OLG München 34 Wx 329/22
Anforderungen an Versicherung nach § 8 II S. 1, III S. 1 GmbHG, Musterprotokoll GmbH-Anmeldung

30.11.2022

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

OLG München
12.09.2022
34 Wx 329/22
ZIP 2022, 2066

Leitsatz | OLG München 34 Wx 329/22

  1. Dem Zweck des § 2 Abs. 1a GmbHG, die Gründung einer GmbH in Standardfällen zu erleichtern, wird nur dann Rechnung getragen, wenn das Musterprotokoll ohne inhaltliche Änderungen übernommen wird, um dadurch schon die Prüfung, ob sich eine Änderung im konkreten Fall auswirkt, im Interesse einer Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens zu vermeiden.
  2. Eine aktuelle Versicherung nach § 8 Abs. 2 Satz 1, 3 Satz 1 GmbHG kann verlangt werden, wenn das Eintragungsverfahren wegen eines Mangels bei der Anmeldung längere Zeit in Anspruch nimmt.

Sachverhalt | OLG München 34 Wx 329/22

Gegenstand des Verfahrens ist die Erstanmeldung einer GmbH zur Eintragung in das Handelsregister. Die Anmeldung der GmbH wurde am 16.2.2022 von der Notarin beim Registergericht eingereicht. Sie enthielt die Versicherung des Geschäftsführers, dass keine Umstände vorlägen aufgrund derer er von seinem Amt ausgeschlossen wäre und auch dass das Stammkapital in voller Höhe an die GmbH bezahlt worden sei.

Das Registergericht wies mit Schreiben vom 17.2.2022 daraufhin hin, dass die Anmeldung nicht vollzogen werden könne, weil die Liste der Gesellschafter nicht der Anmeldung beigefügt worden sei § 8 I Nr. 3 GmbHG. Die Privilegierung aus § 2 Ia S. 4 GmbHG greife nicht und das Musterprotokoll sei in seiner Ziffer 3 unzulässiger Weise abgeändert worden, denn es fehle der Zusatz „im Übrigen sobald die Gesellschafterversammlung ihre Einforderung beschließt.“ Zudem sei auch der zweite Absatz falsch, er sei dem Musterprotokoll für Mehrpersonengesellschaften entnommen und in Ziffer 4 würden die Angaben zum Geschäftsführer (Geburtsdatum und Adresse) fehlen. Das Registergericht stellte der Gesellschaft die freie Wahl den Musterprotokolltext durch einen Nachtrag wiederherzustellen oder aber die Anlagen für eine normale Gründung – also die Satzung und die Gesellschafterliste – einzureichen. Die Versicherung des Geschäftsführers § 8 II und III GmbHG stammt vom 7.12.2021 und sei mittlerweile durch Zeitablauf unbrauchbar geworden und darum innerhalb von zwei Monaten neu abzugeben und somit zu aktualisieren.

Die IHK war vom Registergericht um eine Stellungnahme gebeten worden gem. § 380 FamFG iVm § 23 HRV und erklärte, dass ob der oben genannten Umstände eine Irreführungsgefahr bestünde § 18 II HGB. Diese Stellungnahme leitete das Registergericht in Kopie mit Schreiben vom 21.2.2022 an die Notarin weiter und erklärte, es schließe sich der Stellungnahme der IHK an. Darauffolgend wies das Registergericht noch in zwei weiteren Schreiben auf die Vollzugshindernisse hin und wies schließlich am 11.5.2022 die Anmeldung der GmbH zurück.

Entscheidung | OLG München 34 Wx 329/22

Das OLG München wies die Beschwerde als unbegründet zurück.

Vorliegend genüge die Anmeldung nicht den Anforderungen des § 8 I Nr. 3 GmbHG. Der Anmeldung muss demnach eine Liste der Gesellschafter beigefügt werden, welche von den Anmeldenden unterschieben wird § 40 GmbHG. Bei der Gründung im vereinfachten Verfahren nach § 2 Ia S. 1 GmbHG gelte zwar das Musterprotokoll nach S. 4 als Gesellschafterliste, aber die Privilegierung entfalle bei einer Abweichung vom Musterprotokoll. Vorliegend, so das OLG, seien die Abweichungen vom Musterprotokoll nicht nur unerhebliche gewesen, wie z.B. Wortwahl oder Zeichensetzung welche den Inhalt nicht beeinflussen. Demnach läge keine Privilegierung vor.

Das Musterprotokoll diene der vereinfachten und schnelleren Gründung einer GmbH. Vorliegend fehlten Geburtsdatum und Adresse des Geschäftsführers, diese Daten dienen der Identifizierung und sind unerlässlich. Seien sie abdingbar, so hätte der Gesetzgeber sie nicht mit in das Musterprotokoll aufgenommen. Auch wenn sich die Angaben an anderer Stelle in den Unterlagen finden, so ist auf den Sinn und Zweck des Musterprotokoll zu verweisen, nämlich die Anmeldung schneller durchführen zu können.

Bezüglich der Versicherung des Geschäftsführers nach § 8 II S. 1 und III S. 1 GmbHG stimmt das OLG dem Registergericht zu, dass bei einer längeren Verzögerung eine aktuelle Versicherung nachzureichen sei. Dies diene der Richtigkeit der Erklärung und Anmeldung, weil sich in der Zwischenzeit die Angaben in der Erklärung geändert haben könnten.

 

Praxishinweis | OLG München 34 Wx 329/22

Auch bei einer Verzögerung durch Probleme im Rahmen der Anmeldung muss eine aktuelle Versicherung des Geschäftsführers nachgereicht werden.

Die Nutzung des Musterprotokolls setzt voraus, dass auch tatsächlich das richtige Musterprotokoll mit seinem Inhalt genutzt wird – Abweichungen wie das Auslassen von wichtigen Informationen führen zu einer Zurückweisung der Anmeldung.