OLG München 33 Wx 119/23
Anforderungen an die Unterschrift bei einem handschriftlichen Testament

02.02.2024

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

OLG München
25.08.2023
33 Wx 119/23
NJW 2023, 3801

Leitsatz | OLG München 33 Wx 119/23

Ein handschriftlich errichtetes Testament ist unwirksam, wenn die „Unterschrift“ die Verfügung nicht räumlich abschließt, sondern sich in der Mitte des Testaments befindet und die Person des Erben erst darunter genannt wird (im Anschluss an BayObLG NJW 1975, 314).

Sachverhalt | OLG München 33 Wx 119/23

Die Erblasserin hat ihren Neffen mit handschriftlichem Testament zum Alleinerben eingesetzt. Das Testament war wie folgt formuliert:

„10.3.2022
Testament!
Ich (…) (= Name der Erblasserin)
Vermache alles was ich habe.
Mein Sparbuch-Konto Raiffeisenbank (…)
Versicherung bei der Züricher Versicherung (…) – (…)
(„Unterschrift“ der Erblasserin)
An Herrn (…) (= Bf.)
(…) (Anschrift)“

Der Antrag des Neffen auf Erteilung eines Erbscheins wurde vom Nachlassgericht mit der Begründung zurückgewiesen, die letztwillige Verfügung sei wegen der fehlenden Unterschrift am Ende des Testaments formunwirksam ist. Dagegen wandte sich der Neffe mit seiner Beschwerde ans OLG.

 

Entscheidung | OLG München 33 Wx 119/23

Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Der Senat teilte die Auffassung des Nachlassgerichts, das Testament wurde nicht wirksam errichtet und ist daher nach § 125 BGB formnichtig. Zwar wurde das Testament von der Erblasserin unterschrieben, dies erfolgte jedoch vor der Angabe, wer der Erbe werden soll, was nicht ausreichend ist. Die Unterschrift muss das Testament räumlich abschließen.

Die Einhaltung der Formvorschriften bei einem Testament sind zwingende Wirksamkeitsanforderungen. Auch wenn an der Ernstlichkeit der letztwilligen Verfügung sowie an der Urheberschaft nicht zu zweifeln ist.

Die Formvorschriften verfolgen verschiedene Schutzzwecke, die nicht unterlaufen werden dürfen. Sie sollen den Erblasser dazu anhalten, seine letztwillige Verfügung verantwortungsbewusst zu treffen. Zum einen soll sich der Erblasser durch die Einhaltung der Formvorschriften selbst Klarheit darüber verschaffen, wen er als seinen Erben einsetzen will und diesen Willen klar zum Ausdruck zu bringen. Zum anderen dienen die Formvorschriften neben dem Schutz vor Verfälschungen auch dazu, Entwürfe und Vorüberlegungen von der rechtsbindenden letztwilligen Verfügung abzugrenzen.

Die Unterschrift am Ende des Testaments ist grundsätzlich zwingend. Sie bringt zum Ausdruck, dass sich der Erblasser zu den zuvor getroffenen Verfügungen bekennt und schließt den Text räumlich ab. Zu beachten ist jedoch, dass die Unterschrift nur den Mindestinhalt des Testaments abdecken muss. Untergeordnete Angaben wie Ort und Datum können auch außerhalb der Unterschrift stehen. Das Gleiche gilt für Zusätze, die nachträgliche Ergänzungen oder Klarstellungen des Testaments darstellen. Handelt es sich jedoch inhaltlich um eine eigenständige erste letztwillige Verfügung, so muss diese am Ende besonders unterzeichnet werden.

Im vorliegenden Fall war die Form des Testaments nicht ausreichend. Die Unterschrift befand sich vor der Erbeinsetzung, die den Kerninhalt der letztwilligen Verfügung darstellt. Der Text oberhalb der Unterschrift enthielt keine letztwillige Verfügung, sondern lediglich die Aussage, dass die gesetzliche Erbfolge ausgeschlossen werden soll. Der zweite Textteil ist daher als originäre eigenständige letztwillige Verfügung anzusehen, die der Unterschrift bedarf.

Auch bei Hinzutreten äußerer, außerhalb der Urkunde liegender Umstände kann der Formmangel nicht durch Auslegung geheilt werden. Dies würde die oben genannte Schutzfunktion der Formvorschriften aushebeln.

Praxishinweis | OLG München 33 Wx 119/23

Bei der Errichtung privatschriftlicher Testamente besteht immer eine gewisse Rechtsunsicherheit. Die Gesetze sind für den Testierenden nicht immer verständlich. Zumal eine bestimmte Position der Unterschrift bei der Errichtung letztwilliger Verfügungen im Gesetz nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist. Der sicherste Weg ist daher nach wie vor die Errichtung eines Testaments vor einem Notar, der die Formvorschriften kennt und darüber hinaus die Einzelheiten nach den Vorstellungen des Erblassers gestalten kann.