BGH XII ZR 189/06
Änderung der Rechsprechung zur Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen

19.02.2010

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

BGH
03.02.2010
XII ZR 189/06
BGH Mitteilung der Pressestelle Nr. 26/2010

Leitsatz | BGH XII ZR 189/06

 

Sachverhalt | BGH XII ZR 189/06

Die Tochter der Kläger und der Beklagte lebten seit 1990 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen. Im April 1996, als die Eheschließung bereits beabsichtigt war, überwiesen die Kläger 58.000 DM zur Finanzierung einer Eigentumswohnung, in der ab Herbst 1996 der Beklagte und die Tochter der Kläger lebten. Im Juni 1997 schlossen sie die inzwischen rechtskräftig geschieden Ehe. Im Scheidungsverfahren verzichteten sie im Jahre 2004 gegenseitig auf die Durchführung des Zugewinnausgleichs. Die Wohnung steht bis heute im Alleineigentum des Beklagten. Die Kläger verlangen nunmehr von dem Beklagten insbesondere die Rückzahlung der überwiesenen 58.000 DM. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg, da sich das Berufungsgericht auf die bisherige Rechtsprechung des erkennenden Senats stützte:

Nach dieser bisheriger Senatsrechtsprechung kam, wenn Schwiegereltern dem Ehepartner ihres leiblichen Kindes mit Rücksicht auf dessen Ehe mit ihrem Kind und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens Vermögensgegenstände zuwandten, zwischen den Beteiligten regelmäßig ein Rechtsverhältnis eigener Art zustande, das mit den (ehebezogenen) "unbenannten Zuwendungen" unter Ehegatten vergleichbar war. Ihre Zuwendungen konnten die Schwiegereltern grundsätzlich nicht zurückfordern, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hatten.

Entscheidung | BGH XII ZR 189/06

 

Praxishinweis | BGH XII ZR 189/06

Schwiegereltern, die ihrem Schwiegerkind Vermögenswerte zugewandt haben, werden künftig häufiger als bisher mit Erfolg eine Rückabwicklung dieser Zuwendung begehren. Zu beachten ist aber, das regelmäßig nur eine teilweise Rückzahlung in Betracht kommt, wenn das eigene Kind einen längeren Zeitraum in den Genuss der Schenkung gekommen ist (zum Beispiel durch das Leben in einer geschenkten Wohnung). Wenn die Eltern dies vermeiden und den gesamten geschenkten Wert nur dem eigenen Kind zugute kommen lassen wollen, müssen sie ihr Kind direkt beschenken oder dies bei der Schenkung vertraglich vereinbaren.