AG Halberstadt 8 F 661/10 AD
Beibehaltung des Familiennamens bei Volljährigenadoption

27.11.2013

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

AG Halberstadt
22.12.2011
8 F 661/10 AD
RNotZ 2012, 574

Leitsatz | AG Halberstadt 8 F 661/10 AD

1. Vom Grundsatz des § 175 Abs. 1 BGB, wonach der Familienname des Annehmenden mit dem Ausspruch der Adoption zum Geburtsnamen des Angenommenen wird, kann in Ausnahmefällen abgewichen werden.

2. Wenn ein volljähriger Angenommener schwerwiegende Gründe dafür anführt, kann er in Anwendung von §§ 1767, 1757 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BGB den Verbleib seines bisherigen Geburtsnamens beanspruchen. Ein solcher Grund ist beispielsweise dann anzunehmen, wenn dieser Name im Zusammenhang mit einer Heirat des (37 Jahre alten) Anzunehmenden bereits als Familienname gewählt wurde und seitdem besteht, insbesondere auch dann, wenn das gemeinsame Kind ebenfalls diesen Namen trägt.

Sachverhalt | AG Halberstadt 8 F 661/10 AD

Das AG Halberstadt hatte über die Adoption eines 37-jährigen, verheirateten Anzunehmenden zu entscheiden. Der Ehemann der leiblichen Mutter hatte die Annahme als Kind beantragt, und zwar mit den Wirkungen einer Volljährigenadoption. Der Anzunehmende hatte beantragt, entgegen § 1757 Abs. 1 BGB seinen Geburtsnamen behalten zu können. Der Geburtsname des Anzunehmenden war bei dessen Eheschließung als Familienname gewählt worden. Daher war es der Wunsch der Beteiligten, dass hier keine erneute Änderung erfolgt.

Entscheidung | AG Halberstadt 8 F 661/10 AD

Das AG Halberstadt hat dem Anzunehmenden die Beibehaltung seines bisherigen Geburtsnamens gestattet. Es wendet hier § 1757 Abs. 4 S. Nr. 2 BGB über dessen Wortlaut hinaus an. Das Interesse des Anzunehmenden, die Identifizierung mit der neuen Adoptivfamilie zu erleichtern, tritt hier zurück hinter das Interesse an der Fortführung des Namens. Dieses ergibt sich vorliegend insbesondere aus der Wahl des Namens als gemeinsamer Familienname bei Eheschließung und aus der Tatsache, dass sich der Anzunehmende in Anbetracht seines Alters weit mehr mit seinem bisherigen Namen identifiziert hat, als etwas ein Minderjähriger.

Praxishinweis | AG Halberstadt 8 F 661/10 AD

Bei der Volljährigen- und bei der Minderjährigenadoption kann in Ausnahmefällen von dem Grundsatz des § 1757 Abs. 1 BGB, das der Anzunehmende als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden erhält, abgewichen werden. In der Entscheidungsbesprechung (RNotZ 2012, 574, 575) wird zu Recht darauf hingewiesen, dass das Interesse des Ehegatten des Anzunehmenden bereits durch § 1757 Abs. 3 BGB gewahrt werden kann. Danach erstreckt sich die Änderung des Geburtsnamens des Anzunehmenden auf den Ehenamen nur, wenn auch der Ehegatte des Anzunehmenden dem zustimmt.