23.12.2021
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
OLG Oldenburg
26.07.2021
12 W 71/21
GmbHR 2022, 38
Im Sachverhalt geht es um die Beschwerde des beteiligten Notars gegen die Beanstandung einer von ihm nach § 40 Abs. 2 GmbHG erstellten Gesellschafterliste des Registergerichts. Die betroffene Gesellschaft hatte zunächst zwei Gesellschafter. Diese (CC und DD) hatten das Stammkapital in Höhe von 25.000 Euro in 500 Geschäftsanteile zu einem Nennbetrag von jeweils 50 Euro aufgeteilt. Dabei erhielt der CC 255 Geschäftsanteile (12.750 Euro) und der DD 245 Geschäftsanteile (12.250 Euro). Sie übertrugen Teile ihrer Geschäftsanteile auf drei neu in die Gesellschaft eintretende Gesellschafter und bestellen einen neuen Geschäftsführer der Gesellschaft mithilfe des Geschäftsanteilsübertragungs- und -abtretungsvertrags vom 19.03.2021. Mit beglaubigter Erklärung vom gleichen Tag meldet der Notar die Bestellung des neuen Geschäftsführers zur Eintragung an und reichte zugleich eine neue Gesellschafterliste ein, welche die Verteilung der Geschäftsanteile auf die nunmehr fünf Gesellschafter dokumentiert. Dabei wurde die ursprüngliche Nummerierung der Geschäftsanteile von 1 bis 500 durch eine fortlaufende Nummerierung der Anteile mit den Nummern 501 bis 1000 ersetzt.
Das Registergericht beanstandete mit Verfügung vom 25.03.2021, dass die übersandte Gesellschafterliste nicht die Kontinuität der Nummerierung der Geschäftsanteile nach § 1 Abs. 2 GesLV einhalte. Weiter bat es um Übersendung einer berichtigten Gesellschafterliste. Nachdem der Notar erwiderte, es handele sich um eine Bereinigungsliste, bei der die Geschäftsanteile zur Vermeidung von Unübersichtlichkeit neu nummeriert worden seien, hielt das Registergericht mit Verfügung vom 27.04.2021 weiter an seiner Beanstandung fest und verlangte die Hergabe einer korrigierten Liste.
Die Beschwerde ist zulässig. Zwar handele es sich bei den Verfügungen des Registergerichts nicht, wie vom Beschwerdeführer angenommen, um Zwischenverfügungen i.S.d. § 382 Abs. 1 S. 1 HGB. Vielmehr treffe das Registergericht mit der Ablehnung der Eintragung der Gesellschafterliste eine endgültige Entscheidung, da die Aufnahme der eingereichten Liste abgelehnt werde. Diese Entscheidung könne jedoch mit der Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG angefochten werden und sei somit statthaft. Die Beschwerde sei auch im Übrigen zulässig. Insbesondere handele es sich um eine dem Notar obliegende Amtspflicht nach § 40 Abs. 2 S. 1 HGB, weshalb er gemäß § 59 Abs. 1 FamFG selbst beschwerdebefugt sei.
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Registergericht dürfe die eingereichte Liste jedenfalls darauf prüfen, ob sie den formellen Anforderungen des § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG entspricht, obwohl es lediglich als „Verwahrstelle“ tätig werde. Die Gestaltung der Liste abweichend von den gesetzlichen Vorgaben stehe schon dem insoweit geltenden Grundsatz der Registerklarheit entgegen. Davon umfasst seien auch die Anforderungen in der GesLV. Das Registergericht beanstande zutreffend, dass die vom Beschwerdeführer eingereichte Gesellschafterliste den Anforderungen des § 1 GesLV widerspricht. Dieser umfasst die Nummerierungskontinuität, wodurch eine Abänderung der Nummerierung der Geschäftsanteile in der Gesellschafterliste nur noch in den durch die Verordnung bestimmten Fälle zulässig ist. Ein solcher Fall sei hierbei nicht gegeben, denn es seien weder neue Geschäftsanteile geschaffen noch bestehende Anteile zusammengelegt oder geteilt worden. Es handele sich lediglich um eine Übertragung bestehender Geschäftsanteile auf neu eintretende Gesellschafter, sodass die bestehenden Geschäftsanteile lediglich ihren Inhaber gewechselt haben. Dabei erschließe sich nicht, warum die Neunummerierung übersichtlicher erscheinen sollte.
In welchem Umfang dem Registergericht Prüfkompetenz obliegt war bis zur vorliegenden Entscheidung des OLG Oldenburg rechtsprecherisch ungeklärt. Das Gericht folgt hiermit der in der Literatur vertretenen herrschenden Meinung. Es durfte damit zum ersten Mal über ein formelles Prüfungsrecht des Registergerichts im Hinblick auf § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG und der Nummerierungskontinuität entscheiden. Es ist bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung zu empfehlen, sich vor der Einreichung einer Gesellschafterliste mit dem Registergericht in Verbindung zu setzen, um sicherzustellen, dass eine Abänderung der Nummerierung vom Registergericht zugelassen wird. Hinzuweisen ist auch auf die eventuelle Haftung des Geschäftsführers nach § 40 Abs. 3 GmbHG.