LG Leipzig 02 OH 30/20
Beurkundung eines Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafter einer GmbH

23.01.2023

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

LG Leipzig
16.05.2021
02 OH 30/20
NotBZ 2022, 199

Leitsatz | LG Leipzig 02 OH 30/20

Die Entscheidung darüber, welche der verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten der am besten geeignete Weg zur Wahrung der Interessen der Beteiligten ist, obliegt dem Notar (hier: Beurkundung eines Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafter einer GmbH). Ihm ist hierbei ein weiter Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt. Dies gilt auch für die Beurteilung, ob die verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten im Hinblick auf die Interessen der Beteiligten gleich sicher und zweckmäßig sind. Den Notar trifft dabei keine Belehrungspflicht über die von ihm für richtig gehaltene Gestaltung.

Sachverhalt | LG Leipzig 02 OH 30/20

In Streit steht die Verpflichtung zur Zahlung für die Beurkundung eines Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafter einer GmbH für einen unmittelbar davor geschlossenen beurkundeten Kaufvertrag über die Veräußerung eines Grundstücks. Die Antragstellerin ist der Meinung, die Beurkundung des Zustimmungsbeschlusses sei nicht notwendig gewesen und beruhe auf einem Beratungs- und Belehrungsfehler des Notars und könne daher nicht kostenrechtlich abgerechnet werden.

Entscheidung | LG Leipzig 02 OH 30/20

Der Kostenprüfungsantrag sei in der Sache unbegründet. Eine unrichtige Sachbehandlung durch den Notar liege nach der Rechtsprechung des BGH nur bei einem Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Normen vor. Darüber hinaus liege bei einem offensichtlichen Versehen des Notars eine solche dann vor, wenn der Notar von mehreren gleich sicheren Gestaltungsmöglichkeiten die teurere wählt. Der Notar habe dabei in allen Phasen der Tätigkeit den Beteiligten zur sichersten Gestaltung zu raten. Die kostengünstigste Variante solle nur dann anzuraten sein, wenn mehrere gleich sichere Wege zur Verfügung stehen. Für die Beurteilung des am besten geeigneten Weges sei dem Notar ein weiter Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt. Insbesondere treffe ihn dabei keine Belehrungspflicht über die von ihm für richtig gehaltene Gestaltung.

Der Hinweis auf die BGH-Entscheidung vom 08.01.2019 (Az. II ZR 364/18), welcher von der Antragstellerin geführt wird, ändere daran nichts. Der BGH entscheidet danach höchstrichterlich, dass es bei einer Grundstücksveräußerung durch eine GmbH grundsätzlich keines Zustimmungsbeschlusses der GmbH-Gesellschafterversammlung bedürfe. Da diese Entscheidung zum Zeitpunkt der Beurkundung des Zustimmungsbeschlusses am 23.02.2017 noch nicht vorlag, könne sie nicht zu einer unrichtigen Sachbehandlung durch den Notar führen.

Praxishinweis | LG Leipzig 02 OH 30/20

Zwar obliegt dem Notar grundsätzlich in einem Fall wie dem vorliegenden keine Belehrungspflicht. Dies hindert die Beteiligten jedoch nicht daran, Auskünfte über andere Gestaltungsmöglichkeiten und deren Kosten zu erfragen. Außerdem ist anzumerken, dass eine Beurkundung zeitlich nach diesem BGH-Urteil zu einer unrichtigen Sachbehandlung führen könnte, da nun eine höchstrichterliche Rechtsprechung zu diesem Fall vorliegt.