LG Köln 82 O 94/19
Keine Einschränkung der formellen Legitimationswirkung der Gesellschafterliste im Innenverhältnis der Gesellschafter durch beim Handelsregister eingetragenen Widerspruch

26.03.2021

Leitsatz | LG Köln 82 O 94/19

  1. Die formelle Legitimationswirkung der beim Handelsregister eingereichten Gesellschafterliste nach § 16 Abs. 1 GmbHG wird im Innenverhältnis der Gesellschafter durch einen beim Handelsregister eingetragenen Widerspruch nicht eingeschränkt.
  2. Eine Berufung auf die formelle Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG ist statthaft, wenn nach einem Gesellschafterbeschluss über die Einziehung eines Geschäftsanteils die Anmeldung zum Handelsregister erfolgt ist, ohne dass zuvor durch einstweilige Verfügung die Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste untersagt wurde.
  3. Ein erfolgloser Antrag gem. § 51a GmbHG im FamFG-Verfahren kann nicht hilfsweise als Antrag gem. § 810 BGB im streitigen Verfahren fortgeführt werden.

(n. amtl. Ls., Leitsätze des Einsenders ZIP 2020, 2237)

Sachverhalt | LG Köln 82 O 94/19

Der Antragsteller begehrte u.a. Einsicht in Geschäftsunterlagen der Antragsgegnerin (nachfolgend auch „Gesellschaft“) gem. § 51a Abs. 1 GmbHG, hilfsweise gem. § 810 BGB.

 

 

Der Antragsteller war mit einem Geschäftsanteil von 50 % als Gesellschafter der Antragsgegnerin in der zum Handelsregister eingereichten Gesellschafterliste eingetragen.

 

Nachdem im Rahmen einer Gesellschafterversammlung der Antragsgegnerin die zwangsweise Einziehung der Geschäftsanteile des Antragstellers beschlossen worden war, reichte die Antragsgegnerin eine neue Gesellschafterliste zum Handelsregister ein, in der anstelle des Antragstellers die Antragsgegnerin als Gesellschafterin genannt wurde.

 

Der Antragsteller erhob gegen die Zwangseinziehung seines Geschäftsanteils beim LG Köln Anfechtungsklage.

 

Er hatte bereits unmittelbar nach der Gesellschafterversammlung beim zuständigen Handelsregister die Aussetzung der Eintragung einer neuen Gesellschafterliste beantragt.

 

Auf weiteren Antrag des Antragstellers im Wege der einstweiligen Verfügung wurde sodann gem. § 16 Abs. 3 GmbHG die Eintragung eines Widerspruchs zum Handelsregister hinsichtlich der streitgegenständlichen Eintragung der Antragsgegnerin angeordnet und die Eintragung des Widerspruchs im Handelsregister vorgenommen.

 

 

 

 

 

Entscheidung | LG Köln 82 O 94/19

Das LG Köln hielt den Antrag gem. § 51a GmbHG für unbegründet.

Zur Begründung verwies es auf die Legitimationswirkung der Gesellschafterliste nach § 16 Abs. 1 GmbHG. Dem Antragsteller stünden die Rechte gem. § 51a GmbHG nicht mehr zu, da er nach der hierfür maßgeblichen zum Handelsregister eingetragenen Gesellschafterliste im Verhältnis zur Gesellschaft nicht mehr als ihr Gesellschafter gelte.

§ 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG entfaltet neben der positiven Vermutung der Gesellschafterstellung auch eine negative Legitimationswirkung zu Lasten des nach dem Einzug seines Geschäftsanteils nicht mehr in die Gesellschafterliste eingetragenen Gesellschafters. Dies gilt ungeachtet der Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses.

Ab dem Zeitpunkt einer ihn nicht mehr aufführenden Gesellschafterliste zum Handelsregister könne der Gesellschafter seine mitgliedschaftlichen Rechte nicht länger ausüben.

Zwar kann der von einer möglicherweise fehlerhaften Einziehung betroffene Gesellschafter gegen den Einziehungsbeschluss Klage erheben, jedoch habe dies keinen Einfluss auf die formelle Legitimationswirkung der beim Handelsregister eingereichten neuen Gesellschafterliste. Aufgrund der Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG blieben die von den übrigen Gesellschaftern gefassten Beschlüsse auch dann – selbst vor dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben - wirksam, wenn der Gesellschafter mit seiner Klage gegen den Einziehungsbeschluss Erfolg hätte.

Einziges effektives Mittel des betroffenen Gesellschafters zur Verhinderung seiner Entrechtung in der Gesellschaft während der Dauer des Rechtsstreits bzw. zur Sicherung seiner streitigen materiell-rechtlichen Gesellschafterstellung sei daher neben der Erhebung der Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage gegen den Einziehungsbeschluss ein Antrag im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, gerichtet auf die Erwirkung eines Verbots gegen die Gesellschaft, eine neue den Einziehungsbeschluss nachvollziehende Gesellschafterliste beim Registergericht einzureichen.

Aufgrund des Verbots und nach den Grundsätzen von Treu und Glauben könne sich die Gesellschaft dann nicht mehr auf die formelle Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG berufen.

Daraus folge im Umkehrschluss, dass eine Berufung auf die Legitimationswirkung möglich ist, wenn nach einem Gesellschafterbeschluss über die Einziehung eines Geschäftsanteils die Anmeldung zum Handelsregister erfolgt ist, ohne dass zuvor durch einstweilige Verfügung die Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste untersagt wurde.

Ein Antrag auf Aussetzung der Eintragung einer geänderten Gesellschafterliste bewirke noch keine Registersperre.

Weiterhin werde die negative Legitimationswirkung der Gesellschafterliste auch nicht durch die Eintragung eines Widerspruchs ins Handelsregister beseitigt. Der eingetragene Widerspruch verhindert lediglich den gutgläubigen Erwerb durch Dritte, führe jedoch nicht zu einer Veränderung der formalen Legitimation eines Gesellschafters im Innenverhältnis zur Gesellschaft.

Schließlich sei die Berufung der Antragsgegnerin auf die Legitimationswirkung der Gesellschafterliste im Hinblick auf den verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutz auch nicht ausnahmsweise rechtsmissbräuchlich.

So ist in der Rechtsprechung des BGH anerkannt, dass dem Gesellschafter die Anfechtungsbefugnis für die Klage gegen seinen Ausschluss oder die Einziehung seines Geschäftsanteils trotz sofortiger Wirksamkeit erhalten bleibt, um der verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutzmöglichkeit Geltung zu verschaffen. Das gilt auch dann, wenn schon vor Erhebung der Anfechtungsklage eine von der Gesellschaft eingereichte geänderte Gesellschafterliste, in der der betroffene Gesellschafter nicht mehr eingetragen ist, im Handelsregister aufgenommen worden ist (BGH, Beschl. v. 29.01.2019 – II ZR 234/18, BGH ZIP 2019, 1521, Rz. 41).

Ein solcher Ausnahmefall lag hier nach Ansicht des LG Köln jedoch nicht vor.

Praxishinweis | LG Köln 82 O 94/19

Besteht Streit über die Wirksamkeit eines Einziehungsbeschlusses, sollte der betroffene Gesellschafter zur Vermeidung seiner Entrechtung in der Gesellschaft daher stets einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellen, um gegen die Gesellschaft das Verbot zu erwirken, eine neue den Einziehungsbeschluss vollziehende Gesellschafterliste beim Registergericht einzureichen. Nur so kann effektiv verhindert werden, dass sich die Gesellschaft hinsichtlich der neuen Gesellschafterliste auf die negative Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG berufen kann.