LG Krefeld 7 O 183/21
Voraussetzungen des Erfolgshonorars bei einer M&A Beratung

27.11.2023

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

LG Krefeld
26.10.2022
7 O 183/21
NZG 2023, 471

Leitsatz | LG Krefeld 7 O 183/21

  1. Von einer Nichtigkeit des Beschlusses einer Gesellschafterversammlung ist nur bei Ladungsmängeln auszugehen, die die Teilnahme der Gesellschafter faktisch unmöglich machen und deshalb mit einer Nichtladung vergleichbar sind. Weniger schwerwiegende Ladungsmängel begründen allenfalls die Anfechtbarkeit.
  2. Ein Verstoß gegen die Regelung im Gesellschaftsvertrag, wonach eine Ladung zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen hat, führt nicht zur Nichtigkeit des Beschlusses. Da die Einberufungsvorschriften nur das Recht des Gesellschafters zur Teilhabe an der Willensbildung sicherstellen sollen, ist der Formmangel geheilt, wenn die Ladung in irgendeiner Form mitgeteilt wurde bzw. zugegangen ist.

 

Sachverhalt | LG Krefeld 7 O 183/21

Die Klägerin ist eine Gesellschafterin der Beklagten X-GmbH. Die X-GmbH hat ihren Sitz in Krefeld. Weitere Gesellschafter sind Frau Y und Herr Z. Jeweils einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführerinnen der Beklagten sind die Klägerin und Frau Y. Frau Y und Herrn Z luden mit einfachem Brief zu einer Gesellschafterversammlung im November 2021 in ein 3 km vom Sitz der Beklagten entferntes Café in Krefeld ein. An der Versammlung nahmen nur Frau Y und Herr Z teil. Dort wurden von Klägerin gehaltene Geschäftsanteile eingezogen und die Klägerin als Geschäftsführerin abberufen. Die entsprechende Eintragung im Handelsregister lehnte das Registergericht Krefeld ab. Darauf luden Frau Y und Herr Z zu einer weiteren Gesellschafterversammlung im Februar 2022. Auch an dieser nahmen lediglich Frau Y und Herr Z teil. Die Beschlüsse vom November 2021 wurden wiederholt. Das zuständige Registergericht lehnte die Eintragung erneut ab. Die Klägerin begehrt die Feststellung der Nichtigkeit der im November 2021 und Februar 2022 gefassten Beschlüsse.

Entscheidung | LG Krefeld 7 O 183/21

Das LG Krefeld wies die Klage ab. Die Beschlüsse seien weder nichtig noch anfechtbar. Das LG Krefeld verneinte zunächst eine Nichtigkeit nach § 241 Nr. 1 AktG analog. Gemäß § 241 Nr. 1 AktG analog sind Beschlüsse einer Gesellschafterversammlung nichtig, wenn Ladungsmängel eine Teilnahme der Gesellschafter faktisch unmöglich machen. Weniger schwerwiegende Mängel führen nur zur Anfechtbarkeit.

Soweit das GmbHG nichts zum Versammlungsort regelt, sei hier danach zu fragen, ob zu einem zumutbaren schwer zu erreichenden Ort eingeladen worden sei. Soweit laut Satzung am Sitz der Gesellschaft Versammlungen abzuhalten seien, erfülle das nur 3 Kilometer vom Sitz der Gesellschaft entfernte Café das Kriterium der Zumutbarkeit.

Auch die Tatsache, dass die Ladung entgegen § 51 Abs. 1 S. 1 GmbHG nur per einfachem Brief erfolgt sei, wirke sich im Ergebnis nicht aus, weil die Kläger die Ladung jedenfalls unstreitig erhalten hätten und damit der Formverstoß geheilt worden sei. Grundsätzlich ist im Schrifttum umstritten, ob ein Verstoß gegen Formvorschriften bei der Ladung zur Nichtigkeit oder nur zur Anfechtbarkeit des Beschlusses führt. Hierauf kommt es aber regelmäßig nicht an, wenn der Formmangel durch einen tatsächlichen Zugang oder eine Mitteilung in irgendeiner Form geheilt wird. Auch die Einberufung einer Gesellschafterversammlung durch einen nicht mehr vertretungsbefugten Gesellschafter führt hier nicht zur Nichtigkeit nach § 241 Nr.1 AktG, weil vorliegend schon nicht hinreichend dargelegt worden sei, dass Abberufung und Ausschluss ordnungsgemäß erfolgt seien.

Ferner haben die vorgetragenen Form- und Verfahrensfehler auch nicht die Anfechtbarkeit der Beschlüsse gemäß § 243 AktG analog zur Folge. Nach der Relevanztheorie ist Voraussetzung für eine Anfechtbarkeit, dass der Verfahrensverstoß das Mitgliedschafts- bzw. Partizipationsrecht in relevanter Weise beeinträchtigt hat. Dem Beschluss muss nach wertender Betrachtung ein Legitimationsdefizit anhaften lassen, dass eine Anfechtbarkeit gemäß § 243 AktG analog zur Folge hat.

Vorliegend sei der Formverstoß aber durch Zugang geheilt und eine Teilnahme auch nicht durch die Wahl eines unzumutbaren Versammlungsortes unzumutbar erschwert worden, sodass im vorliegenden Fall schon keine Gründe dargetan sein, die zur Anfechtbarkeit nach § 243 AktG analog führten.

 

Praxishinweis | LG Krefeld 7 O 183/21

Die Entscheidung des LG Krefeld führt erneut die Wichtigkeit formgemäßer Beschlüsse vor Augen. Ist eine Einladung unter Verstoß gegen Formvorschriften zustande gekommen, so kann der Beschluss dennoch geheilt werden, wenn der Zugang des formwidrigen Beschlusses nachgewiesen wird. Der Praxis ist dabei dringend zu empfehlen, für einen ordnungsgemäßen Nachweis des Zugangs Einladungen zu Gesellschafterversammlungen durch Einschreiben zu verschicken (so eingehend und mit weiteren Nachweisen Beermann GWR 2023, 140; Leuering/Rubner, NJW-Spezial 2023, 113).