BGH II ZR 136/17
Kein Verstoß gegen Wettbewerbsverbote bei rein kapitalistischer Minderheitsbeteiligung

08.05.2018

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

BGH
12.12.2017
II ZR 136/17
n. v.

Leitsatz | BGH II ZR 136/17

Gesellschafter verstoßen nicht gegen Wettbewerbsverbote bei rein kapitalistischen Minderheitsbeteiligungen.

Sachverhalt | BGH II ZR 136/17

Der Beklagte war im Jahr 2006 mit 49 % an der Klägerin beteiligt und deren einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer. Zum 31.12.2006 kündigte der Beklagte wirksam seine Gesellschaftsbeteiligung und auch seinen Anstellungsvertrag als Geschäftsführer. Die Klägerin machte gegen den Beklagten u.a. Schadensersatzansprüche geltend, weil er noch im Laufe des Jahres 2006 Gesellschaftsanteile an einer Konkurrenzgesellschaft erwarb. Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin enthält folgendes Wettbewerbsverbot: „Ein Gesellschafter darf, solange er Gesellschafter ist, der Gesellschaft in deren Geschäftszweig weder mittelbar noch unmittelbar, gelegentlich oder gewerbsmäßig Konkurrenz machen, noch sich an einem Konkurrenzunternehmen beteiligen, mit Ausnahme von einem bereits bei Gründung der Gesellschaft von einem Gesellschafter bereits betriebenem Geschäftszweig oder einer bereits gehaltenen Beteiligung.“

Das OLG Stuttgart entschied, dass der Beklagte nicht gegen ein Wettbewerbsverbot verstoßen habe. Als Minderheitsgesellschafter und gleichzeitiger Geschäftsführer habe er zwar einem ge-setzlichen Wettbewerbsverbot in dem Zeitraum bis zur Beendigung seiner Stellung am 31.12.2006 unterlägen, aber verletzt wurde dieses aufgrund des Anteilserwerbs nicht. Ein Verstoß sei nur gegeben, wenn er eine Mehrheitsbeteiligung einer Konkurrenzgesellschaft halte oder diese anders beherrsche und unternehmerische Entscheidungen beeinflussen könne. Dies sei auch der Fall, wenn er Einfluss auf die Geschäftsführung hätte. Eine Minderheitsbeteiligung dagegen reiche nicht aus. Die Klägerseite hätte indes darlegen müssen, dass B Einfluss auf das Konkurrenzunternehmen gehabt hat. Ebenso wenig habe er damit vertragliche Regelungen verletzt. Dies ergebe sich aus der einschränkenden Auslegung am Maßstab von Art. 12 Abs. 1 GG, § 138 BGB.

Entscheidung | BGH II ZR 136/17

Der BGH wies die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zurück, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung habe, noch zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sei, § 543 Abs. 2 ZPO. Von einer Begründung sah der BGH gem. § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ab.

Praxishinweis | BGH II ZR 136/17

Für die Praxis hat dies weitreichende Folgen, denn in den meisten Gesellschaftsverträgen sind Wettbewerbsverbote enthalten, die es Minderheitsgesellschaftern verbieten, sich an anderen Gesellschaften zu beteiligen. Teilweise werden Beteiligungen bis zu 5 % oder 10 % zugelassen. Derartige Beschränkungen entwickeln keine Wirksamkeit. Viele Altsatzungen müssen daher dringend angepasst werden. Zulässig sind Beschränkungen nur dann, wenn sie darauf abstellen, dass neben dem Halten einer Minderheitsbeteiligung auch eine Beratungs- oder sonstige Dienstleistung für den Wettbewerber erbracht wird.