BGH IV ZR 60/22
Auskunftsanspruch nach Ausschlagung der Erbschaft

17.11.2023

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

BGH
30.11.2022
IV ZR 60/22
BeckRS 2022, 37316

Leitsatz | BGH IV ZR 60/22

Einem Pflichtteilsberechtigten steht auch nach Ausschlagung seines Erbteils gem. § 2306 I BGB ein Auskunftsanspruch gem. § 2314 I BGB zu.

Sachverhalt | BGH IV ZR 60/22

Der Erblasser verstarb 2015. Nach seinem Tod schlug ein Miterbe für sich und seine Kinder die Erbschaft aus und trat später seine Pflichtteilsansprüche in Höhe von 12.000 Euro an seine Stieftochter ab. Der ausschlagende Erbe forderte danach seinen Bruder, der auch der Testamentsvollstrecker war, auf ihm Auskunft über den Bestand des Nachlasses. Dieser verweigerte jedoch eine Auskunft dazu.

Entscheidung | BGH IV ZR 60/22

Der BGH vertrat dieselbe Auffassung wie das OLG vorher: Dem nach § 2306 BGB Ausschlagenden steht ein Auskunftsanspruch gegen den Erben zu. Es sei – so der BGH – nicht verständlich wieso ein Erbe der pflichtteilsberechtigt ist und die Erbschaft ausschlage zwar den Pflichtteil verlange könne, aber keinen Auskunftsanspruch habe. Der enterbte Pflichtteilsberechtigte hätte schließlich auch einen Auskunftsanspruch gem. § 2314 I BGB. Eine unterschiedliche Behandlung beider Pflichtteilsberechtigen sei daher nicht nachvollziehbar. Der Testamentsvollstrecker wurde deshalb verpflichtet, dem Ausschlagenden Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu geben.

Praxishinweis | BGH IV ZR 60/22

Zwischen dem Pflichtteilsberechtigten, der sein Erbe ausschlägt und dem, der enterbt wurde ist kein Unterschied hinsichtlich der Auskunftsansprüche zu machen. Beide haben besagten Auskunftsanspruch über das Erbe. Im Rahmen dieser ist dann ein Verzeichnis zu erstellen, in dem sich alle aktiven Vermögenswerte und alle Verbindlichkeiten dargelegt werden. Der Pflichtteilsberechtigte muss in der Lage sein, seinen eigenen Anspruch berechnen zu können.