kannf ür viele Zwecke eingesetzt werden. Mit ihr lässt sich das Ehegatten oder Familienvermögen organisieren, eine nichteheliche Partnerschaft regeln oder ein geschlossener Immobilienfonds verwalten. Da es für diese Gesellschaft kein öffentliches Register gibt, lassen sich die Vertretungsverhältnisse nur schwer nachweisen gerade im Grundstücksbereich ist dies von Nachteil.

Gesetz zur Modernisierung des Stiftungsrechtes

Mit dem am 01.09.2002 in Kraft getretenen Gesetz hat eine seit 1997 geführte Reformdiskussion ihren Abschluss gefunden. Vorausgegangen ist bereits das `Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen´ vom 14.07.2000 (BGBl. I S.1034), mit dem eine Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für Stiftungen bewirkt wurde.Das Gesetz zur Modernisierung des Stiftungsrechts verfolgt das Ziel, das Stiftungsrecht zu modernisieren und damit zur Förderung des Stiftungswesens beizutragen.Das Gesetz beinhaltet im Wesentlichen drei Neuerungen:Anstelle des Genehmigungsverfahrens tritt das Anerkennungsverfahren: Gemäß § 80 Abs. 2 BGB entsteht die rechtsfähige Stiftung durch Anerkennung der zuständigen Stiftungsbehörde. Die Anerkennung ist ebenso wie die durch die Gesetzesnovellierung abgelöste Genehmigung ein privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt.Klargestellt wird, dass der Stifter einen Rechtsanspruch auf Anerkennung hat, wenn das Stiftungsgeschäft den gesetzlichen Erfordernissen entspricht. Die Stiftungsgesetze der Bundesländer äußerten sich bisher unterschiedlich zu der Frage, ob dem Stifter ein Rechtsanspruch auf die Genehmigung zustehe, wenn sein Stiftungsgeschäft alle gesetzlichen Anforderungen erfülle. Mit der Formulierung des neuen § 80 Abs. 2 BGB `Die Stiftung ist als rechtsfähig anzuerkennen, wenn ...´ wird der Rechtsanspruch auf Anerkennung normiert. Nach § 81 Abs.1 BGB genügt das Stiftungsgeschäft den gesetzlichen Anforderungen, wenn die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint und der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet. Bezüglich der Vermögensausstattung der Stiftung hat der Gesetzgeber von der Festlegung einer Mindestsumme abgesehen. Entscheidend ist die in jedem Einzelfall zu prüfende Relation von Vermögenseinsatz und dem zu erfüllenden Stiftungszweck.Die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Stiftung werden erstmals bundeseinheitlich geregelt: Durch die bundesrechtliche Normierung der Anerkennungsvoraussetzungen, insbesondere des Versagungsgrundes der `Gemeinwohlgefährdung´ ist es den Ländern verwehrt, die Errichtung der Stiftung von weiteren Voraussetzungen abhängig zu machen. Der Stifter kann somit jeden das Gemeinwohl nicht gefährdenden Zweck verfolgen, eine besondere Förderung gemeinnütziger Anliegen ist nicht Anerkennungsvoraussetzung.

Gesetzgeber

Rechtsgrundlage der Stiftungen des privaten Rechts sind die §§ 80 ff. BGB, wobei § 86 BGB auf zahlreiche Vorschriften des Vereinsrechtes verweist, und die jeweiligen Landesstiftungsgesetze; in Sachsen das "Gesetz über die Bildung und Tätigkeit von Stiftungen" (Stiftungsgesetz vom 13.09.1990 (DDR GBl. I Nr. 61 S.1483) in der Fassung des "Rechtsbereinigungsgesetzes des Freistaates Sachsen" vom 17.04.1998 (GVBl. S. 151). Mit dem "Gesetz zur Modernisierung des Stiftungsrechts" vom 15.07.2002 (BGBl. I. S. 2634) hat der Bundesgesetzgeber die Errichtung von Stiftungen bundeseinheitlich neu geregelt und Vereinfachungen vorgesehen.

Gesetzliche Erbfolge

Zunächst berufene Erben sind der Ehegatte und die Kinder des Erblassers. War der Erblasser im gesetzlichen Güterstand verheiratet, so erbt der Ehegatte 1/2 des Nachlasses, der Rest verteilt sich zu gleichen Anteilen auf die Kinder. Hinterläßt der Erblasser keine Kinder, so erbt sein Ehegatte 3/4, seine Eltern jeweils 1/8. Ist der Erblasser unverheiratet und kinderlos, so erben seine Eltern zu gleichen Teilen.In allen Fällen gilt, daß der Erbteil einer zur Erbfolge berufenen, jedoch bereits verstorbenen Person auf deren Abkömmlinge übergeht. Lebt also beispielsweise die Mutter des Erblassers nicht mehr, so erben den auf die Mutter entfallenden Erbteil deren Kinder, die (Halb) Geschwister des Erblassers.

