BGH XII ZB 38/21
Auskunft im Zugewinnverfahren bei Beteiligung an Partnerschaftsgesellschaft

01.11.2023

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

BGH
23.02.2023
XII ZB 38/21
NJW 2022, 1255

Leitsatz | BGH XII ZB 38/21

  1. Zur Auskunft und Belegvorlage im Zugewinnausgleichsverfahren bei Beteiligung des auskunftspflichtigen Ehegatten an einer Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern.
  2. Die Pflicht zur Auskunft und Belegvorlage entfällt ausnahmsweise dann, wenn sich diese unter keinen denkbaren Umständen auf die Höhe des Ausgleichsanspruchs auswirken können.
  3. Dass ein Gesellschaftsanteil nicht veräußerbar war, stellt dessen Werthaltigkeit nicht infrage, und dass ein Goodwill vonseiten der Gesellschaft beim Ausscheiden eines Partners nicht entschädigt oder vergütet worden ist, schließt einen Goodwill nicht aus. In solchen Fällen liegt daher keine Ausnahme von der Auskunftsverpflichtung vor.

 

Sachverhalt | BGH XII ZB 38/21

Die Beteiligten trennten sich 2018, am 05.01.2019 wurde der Scheidungsantrag zugestellt. Sie haben gegeneinander Auskunftsanträge gestellt. Die Antragstellerin wollte dabei von dem Antragsgegner u.a. Informationen zum Anfangsvermögen, Vermögen zum Trennungsstichtag und Endvermögen. Des Weiteren forderte sie Informationen über die Beteiligung des Antragsgegners an einer Partnergesellschaft von Rechtsanwälten (aus P-mbH), aus der er am 30.09.2019 ausgeschieden war.

Das AG München hat den Antrag mit Teilbeschluss zurückgewiesen, da die Auskünfte keinen Einfluss auf den Zugewinnanspruch der Antragstellerin hätten. Im Beschwerdeverfahren hat das OLG München die Sache an sich gezogen und den Anträgen im Wesentlichen stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, der seine zweitinstanzlich gestellten Anträge auf Zurückweisung der Beschwerde und auf Auskunft (Widerantrag) weiterverfolgt.

 

Entscheidung | BGH XII ZB 38/21

Die Beschwerde ist unbegründet.

Das Beschwerdegericht konnte wirksam den noch am AG anhängigen Teil an sich ziehen und über die Gesamtheit der Anträge der Antragstellerin entscheiden. Der BGH hat bereits früher entschieden, dass ein Berufungsgericht einen anhängig gebliebenen Teil des Rechtsstreits an sich ziehen und darüber mitentscheiden kann, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs ein unzulässiges Teilurteil erlassen hat und das Verfahren notwendig ist, um einen Verfahrensfehler zu beseitigen. Der vorliegende Teilbeschluss war wegen der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen unzulässig. Gegenstand der Auskunftserteilung ist das gesamte Vermögen des Ehemanns, bezogen auf verschiedene Stichtage. Dabei ist die Beteiligung an der P-mbH hinsichtlich des Trennungs- und des Endvermögensstichtags zu berücksichtigen. Der Tenor des AG war jedoch so weit gefasst, dass nicht ersichtlich war, ob darin auch die Auskunft über den Gesellschaftsanteil an der P-mbB enthalten sein sollte. Eine mögliche Diskrepanz von Auskunft und Belegvorlage begründet die Widersprüchlichkeit.

Richtig erkannt hat das Beschwerdegericht auch, dass es ihm an der Befugnis fehlt, über die Wideranträge des Antraggegners zu entscheiden. Denn der Widerantrag des Ehemanns betrifft einen anderen, nicht im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit den Anträgen der Ehefrau stehenden Streitgegenstand, der zudem von dem Verfahrensfehler ersichtlich nicht betroffen ist.

Das Beschwerdegericht hat ebenfalls zu Recht die Verpflichtung des Antraggegners zur Belegvorlage angenommen. Im Zugewinnausgleichsverfahren können die Ehegatten voneinander Auskunft u.a. über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung und hierfür auch Belege verlangen, § 1379 I S. 1 Nr. 1, 2, S. 2 BGB. Ein Ausschluss kommt dann in Betracht, wenn sich die Auskunft auf keinen Fall auf den Ausgleichanspruch auswirkt. Der Gesellschaftsanteil an der P-mbB ist ein Vermögenswert, der dem Ehemann sowohl zum Trennungs- als auch Endvermögensstichtag zustand, da der Austritt erst später erfolgte. Dies gilt unabhängig davon, ob der Anteil veräußerbar war oder ein Goodwill entschädigt wurde. Auch der Anspruch auf die Belege war begründet, da diese eine Überprüfung der zuvor verlangten Angaben ermöglichen.

 

Praxishinweis | BGH XII ZB 38/21

Der BGH hat in der vorliegenden Entscheidung erneut betont, dass es zumindest auf der Ebene der Auskunftserteilung irrelevant ist, ob ein Geschäftsanteil veräußerbar ist oder ob ein Goodwill entschädigt wird. Dies wird erst bei der Zahlungsstufe relevant. Da Bewertungen von Beteiligungen oft schwierig sind, ist es sinnvoll, vor dem Eintritt in eine Partnerschaftsgesellschaft einen Ehevertrag zu schließen. Dies gilt auch, da auch die Partner in der Gesellschaft die Zahlen wohl eher ungern offenlegen wollen.