OLG München 31 Wx 131/13
Zulässigkeit einer sog. Spaltung zu Null

16.08.2013

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

OLG München
10.07.2013
31 Wx 131/13
DB 2013, 1714

Leitsatz | OLG München 31 Wx 131/13

Die sog. "nichtverhältniswahrende Spaltung" schließt auch die Möglichkeit mit ein, dass ein Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft überhaupt nicht an der übernehmenden Gesellschaft beteiligt wird (sog. "Spaltung zu Null").

Sachverhalt | OLG München 31 Wx 131/13

Die P. F. GmbH & Co. KG als aufnehmende Gesellschaft und die P.P. GmbH & Co. KG als übertragende Gesellschaft schlossen einen notariellen Spaltungsvertrag. Dieser regelte, dass der P. Verwaltungs-GmbH, welche als Komplementärin an der übertragenden Gesellschaft beteiligt war, keine Anteile an der aufnehmenden Gesellschaft gewährt werden. Das Registergericht sah hierin einen Widerspruch zu § 126 Abs. 1 Nr. 2 UmwG, wonach jedem Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers Anteile am übernehmenden Rechtsträger gewährt werden müssen. Daraus resultiere zugleich das Fehlen der nach § 126 Abs. 1 Nr. 5 UmwG erforderlichen Angabe und stelle somit ein Vollzugshindernis dar. Hiergegen richteten sich die Beschwerdeführer.

Entscheidung | OLG München 31 Wx 131/13

Das OLG München sieht die „Spaltung zu Null“ als zulässig an. Es bestätigt zwar zunächst die grundsätzliche Erforderlichkeit einer Anteilsgewährung an die Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers; der Senat weist jedoch zugleich darauf hin, dass die Anteile oder Mitgliedschaften am übernehmenden Rechtsträger gemäß § 126 Abs. 1 Nr. 10 UmwG nicht zwingend in dem Verhältnis zugeteilt werden müssen, das den Anteilen am übertragenden Rechtsträgers entspricht (sog. nichtverhältniswahrende Spaltung). Dazu stellt der Senat weiterhin klar, dass die Gewährung eines Mindestanteils an dem übernehmenden Rechtsträger dem Wortlaut nach auch nicht aus § 128 UmwG folgt und mithin eine Anteilsgewährung „zu Null“ erfolgen kann. Dabei stützt er sich auch auf den Willen des Gesetzgebers, welcher mit dem Instrument der nichtverhältniswahrenden Spaltung unter anderem die Auseinandersetzung von Gesellschaftergruppen und Familienstämmen im Wege der Sonderrechtsnachfolge ermöglichen wollte. Der Senat sieht darüber hinaus den Minderheitenschutz durch das Zustimmungserfordernis des § 128 UmwG gewahrt und die Gläubigerinteressen durch §§ 22, 125 UmwG als hinreichend geschützt an.

Praxishinweis | OLG München 31 Wx 131/13

Das OLG München bestätigt mit seinem Urteil eine frühere Entscheidung des LG Konstanz vom 13.02.1998 (ZIP 1998, 1226) und schließt sich dessen Begründung weitgehend an. Die nochmalige Klarstellung der systematischen Zulässigkeit einer Spaltung auch ohne die Notwendigkeit einer Mindestanteilsgewährung am übernehmenden Rechtsträger sowie der Hinweis auf die hinreichend geschützten Gläubigerinteressen eröffnet der Praxis zukünftig eine Vielzahl neuer Gestaltungsmöglichkeiten.