OLG Köln 2 Wx 102/20
Anforderungen an die Unterschrift bei notariellen Urkunden

07.01.2022

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

OLG Köln
18.05.2020
2 Wx 102/20
DNotZ 2021, 444 - 446

Leitsatz | OLG Köln 2 Wx 102/20

  1. Mit der Unterschrift unter einer notariellen Urkunde dokumentieren die Beteiligten, dass sie sich ihre Erklärungen zurechnen lassen. Dagegen dient die Unterschrift nicht der Identifizierbarkeit der Urkundsbeteiligten.
  2. Für die Unterzeichnung eines notariell errichteten Testaments genügt es, wenn der Erblasser versucht, seinen Familiennamen zu schreiben und die Unterschrift aufgrund einer krankheitsbedingten Schwächung aus einem Buchstaben und einer anschließenden geschlängelten Linie besteht.

Sachverhalt | OLG Köln 2 Wx 102/20

Die Erblasserin hatte im Jahr 2011 gemeinsam mit ihrem im Jahre 2015 vorverstorbenen Ehemann ein notariell beurkundetes Testament errichtet, das sie wechselseitig zu Alleinerben und als Schlusserben die Geschwister des Ehemannes einsetzt, wobei die Schlusserbeneinsetzung als frei änderbar geregelt wurde. Unter Bezugnahme auf den Änderungsvorbehalt setzte die Erblasserin in dem notariell beurkundeten Testament von Dezember 2015 den Beteiligten zu 2 als Alleinerben ein.

Die Beteiligte zu 1, Schwester des Ehemannes der Erblasserin, trägt vor, das Testament der Erblasserin von Dezember 2015 sei wegen Testierunfähigkeit unwirksam und es fehle an einer vollständigen Unterschrift und hat daher im September 2016 die Erteilung eines Erbscheins beantragt.

Das Nachlassgericht hat zur Frage der Testierunfähigkeit Beweis erhoben und mit Beschluss den Erbscheinsantrag zurückgewiesen, da es sich von der Testierunfähigkeit der Erblasserin nicht überzeugen konnte und auch die Unterschrift nicht zu beanstanden war. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1.

Entscheidung | OLG Köln 2 Wx 102/20

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Testament von Dezember 2015 ist wirksam, insbesondere war die Erblasserin nicht testierunfähig. Denn grundsätzlich sei auch davon auszugehen, dass die Testierfähigkeit die Regel und die Testierunfähigkeit die Ausnahme ist. Kann das Vorliegen der Testierunfähigkeit nicht mit Sicherheit nachgewiesen werden, so muss im Zweifel von der Testierfähigkeit ausgegangen werden, wobei die Feststellungslast auch gerade denjenigen trifft, der sich auf die Testierunfähigkeit beruft. Vorliegend konnte nach durchgeführter Beweisaufnahme nicht mit Sicherheit eine Testierunfähigkeit angenommen werden.

Weiterhin genügte auch die Unterschrift der Erblasserin den Anforderungen des § 13 I 1 BeurkG. Denn nach der Rechtsprechung des BGH ist die Unterschrift nur ein formelles Zeichen dafür, dass die abgegebene Willenserklärung echt sind und zugerechnet werden sollen. Hingegen soll die Unterschrift nicht der Identifizierung der Beteiligten dienen. Da die Erblasserin vorliegend den Anfangsbuchstaben ihres Nachnamens ausgeschrieben und den Rest ihres Namens aufgrund einer krankheitsbedingten Schwächung nur als geschlängelte Linie geschrieben hatte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Erblasserin lediglich paraphieren wollte. Vielmehr bringt dies zum Ausdruck, dass sie ihren Nachnamen ausschreiben und damit für die Echtheit der Urkunde einstehen wollte, mithin eine Verantwortungsübernahme vorlag.

Praxishinweis | OLG Köln 2 Wx 102/20

Die Entscheidung verdeutlicht nochmals die Rechtsprechung des BGH, dass es bei der Unterschrift unter eine notarielle Urkunde gerade nicht darauf ankommt, dass die Person identifiziert werden kann. Ausschlaggebend ist, dass erkennbar wird, dass die unterzeichnende Person für die Echtheit der Willenserklärung und die Geltung des Rechtsgeschäfts einstehen will.