11.07.2011
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
OLG Köln
25.10.2010
4 UF 158/10
NotBZ 2011,103
Die Parteien schlossen am 6.11.1991 einen notariell beurkundeten Ehevertrag. In diesem wurde der Güterstand der Gütertrennung und der wechselseitige Verzicht auf jeglichen nachehelichen Unterhalt, auch für den Fall der Not, vereinbart. Zudem verzichteten sie wechselseitig auf die Durchführung des Versorgungsausgleiches.
Nachdem die Ehe 1995 geschieden wurde stellte die Antragstellerin erst 2008 einen Antrag auf Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleiches, mit der Begründung der Ehevertrag sei sittenwidrig.
Die Beschwerde der Antragsstellerin hatte keinen Erfolg. Es ist das Recht der Ehegatten die Lebensgemeinschaft frei und unabhängig von gesetzlichen Regelungen nach ihren Bedürfnissen zu gestalten. Die Grenze dieser Disponibilität der Scheidungsfolgen ist erreicht, wenn die gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen unterlaufen werden. Dies ist der Fall, wenn eine nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe als unzumutbar erscheint. Von einer solchen Verteilung ist bei den Parteien nicht auszugehen. Entscheidend für die Beurteilung ist eine Gesamtwürdigung der individuellen Verhältnisse der Parteien bei Vertragsschluss.
Bei Vertragsschuss konnte von keiner Zwangslage der Antragsstellerin ausgegangen werden, denn die Eheleute standen sich gleichberechtigt gegenüber. So waren beide Partein erwerbstätig und es war davon auszugehen, dass bei Scheitern der Ehe beide sich hätten selbst unterhalten können. Der Verzicht auf Durchführung des Versorgungsausgleiches lässt sich somit nicht als sittenwidrig auslegen.
Es ist zudem unerheblich für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit, dass die Antragstellerin bei Vertragsschluss auf die wirtschaftlichen Belange des Antragsgegners Rücksicht nahm, da sie hierzu nicht verpflichtet war.
Würde die Sittenwidrigkeit bejaht werden, wäre der Anspruch aber bereits trotzdem verwirkt.
Außerdem erscheint die Antragsstellerin aus Sicht des Gerichts nicht besonders schutzwürdig, denn die Ehe war nur von kurzer Dauer und die Höhe des Ausgleiches würde sich lediglich auf 90 € bemessen.