07.04.2017
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
BFH
29.06.2016
II R 41/14
DStR 2016, 2041
1. Ein Einzelkonto/-depot ist auch bei Eheleuten – im Gegensatz zu einem Gemeinschaftskonto – grundsätzlich allein dem Kontoinhaber zuzurechnen.
2. Überträgt ein Ehegatte den Vermögensstand seines Einzelkontos/-depots unentgeltlich auf das Einzelkonto/-depot des anderen Ehegatten, trägt der zur Schenkungsteuer herangezogene Ehegatte die Feststellungslast für Tatsachen, die der Annahme einer freigebigen Zuwendung entgegenstehen. Zu diesen Tatsachen zählen auch solche, die belegen sollen, dass dem bedachten Ehegatten das erhaltene Guthaben bereits vor der Übertragung im Innenverhältnis vollständig oder teilweise zuzurechnen war.
Das Ehepaar ist seit 1983 verheiratet. Der Ehemann hat 1984 ein Einzelkonto/-depot bei einer Schweizer Bank eröffnet und seiner Frau eine Vollmacht für dieses erteilt. Im Jahr 2005 eröffnet die Ehefrau ein Einzelkonto/-depot bei der gleichen Bank und erteilt ihrem Mann eine Vollmacht dafür. Daraufhin überträgt der Ehemann das gesamte Vermögen von seinem Konto/Depot auf das neu eröffnete Konto/Depot seiner Frau. Das Ehepaar hat es als selbstverständlich erachtet, dass das Vermögen auf dem Konto/Depot des Ehemannes beiden je zur Hälfte zusteht. Dem später erlassenen Schenkungssteuerbescheid wird jedoch das gesamte übertragene Vermögen zugrunde gelegt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG fällt unter den Begriff der Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch diese auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Somit sind eine Vermögensminderung beim Zuwendenden und eine unentgeltliche Vermögensmehrung beim Bedachten erforderlich.
Wird unzutreffender Weise eine freigebige Zuwendung angenommen, liegt die Beweislast beim Bedachten. Dazu zählt auch der Nachweis, dass das Vermögen, das unentgeltlich vom Einzelkonto des Ehepartners auf das eigene Einzelkonto übertragen wurde, dem Empfangenden bereits vorher ganz/teilweise zuzurechnen war. Denn i.d.R. steht der Vermögensstand eines Einzelkontos mit Depot ausschließlich dem Kontoinhaber zu. Auch mit Vollmacht hat der bevollmächtigte Ehepartner lediglich eine Verfügungsbefugnis im Außenverhältnis.
Es wurde somit zu Recht das gesamte übertragene Vermögen besteuert, da die Ehefrau durch die Übertragung unentgeltlich bereichert wurde.
Diese Entscheidung bezieht sich ausschließlich auf Einzelkonten und nicht auf Gemeinschaftskonten. Wird eine Vollmacht für das Konto des Ehepartners erteilt, hat sie keine Auswirkung auf die schenkungssteuerrechtliche Beurteilung.