OLG Düsseldorf I-3 Wx 104/23
Geeignetheit der Bezeichnung „Institut“ in einer Firma zur Irreführung

12.02.2024

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

OLG Düsseldorf
15.08.2023
I-3 Wx 104/23
NZG 2023, 1376

Leitsatz | OLG Düsseldorf I-3 Wx 104/23

  1. Angesichts der heute verbreiteten Verwendung der Bezeichnung „Institut“ im privatwirtschaftlichen Bereich führt dessen Verwendung für sich betrachtet den angesprochenen Verkehr nicht mehr zu der Vorstellung, es handele sich um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht oder Förderung stehende, der Allgemeinheit und der Wissenschaft dienende Einrichtung mit wissenschaftlichem Personal, nicht aber um einen privaten Gewerbebetrieb oder um eine private Vereinigung.
  2. Eine Irreführung i.S.d. § 18 II HGB ist bei der gebotenen grundrechtskonformen Auslegung jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn ein Privatunternehmen der Bezeichnung „Institut“ einen Zusatz beifügt, der weder identisch mit universitären Studiengängen oder Forschungszweigen ist, noch auf eine bestimmte Fachrichtung hinweist und damit nicht geeignet ist, die Vorstellung einer wissenschaftlichen Einrichtung, die mit dem Wort „Institut“ verbunden werden könnte, zu verstärken.

Sachverhalt | OLG Düsseldorf I-3 Wx 104/23

Die Geschäftsführerin einer neu gegründeten GmbH meldete diese unter der Firma „Institut für Einfachheit GmbH“ zur Eintragung in das Handelsregister an. Das Registergericht wies die Anmeldung zurück, weil die gewählte Firmenbezeichnung irreführend iSd. § 18 Abs. 2 HGB sei. Die Verwendung des Begriffs „Institut“ erwecke den Eindruck, es handele sich um eine öffentliche oder eine unter öffentlicher Aufsicht stehende Institution.

Entscheidung | OLG Düsseldorf I-3 Wx 104/23

Die gegen die ablehnende Entscheidung des Registergerichts erhobene Beschwerde war erfolgreich.

Gem. § 18 Abs. 2 HGB darf die Firma keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen.
Allein die Bezeichnung „Institut“ führt heutzutage bei einem durchschnittlichen Teilnehmer des angesprochenen Verkehrskreises nicht mehr zu der Vorstellung, es handele sich um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht oder Förderung stehende Einrichtung mit wissenschaftlichem Personal, anstatt einen privaten Gewerbebetrieb.

Dasselbe ergibt sich auch bei Anwendung der bisherigen Rechtsgrundsätze zur Täuschungsgeeignetheit einer Firma. Die Bezeichnung „Institut“ für ein Privatunternehmen muss danach zur Vermeidung von Irreführungen mit klaren Hinweisen versehen werden, die einen privatwirtschaftlichen Charakter außer Zweifel stellen. Dabei reicht die bloße Angabe des Rechtsformzusatzes „GmbH“ in der Regel nicht aus. Ein Namenszusatz, der weder identisch mit universitären Studiengängen oder Forschungszweigen ist, noch geeignet ist, die Vorstellung einer wissenschaftlichen Einrichtung, die mit dem Wort „Institut“ verbunden werden könnte, zu verstärken, ist nicht täuschungsgeeignet.

 

Praxishinweis | OLG Düsseldorf I-3 Wx 104/23

Das OLG Düsseldorf stellt in seinem Beschluss erstmals auf das sich wandelnde Verständnis des Begriffs „Institut“ ab und geht damit über die bisherige Rechtsprechung hinaus, die eine ergänzende Tätigkeitsbeschreibung oder andere eindeutige Hinweise zur Vermeidung von Irreführungen verlangte. Eine Entscheidung des BGH zu der Thematik liegt bislang allerdings noch nicht vor. Es empfiehlt sich daher bis auf weiteres noch immer, bei der Verwendung des Begriffs „Institut“ in einer Firma eine Tätigkeitsbeschreibung oder einen anderweitigen Hinweis aufzunehmen, um die Eintragungsfähigkeit der Firma sicherzustellen.