Gesetzlicher Vertreter

Der gesetzliche Vertreter von Minderjährigen sind die Eltern. Volljährige entscheiden grundsätzlich für sich selbst, außer wenn sie dazu nicht in der Lage sein sollten (etwa aufgrund des Alters, Krankheit oder infolge eines Unfalls). Dann wird gerichtlich ein Betreuer bestellt, wenn nicht ein Vorsorgebevollmächtigter die Angelegenheiten der volljährigen Person wahrnimmt. Ehegatten, Kinder und Lebensgefährten sind keine gesetzlichen Vertreter.

gesetzliches Rücktrittsrecht wegen Zahlungsverzuges

Dazu muss der Verkäufer den Käufer zunächst zur Zahlung mahnen, ihm eine weitere Zahlungsfrist setzen und ihm dabei unmißverständlich androhen, dass er bei Nichtzahlung innerhalb dieser Frist die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und zurücktreten werde. Anschließend kann er den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären. Die Mahnung ist entbehrlich, wenn der Käufer auf eine Zahlungsaufforderung (Rechnung) hin 30 Tage lang keine Zahlung geleistet hat.

Gesundheitsfürsorge

Die Gesundheitsfürsorge umfasst die Befugnis zum Abschluss aller Rechtsgeschäfte und zur Vornahme aller Rechtshandlungen, die erforderlich sind, um für die Gesundheit des Betroffenen sorgen zu können (wie z.B. Einwilligung in eine ärztliche Maßnahme sowie Abschluss von Arzt und Krankenhausverträgen).

Getrenntlebende und Geschiedene

Geschiedene Ehegatten sind gegenseitig nicht zur gesetzlichen Erbfolge berufen. Ist der Erblasser noch nicht geschieden, lebt er aber von seinem Ehegatten getrennt, so ist das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten ausgeschlossen, wenn die Trennungszeit bereits drei Jahre beträgt und der Erblasser einen Scheidungsantrag gestellt hatte.

Gewährleistung

Hierbei geht es um die Frage, für welche Mängel der Bauträger einzustehen hat. Man unterscheidet zwischen Rechtsmangel und Sachmangel. Rechtsmängel sind solche Umstände, die dem lastenfreien Eigentumsübergang am Vertragsobjekt entgegenstehen. Sachmängel sind solche Mängel, die das Grundstück oder das Bauwerk in seiner physischen Beschaffenheit betreffen. Hinsichtlich des Grundstückes wird die Gewährleistung für Sachmängel meistens ausgeschlossen.Für das Bauwerk ist ein solcher Haftungsausschluss nicht möglich. Hier beträgt die Haftungsfrist fünf Jahre ab Abnahme.

Gläubiger

Gläubiger ist, wer von einem anderen, dem Schuldner, etwas verlangen kann.

GmbH

Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft. Den Gläubigern haftet grundsätzlich nur das satzungsmäßige Stammkapital, nicht aber die Gesellschafter persönlich. Der Einfluss der Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung richtet sich gleichmäßig nach ihrer Kapitalbeteiligung. Die Geschäfte der GmbH führt der Geschäftsführer, der nicht zwingend zugleich Gesellschafter sein muss.

GmbH & Co. KG

Bei der GmbH & Co. KG handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft (KG), bei der eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) alleinige Komplementärin ist. Auch eine Unternehmergesellschaft/UG (haftungsbeschränkt) kann als alleinige Komplementärin eingesetzt werden. Mit dieser Konstruktion wird die Haftung der Gesellschaft auf die im Handelsregister eingetragenen Haftsummen der Kommanditisten und das Kapital der GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) beschränkt.

Grundbuch

Das Grundbuch ist ein öffentliches Register für Grundstücke. Als Wohnungseigentumsgrundbuch verzeichnet es auch die rechtlich selbständigen Wohnungs und Teileigentumseinheiten. In dessen drei Abteilungen sind der Eigentümer und Belastungen eingetragen.

Grundbucheinsicht

Unter Darlegung des berechtigten Interesses sehen wir das Grundbuch entweder beim Grundbuchamt selber oder soweit möglich durch das elektronische Grundbuch ein, an das wir angeschlossen sind. Wir haben Zugang zu Grundbuchämtern in ganz Deutschland. Derartige Einsichten werden von einem auf den anderen Tag erledigt. Grundbuchauszüge stellen wir Ihnen danach gerne zur Verfügung. Soweit Sie nicht Eigentümer oder Berechtigter ausweislich des Grundbuches sind, übermitteln Sie uns Ihren Wunsch unter Darlegung Ihres Interesses an der Einsicht bitte schriftlich oder per Telefax.

