LG Hamburg 412 HK O 78/20
Umlaufbeschluss bei der GmbH nach § 2 COVMG

23.10.2020

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

LG Hamburg
09.06.2020
412 HK O 78/20
BeckRS 2020, 12073

Leitsatz | LG Hamburg 412 HK O 78/20

Auch unter der Geltung des § 2 COVMG sind die vertraglichen oder gesetzmäßigen Einberufungsfristen zu beachten.

Sachverhalt | LG Hamburg 412 HK O 78/20

Eine GmbH will im Rahmen eines Umlaufverfahrens entsprechend § 2 COVMG über den Ausschluss eines Gesellschafters und die Übertragung seiner Anteile an die GmbH beschließen. Nach dem Gesellschaftsvertrag war ein einstimmiger Beschluss unter Zustimmung des Betroffenen zu fassen. Die GmbH hielt bei der Einberufung die Mindestfrist des § 51 GmbHG von einer Woche nicht ein. Der Gesellschafter widersprach dem Zustimmungsbeschluss, der ansonsten von allen Gesellschaftern gefasst wurde. Die Gesellschaft wertete seine Stimme als verspätet. Die Gesellschaft versuchte nun, sofort eine neue Gesellschafterliste einzureichen, in der der Gesellschafter nicht mehr eingetragen war. Der Gesellschafter wehrte sich dagegen mit einer einstweiligen Verfügung.

Entscheidung | LG Hamburg 412 HK O 78/20

Das Landgericht Hamburg erlässt die einstweilige Verfügung auf Antrag des Gesellschafters und verweist darauf, dass selbst bei Inanspruchnahme des § 48 Abs. 2 GmbHG (in der durch § 2 COVMG liberalisierten Fassung) immer die Einberufungsfristen zu beachten sind. Daran ändere die Neuregelung nichts. Mit der einstweiligen Verfügung wurde der Gesellschaft untersagt, eine neue Liste einzureichen und den Gesellschafter nicht mehr als Gesellschafter zu behandeln.

Praxishinweis | LG Hamburg 412 HK O 78/20

Die Entscheidung ist - soweit ersichtlich - die erste Entscheidung, die sich mit der Neuregelung des § 2 COVMG befasst. Viele der Streitfragen dazu konnte das Landgericht zunächst unerörtert lassen. So ist es insbesondere streitig, ob die Neuregelung satzungsmäßige Regelungen zum Umlaufverfahren außer Kraft setzt (vgl. dazu ausführlich Heckschen/Strnad, GmbHR 2020, 807). Die Auffassung des Landgerichts Hamburg, dass die Vorschriften zur Einberufungsfrist natürlich zu beachten sind, überzeugt und dürfte in vielen Fällen, in denen hier gerade in der Pandemiezeit übereilt und auch häufig nicht juristisch beraten Versammlungen durchgeführt werden, von Bedeutung sein und im Ergebnis eine größere Zahl von unwirksamen Beschlüssen zutage treten lassen.