20.06.2012
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
Kammergericht
14.12.2011
25 W 48/11
RNotZ 2012, 240
Keine Gründung einer Ein-Personen-GmbH durch vollmachtlosen Vertreter [ PDF ]
Die Gründung einer Ein-Personen-GmbH durch einen vollmachtlosen Vertreter ist als einseitige nicht empfangsbedürftige Willenserklärung nach § 180 S. 1 BGB unheilbar nichtig.
Eine Firma G. mit Sitz in der Türkei ließ in Deutschland die Gründung einer GmbH, mit ihr als alleinige Gesellschafterin, notariell beurkunden. Der in Deutschland Erklärende handelte als vollmachtloser Vertreter. Der entsprechende Eintragungsantrag des Geschäftsführers der zu gründenden Gesellschaft wurde vom Registergericht zurückgewiesen.
Das KG bestätigte die Auffassung des Registergerichts, wonach die Gründung einer Ein-Personen-GmbH als einseitige rechtsgeschäftliche Erklärung des Gründers zu qualifizieren ist. Diese sei eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung im Sinne des § 180 Abs. 1 BGB (streng einseitiges Rechtsgeschäft), die sofort mit ihrer Abgabe wirksam werde und folglich keiner Genehmigung (nachträglichen Zustimmung) zugänglich sei. Daher könne eine solche Erklärung nicht durch einen vollmachtlosen Vertreter abgegeben werden. Erklärungsempfänger der Gründungserklärung ist der Rechtsverkehr. Aus dessen Sicht ist die Errichtung einer juristischen Person ein wichtiger Vorgang, über dessen Wirksamkeit sogleich Klarheit bestehen muss, so dass es dem Alleingesellschafter nicht gestattet werden könne, den Gründungsvorgang längere Zeit offen zu halten und die Handlungsfähigkeit der Vor-GmbH, die Handelndenhaftung nach § 11 Abs. 2 GmbHG und die Vorbelastungshaftung des Alleingesellschafters in der Schwebe zu halten.
Für die Praxis stellt die Entscheidung klar, dass bei einer Ein-Personen-Gründung durch einen Vertreter stets eine notariell beurkundete oder beglaubigte Vollmacht vorliegen muss. Dies gilt jedoch nicht für nachfolgende Satzungsänderungen. Diese sind auch durch einen vollmachtlosen Vertreter möglich. Zwar stellen auch diese ein einseitiges Rechtsgeschäft dar. Die entsprechende Willenserklärung richtet sich jedoch an die Gesellschaft und ist daher empfangsbedürftig und folglich auch genehmigungsfähig.