KG 22 W 10/22
Einreichung einer vor mehreren Monaten abgegebenen Habilitätsversicherung

11.11.2022

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

KG
17.03.2022
22 W 10/22
GmbHR 2022, 915

Leitsatz | KG 22 W 10/22

Eine Versicherung nach § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 und 3, S. 3 GmbHG (Habilitätsversicherung) kann nicht allein deswegen beanstandet werden, weil sie bereits mehrere Monate vor der Einreichung beim Registergericht abgegeben worden ist. Anderes gilt nur dann, wenn sich Zweifel an der Richtigkeit der Versicherung ergeben.

Sachverhalt | KG 22 W 10/22

Der Fall betraf die Erklärung eines Liquidators über seine Eignung für das Liquidatorenamt. Vorliegend wurde eine GmbH durch Beschluss der Gesellschafter aufgelöst und der bisherige Geschäftsführer wurde zum Liquidator bestellt. Dieser unterzeichnete folgend eine Handelsregisteranmeldung, in der er die Auflösung der GmbH und auch seine Bestellung zum Liquidator mitgeteilt hat. Gem. §§ 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 und Nr. 3, S. 3, 66 Abs. 4 GmbHG muss der Liquidator einer GmbH erklären, dass er für das Amt des Geschäftsführers geeignet ist. Vorliegend teilte der zum Liquidator bestellte seine Habilitätsversicherung mit (keine Berufsuntersagung, Gewerbeuntersagung oder Vorstrafen). Diese ordnungsgemäß notariell beglaubigte Anmeldung wurde erst einige Monate später beim zuständigen Handelsregister eingereicht. Dieses wies den Antrag auf Eintragung ab, weil die Habilitätsversicherung des Liquidators zu alt sei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der GmbH über die das KG Berlin entschied.

Entscheidung | KG 22 W 10/22

Die Beschwerde hatte Erfolg. Das KG stellte fest, dass die Habilitätsversicherung des Liquidators vorliegend noch aktuell genug sei und nicht zu alt. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass sich die Umstände (keine Berufsuntersagung, Gewerbeuntersagung oder Vorstrafen) seit der Abgabe der Erklärung durch den Liquidator geändert hätten, sodass nun Zweifel an seiner Eignung bestünde und damit an der Richtigkeit der Handelsregisteranmeldung. Deshalb wurde die Zwischenverfügung des Handelsregisters aufgehoben.

Praxishinweis | KG 22 W 10/22

Das Urteil ist für die Praxis ein gutes Signal, da immer wieder aus organisatorischen Gründen Handelsregisteranmeldungen etwas mehr Zeit in Anspruch nehmen und eine solche Verzögerung nicht dazu führt, dass die Anmeldung zurückgewiesen wird weil z.B. die Habilitätsversicherung des Liquidators etwas älter ist. Nur dann, wenn sich die Umstände in der Zeit zwischen Abgabe der Erklärung und Einreichung beim Handelsregister geändert haben, ist eine aktualisierte Anmeldung bei diesem erforderlich.