OLG Frankfurt am Main 20 W 154/21
Keine Anmeldung der künftigen Auflösung einer GmbH zum Handelsregister

10.08.2022

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

OLG Frankfurt am Main
08.09.2021
20 W 154/21
GmbHR 2022, 315

Leitsatz | OLG Frankfurt am Main 20 W 154/21

Zur Frage der Anmeldung der Eintragung einer Auflösung einer GmbH, wenn die Auflösung erst für einen zu einem später liegenden Zeitpunkt beschlossen worden ist und der Zurückweisungsbefugnis des Registerrechts in diesem Fall.

Sachverhalt | OLG Frankfurt am Main 20 W 154/21

Eine GmbH wurde mit privatschriftlichem Beschluss vom 12.5.2021 durch ihren Alleingesellschafter „mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.2021“ aufgelöst. Die Anmeldung ist am 21.5.2021 eingegangen. Das Registergericht erklärt, die Anmeldung vom 19.5.2021 sei verfrüht, sie beziehe sich auf einen Rechtsvorgang, der am 31.12.2021 eintreten solle. Eine Registeranmeldung dulde keine Bedingungen und Befristungen.

Sie müsse sich auf Geschehenes beziehen; Bevorstehendes genüge nicht, weil das Registergericht nicht prüfen könne, ob die erwartete Tatsache eintrete.

Die Anmeldung wurde kostenpflichtig zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Beschwerde hatte keinen Erfolg.

Entscheidung | OLG Frankfurt am Main 20 W 154/21

Das OLG Frankfurt wies die Beschwerde ab. Das Registergericht habe die Anmeldung der Gesellschaft vom 12.5.2021 zu Recht zurückgewiesen.

Es entspreche der allgemeinen Auffassung, dass eine Handelsregisteranmeldung selbst als Verfahrensantrag grundsätzlich nicht befristet oder bedingt erklärt werden könne, jedenfalls soweit es sich nicht um Rechtsbedingungen oder um die Abhängigkeit der beantragten Eintragung von innerverfahrensmäßigen Voraussetzungen handele. Das Handelsregister solle grundsätzlich nur über gegenwärtige Tatsachen und Rechtsverhältnisse Auskunft geben, so dass eine Handelsregisteranmeldung grundsätzlich nur hinsichtlich solcher Tatsachen und Rechtsverhältnisse möglich sei, die entweder bereits vorliegen (deklaratorisch wirkende Eintragung) oder jedenfalls mit Eintragung wirksam werden (konstitutiv wirkende Eintragung). Eine Eintragung erst zukünftig eintretender Ereignisse solle somit grundsätzlich nicht erfolgen.

Für deklaratorisch wirkende Eintragungen wie die Auflösung der GmbH sei in der obergerichtlichen Rechtsprechung bislang die Auffassung vertreten worden, diese könne nicht in das Handelsregister eingetragen werden, bevor der einzutragende Vorgang wirksam geworden sei. Dem schließt sich der Senat an. Es sei kein Grund für die Eintragung einer lediglich deklaratorisch wirkenden Eintragung im Handelsregister vor dem Zeitpunkt des Eintritts der entsprechenden Tatsache ersichtlich. Er unterstreicht, dass die Auflösung nur dann eintreffe, wenn die Gesellschaft nicht vorher – bis zum Ablauf des 31.12.2021 rechtlich möglich – den Auflösungsbeschluss aufhebt. Gerade diese Möglichkeit spreche gegen eine vorgezogene Eintragung der Auflösung mit Ablauf des 31.12.2021 aufgrund der damit verbundenen und nicht auszuräumenden Gefahr einer dann falschen Registereintragung.

Bei einem Zeitraum von mehr als einem halben Jahr vor dem Wirksamwerden müsse das Registergericht die Eintragung auch nicht „liegen lassen“ bis die Auflösung wirksam geworden sei. Das Fristenregime der GmbH könne nicht auf das Registergericht verlagert werden.

Praxishinweis | OLG Frankfurt am Main 20 W 154/21

In der Literatur wird das Urteil kritisiert (Wachter, EWiR 2022, 391). Gerade bei der Arbeitsbelastung gegen Ende des Jahres müsse die Auflösung früher angemeldet werden können (vorgeschlagen 3 Monate). Der Publizität des Handelsregisters sei mit einer frühzeitigen Eintragung (vor dem 31.12.) mehr gedient als mit einer verspäteten Eintragung (nach dem 31.12.).

Möchte man eine kostenpflichtige Zurückweisung in jedem Fall vermeiden, sollte mit der Anmeldung aber bis zum Auflösungstag gewartet werden.