BGH II ZB 13/20
Die Zulässigkeit der Verwendung des Begriffs „partners“ in einer GmbH-Firma

27.12.2021

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

BGH
13.04.2021
II ZB 13/20
ZIP 2021, 1165

Leitsatz | BGH II ZB 13/20

Die Verwendung des Begriffs „partners“ in der Firma einer GmbH ist zulässig.

Sachverhalt | BGH II ZB 13/20

Die Beteiligte zu 2) hat die Löschung der Firma der Beteiligten zu 1) beantragt, welcher vom Registergericht zurückgewiesen wurde. Das OLG Hamburg hat die dagegen eingelegte Beschwerde ebenfalls zurückgewiesen.

Mit der nun eingelegten Rechtsbeschwerde, über die der BGH zu entscheiden hat, verfolgt die zuständige Rechtsanwaltskammer (Beteiligte zu 2)) weiterhin ihren Löschungsantrag. Sie sieht in der von der Beteiligten zu 1), einer Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung, geführten Firma „n. partners mbH“ einen Verstoß gegen das PartGG durch die Verwendung des Wortes „partners“.

Entscheidung | BGH II ZB 13/20

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2) ist zulässig, aber unbegründet.

Die Eintragung der Firma der Beteiligten zu 1) verstößt nicht gegen § 11 Abs. 1 S. 1 PartGG. Die Vorschrift verwehrt allen Gesellschaften mit einer anderen Rechtsform als der Partnerschaft die Führung der Zusätze „Partnerschaft“ oder „und Partner“. Dies gilt laut der Rechtsprechung des BGH für jene Gesellschaften, die nach dem Inkrafttreten des PartGG gegründet oder umbenannt werden. Mit dem PartGG hat der Gesetzgeber eine besondere Gesellschaftsform für die freien Berufe geschaffen, die verpflichtet sind, die Bezeichnung „Partnerschaft“ oder „und Partner“ zu führen. Der Bezeichnung soll folglich eine technische Bedeutung zukommen, indem auch die untechnische Verwendung durch andere Gesellschaften verhindert werden soll.

§ 11 Abs. 1 PartGG schließe eine untechnische Verwendung auch dann aus, wenn wegen eines Rechtsformzusatzes keine Verwechslungsgefahr bestehe. Es handele sich um eine Spezialregelung, die eng am Wortlaut auszulegen sei. So liege der Zweck der Norm gerade darin, die spezifischen Begriffe der „Partnerschaft“ und „und Partner“ zu schützen. Ein Verstoß gegen die Norm kann somit auch gerade nur die Verwendung genau dieser Begriffe sein. Auch kämen für einen Verstoß in engen Grenzen sinngemäße Abwandlungen wie „Partner“ in Betracht, fremdsprachige Begriffe jedoch nicht. Im vorliegenden Fall handele es sich auch infolge der Kleinschreibung und durch das zusätzliche „s“ um den Plural des englischen „partner“, welcher als Rechtsformzusatz für eine Partnerschaftsgesellschaft nicht zulässig wäre.
Die Verwendung des Namenszusatzes „partners“ verstößt mithin nicht gegen § 11 Abs. 1 S. 1 PartGG. Die Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Praxishinweis | BGH II ZB 13/20

Deutsche Gesellschaften sind bei der Namensgebung ihrer Firma an gewisse Vorgaben gebunden. So verbietet das PartGG zwar lediglich die Begriffe „Partnerschaft“ und „und Partner“ für Gesellschaften mit einer anderen Rechtsform als der Partnerschaft. Es sei zum Schutz vor überflüssigen Schwierigkeiten allerdings die Verwendung einer Firma anzuraten, die sich von der Partnerschaftsgesellschaft auf den ersten Blick unterscheiden lässt.