OLG Brandenburg 7 W 31/23
Zur Anmeldung und Eintragung des künftigen Geschäftsführers im Handelsregister

08.11.2023

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

OLG Brandenburg
03.04.2023
7 W 31/23
GmbHR 2023, 671

Leitsatz | OLG Brandenburg 7 W 31/23

Der künftige Geschäftsführer kann den Geschäftsführerwechsel zur Eintragung in das Handelsregister nicht wirksam anmelden, wenn er zur Zeit der Abgabe seiner Erklärung noch nicht Geschäftsführer ist.

Sachverhalt | OLG Brandenburg 7 W 31/23

Für die beschwerdeführende Gesellschaft hat deren künftiger Geschäftsführer, bevor seine Bestellung gemäß dem dazu gefassten Gesellschafterbeschluss wirksam war, die Anmeldung des Geschäftsführerwechsels zum Handelsregister erklärt.

Entscheidung | OLG Brandenburg 7 W 31/23

Das OLG Brandenburg wies die Beschwerde als unbegründet zurück.

Im Streit um die Frage, ob der künftige Geschäftsführer den Geschäftsführerwechsel zur Eintragung in das Handelsregister wirksam anmelden kann (§ 39 Abs. 1 GmbHG), wenn er zur Zeit der Abgabe seiner Erklärung noch nicht Geschäftsführer ist, die Erklärung aber zu einer Zeit bei dem Registergericht eingeht, zu der die Geschäftsführerbestellung inzwischen wirksam geworden ist, folgte das OLG Brandenburg überwiegenden Meinung im Schrifttum. Eine Erklärung, die ohne Vertretungsmacht abgegeben wird, wirkt nicht für den Vertretenen, auch wenn die Vertretungsmacht danach eintritt und zur Zeit des Wirksamwerdens, beim Zugang (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB), vorliegt. Maßgeblich ist das allgemeine Recht der Stellvertretung (§ 164 Abs. 1 BGB). Die Vertretungsmacht muss bei Abgabe der Erklärung gegeben sein (Huber in BeckOGK/BGB, Stand: Nov. 2021, § 164 BGB Rz. 72).

 

Praxishinweis | OLG Brandenburg 7 W 31/23

Keine Vertretungsmacht, keine wirksame Erklärung. Kurz, aber deutlich nimmt das OLG Brandenburg Stellung zur Frage der Wirksamen Eintragung durch den künftigen Geschäftsführer. Dass das aber nicht vorbehaltlos gelten soll, verdeutlicht das OLG Hamm in einem am 15.06.2023 ergangenen Beschluss. Denn in diesem bejaht eine wirksame Rechtshandlung in einer Konstellation, in der der neu bestellte und noch nicht eingetragene Geschäftsführer, da die Anmeldung und die Eintragung keinen rechtsbegründenden Rechtscharakter haben, ebenfalls anmeldeberechtigt ist.