Grundbuchstand

Nur durch Einsicht in das Grundbuch kann der Notar zuverlässig feststellen, wer Eigentümer ist.Im Grundbuch können auch in Abteilung II und III Rechte eingetragen sein, deren Schicksal im Grundstückskaufvertrag geregelt werden muss: Soll etwa der Käufer ein Wegerecht an dem Kaufobjekt übernehmen? Muss der Verkäufer dafür sorgen, dass eine Grundschuld abgelöst und gelöscht wird? Auf dem Grundbesitz können Baulichkeiten stehen, die nicht im Eigentum des Verkäufers stehen (etwa Garagen) und deshalb nicht mitverkauft werden sollen. Oftmals soll auch nur eine Teilfläche eines im Grundbuch eingetragenen Flurstücks verkauft werden, die dann auf einem Lageplan genau bezeichnet werden muss.

Grunderwerbsteuer

Die Grunderwerbsteuer beträgt derzeit je nach Bundesland 3,5 % 5 % aus dem Kaufpreis mit Bauleistungen ohne mitverkaufte bewegliche Gegenstände und ohne Instandhaltungsrücklage. Regelmäßig wird vereinbart, dass der Käufer die Grunderwerbsteuer zahlt.

Grundschuld

Die Grundschuld ist ein Mittel zur Kreditsicherung. Sie erlaubt der Bank oder Sparkasse, das belastete Objekt durch Zwangsversteigerung zu verwerten. Dies darf nur im Sicherungsfall geschehen, also wenn Darlehen und Grundschuld wirksam gekündigt sind, etwa weil das gesicherte Darlehen nicht bedient wird. Die Grundschuld erlischt nach Rückzahlung des Darlehens nicht automatisch.

Grundstück

Ein Grundstück ist ein im Grundbuch mit eigener Nummer verzeichneter, räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche. Ein Haus gehört rechtlich von Ausnahmen wie dem Erbbaurecht abgesehen zu dem Grundstück, auf dem es steht. Der Jurist spricht von einem wesentlichen Bestandteil: Ist vom Grundstück die Rede, ist rechtlich auch das aufstehende Haus gemeint.

Grundstücksgeschäfte

Grundstücksgeschäfte bedürfen zwingend der notariellen Beurkundung. Das Grundbuchamt akzeptiert nur Vorsorgevollmachten in notarieller Form.

Güterrechtsvereinbarung

Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft hat derjenige Ehegatte, der während der Ehe mehr Vermögen erwirtschaftet hat als der andere, diesem bei Scheidung grundsätzlich die Hälfte seines Überschusses auszuzahlen. Dieser Anspruch bedroht die Unternehmensliquidität nicht, soweit der Unternehmer mit seinem Ehegatten den unternehmertypischen Güterstand der Gütertrennung vereinbart und damit den Zugewinnausgleich ausschließt.Da eine Gütertrennung Pflichtteilsrechte von Abkömmlingen zum Nachteil des längstlebenden Ehegatten verstärken und sich auch erbschaftsteuerlich ungünstig auswirken kann, wird in der Praxis der gesetzliche Güterstand zunehmend lediglich modifiziert und der Zugewinnausgleich nur für den Scheidungsfall ausgeschlossen, für den Todesfall dagegen beibehalten.Eine Alternative zum völligen Ausschluß des Zugewinns im Scheidungsfall besteht darin, lediglich das Betriebsvermögen vom Zugewinnausgleich auszuschließen. Diese Lösung ist in vielen Fällen die gerechteste und wird vom betrieblich nicht beteiligten Ehegatten auch am ehesten akzeptiert, programmiert jedoch Mißbrauch durch Vermögensverlagerung vom Privat in das Betriebsvermögen.

Güterstandsvereinbarung

In einem Ehevertrag kann vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft abgewichen werden. Möglich ist zum einen die Vereinbarung von Gütertrennung. Dabei bleibt das jeweilige Vermögen von Mann und Frau genauso wie bei der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft getrennt. Unterschiede ergeben sich jedoch bei der Scheidung, da bei der Gütertrennung kein Ausgleich erfolgt. Häufig bedarf es allerdings keiner Gütertrennung, um den Interessen der Eheleute gerecht zu werden. Bei der Gütertrennung verringert sich die Erbquote des überlebenden Ehegatten und sie kann auch Nachteile bei der Erbschaftsteuer haben. Daher ist eine Vereinbarung, dass Gütertrennung nur im Falle einer Scheidung gelten soll, d.h. der Zugewinnausgleich ausgeschlossen ist (sog. modifizierter Zugewinnausgleich), empfehlenswert. Die Vereinbarung von Gütergemeinschaft ist hingegen in der Regel unpraktikabel und daher äußerst selten. Dies ergibt sich daraus, dass das in die Ehe eingebrachte und später erworbene Vermögen von Mann und Frau gemeinsames Vermögen der Eheleute wird. Damit können vermögensrechtliche Entscheidungen nur noch mit Einverständnis des Ehepartners getroffen werden und die Eheleute haften für die Schulden des jeweilig anderen.