20.04.2020
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
OLG Köln
05.06.2019
2 Wx 142/19
juris
Konkludente Rechtswahl bei doppelter Staatsangehörigkeit [ PDF ]
Der Erblasser mit sowohl rumänischer, als auch deutscher Staatsangehörigkeit hatte vor einer rumänischen Notarin in Rumänien ein Testament in rumänischer Sprache erlassen. Für den Fall seines Versterbens bestimmte dieser seine Frau B als alleinige Vermächtnisnehmerin nach Art. 1055 BGB unter Beachtung der Bestimmungen des Art. 1044 BGB. Noch am Tage der Testamentseröffnung schlug B die Erbschaft aus. Sodann erklärte sie notariell die Anfechtung der Ausschlagung mit der Begründung, sie habe die Ausschlagung in Unkenntnis ihrer Bedeutung deshalb abgegeben, weil sie von einer Überschuldung des Nachlasses ausging. Die Beantragung der Erteilung eines Alleinerbscheins durch B wurde unter Hinweis auf die zuvor wirksam erklärte Ausschlagung der Erbschaft zurückgewiesen. Hiergegen legte die Beteiligte Beschwerde ein.
Das OLG Köln erachtet die Beschwerde für zulässig und begründet. Die Zuständigkeit der deutschen Nachlassgerichte ergebe sich aufgrund des gewöhnlichen Aufenthaltes des Erblassers in Deutschland aus Art. 4 EuErbVO. Die Antragstellerin sei infolge des in Rumänien errichteten Testaments Alleinerbin geworden. Im Hinblick auf das anzuwendende Recht sei zu beachten, dass der Erblasser das Testament in Rumänien vor einer rumänischen Notarin in rumänischer Sprache und unter Bezugnahme auf rumänische Rechtsvorschriften errichtet habe. Aus diesen Umständen sei eine Rechtswahl i.S.d. Art. 22 Abs. 2 EuErbVO zugunsten des rumänischen Rechts zu schlussfolgern. Folglich richte sich die Erbfolge nach rumänischem Recht.
Nach rumänischem Recht stehe die Ausschlagungserklärung der Erbenstellung der B nicht entgegen. Sofern kein anderer Erbe die Erbschaft angenommen habe, könne der Erbe die Ausschlagung binnen einer Frist von einem Jahr ab Eintritt des Erbfalls widerrufen. Die notariell in Deutschland beurkundete Annahmeerklärung stelle einen solchen konkludenten Widerruf der Ausschlagung dar. Auch die Jahresfrist sowie deutsche Formerfordernisse habe B durch die Vorlage einer notariell beurkundeten Annahmeerklärung gewahrt (§§ 1955, 1945 Abs.1 BGB). Insoweit sei B Alleinerbin geworden. Der Beschluss des Nachlassgerichts sei aufzuheben und der Beantragung der Ausstellung eines Alleinerbscheins stattzugeben.
Für die notarielle Praxis ist im Zuge der Errichtung einer testamentarischen Verfügung eine eindeutige Regelung der Rechtswahl im Sinne des Mandanten festzulegen.