BGH II ZR 457/18
Keine Haftung bei Veräußerung durch den Eigenverwalter

18.02.2020

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

BGH
03.12.2019
II ZR 457/18
ZIP 2020, 263

Leitsatz | BGH II ZR 457/18

§ 25 Abs. 1 Satz 1 HGB ist auf den Erwerb eines Handelsgeschäfts aus der Insolvenz auch dann nicht anwendbar, wenn die Veräußerung nicht durch den Insolvenzverwalter, sondern durch den Schuldner in der Eigenverwaltung erfolgt.

(Leitsatz des Gerichts)

Sachverhalt | BGH II ZR 457/18

Im vom BGH zu entscheidenden Fall war über das Vermögen einer Elektrogesellschaft ein Insolvenzverfahren angeordnet und Eigenverwaltung festlegt worden. Der Geschäftsbetrieb wurde sodann veräußert. In der Folge kam es zum Streit zwischen den Beteiligten und der Käufer machte eine Haftung aus § 25 HGB geltend.

Entscheidung | BGH II ZR 457/18

Es entspricht nahezu einhelliger Meinung, dass ganz grundsätzlich § 25 HGB, der eine Haftung bei einer Veräußerung im Rahmen eines Asset Deals dann vorsieht, wenn der Erwerber die Firma fortführt, nicht greift, wenn der Insolvenzverwalter veräußert. Die Frage, ob Gleiches gilt, wenn die Veräußerung durch den Eigenverwalter erfolgt, war bisher strittig. Sie wird jetzt vom BGH eindeutig und zutreffend in der Weise beantwortet, dass auch in diesem Fall eine Haftung aus § 25 HGB ausscheidet.

Praxishinweis | BGH II ZR 457/18

Der Verkauf durch den Insolvenzverwalter oder den Eigenverwalter ist in der Regel für die Beteiligten deutlich rechtssicherer und vorteilhafter. Anfechtungs- und Haftungsrisiken bestehen nicht. Es ist folgerichtig, dass der Senat den Verkauf durch den Eigenverwalter dem durch den Insolvenzverwalter gleichstellt.