OLG Hamm 27 W 42/23
Zur Anmeldeberechtigung des neu bestellten und noch nicht eingetragenen Geschäftsführers

04.12.2023

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

OLG Hamm
15.06.2023
27 W 42/23
juris

Leitsatz | OLG Hamm 27 W 42/23

Der neu bestellte und noch nicht eingetragene Geschäftsführer, ist, da die Anmeldung und die Eintragung keinen rechtsbegründenden Rechtscharakter haben, ebenfalls anmeldeberechtigt.

Sachverhalt | OLG Hamm 27 W 42/23

Am 11. April 2023 meldeten die Beteiligten, darunter ein aktueller Geschäftsführer und ein neu bestellter Geschäftsführer, den Austritt eines weiteren Geschäftsführers und die Ernennung des neuen Geschäftsführers an. Der Antrag wurde jedoch erst am 4. Mai 2023 an das Registergericht weitergeleitet. Das Registergericht lehnte den Antrag am 23. Mai 2023 mit der Begründung ab, dass der neu bestellte Geschäftsführer zum Zeitpunkt der Erklärung nicht zur Eintragung befugt gewesen sei. Hiergegen legten die Beteiligten am 26. Mai 2023 Beschwerde ein, der das Amtsgericht nicht abhalf.

Entscheidung | OLG Hamm 27 W 42/23

Auf die Beschwerde der Beteiligten hob das OLG Hamm den Beschluss des Amtsgerichts - Registergericht - Arnsberg vom 23.05.2023, nicht abgeholfen durch Beschluss vom 30.05.2023, auf.

Entgegen der Einschätzung des Amtsgerichts verfügte der neu bestellte Geschäftsführer über die Eintragungsbefugnis nach § 39 GmbHG. Dass sich die Berechtigung zur Eintragung nach dem Zeitpunkt der notariellen Erklärung richten solle, bedeute nicht zwangsläufig, dass die betreffende Eintragung nicht erfolgen könne. Die Befugnis zur Durchführung der Eintragung habe der neu bestellte Geschäftsführer. Die vom Amtsgericht geäußerten Bedenken seien auf die konkreten vorliegenden Umstände nicht anwendbar. Im vorliegenden Fall handele es sich nicht um Situationen, in denen die Bestellung eines neuen Geschäftsführers zum Zeitpunkt der notariellen Eintragung noch nicht erfolgt sei oder in denen ein Gesellschafterbeschluss, der die Geschäftsführung oder Vertretung betrifft, zu einem späteren Zeitpunkt gefasst werde.

Im vorliegenden Fall liegt eine solche Situation nicht vor. Konkret erfolgte die Bestellung des Geschäftsführers nicht durch einen Gesellschafterbeschluss nach der Eintragung. Die bereits erteilte Bestellung wird erst zu einem späteren Zeitpunkt wirksam. Eine Bestellung, die unter einer aufschiebenden Bedingung steht, erfüllt die Voraussetzungen für die Zulassung zur Eintragung.

Auch in der Entscheidung des OLG Brandenburg, 7 Wx 13/12, sei der Fall thematisiert, dass eine zum Zeitpunkt der Eintragung gültige, aber später abgelaufene Berechtigung dem Inhaber weiterhin zur Eintragung berechtigt. Dies ist jedoch nicht das vorliegende Problem. In Frage gestellt wird hier allein der Grundsatz, dass auch ein neu bestellter, noch nicht eingetragener Geschäftsführer zur Eintragung berechtigt ist, da die Anmeldung und Eintragung kein rechtsbegründender Charakter zukommt.

Daher durfte der Verfahrensbevollmächtigte die Anmeldung unmittelbar nach Eintritt der aufschiebenden Bedingung einreichen.

 

Praxishinweis | OLG Hamm 27 W 42/23

Eine weitere Entscheidung, die sich mit der Anmeldung des Geschäftsführers befasst und für eine weitere Ausdifferenzierung der Rechtsprechung rund um die Anmeldung des Geschäftsführers sorgt. Anders als in der ebenfalls zitierten Entscheidung des OLG Brandenburg hatte sich das OLG Hamm hier aber mit einer Konstellation zu befassen, in der neu bestellte und noch nicht eingetragene Geschäftsführer, da die Anmeldung und die Eintragung keinen rechtsbegründenden Rechtscharakter haben, ebenfalls anmeldeberechtigt ist.