OLG Köln 4 UF 158/10
Keine Sittenwidrigkeit des Ehevertrages trotz umfassendem Ausschluss der gesetzlichen Scheidungsfolgen

11.07.2011

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

OLG Köln
25.10.2010
4 UF 158/10
NotBZ 2011,103

Leitsatz | OLG Köln 4 UF 158/10

  1. Der wechselseitige vollständige Verzicht auf nachehelichen Unterhalt und die Durchführung des Versorgungsausgleichs in einem notariell beurkundeten Ehevertrag zwingt nicht notwendig zu der Annahme seiner Nichtigkeit. Denn es gehört grundsätzlich zum Recht der Ehegatten, ihre Lebensgemeinschaft eigenverantwortlich und frei von gesetzlichen Vorgaben entsprechend ihren individuellen Vorstellungen und Bedürfnissen zu gestalten.
  2. Es ist Aufgabe des Tatrichters aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls festzustellen, ob die Vereinbarung über den Ausschluss des Versorgungsausgleiches allein oder im Zusammenhang mit den übrigen ehevertraglichen Regelungen schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führte, dass ihr- und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse – wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen zu treten haben.
  3. Bestand bei Abschluss des Ehevertrages keine Zwangslage für die Antragstellerin und standen sich die Eheleute gleichberechtigt quasi "in Augenhöhe" gegenüber, spricht zunächst wenig für eine einseitige ungerechtfertigte Lastenverteilung. Dies gilt insbesondere dann, wenn beide Parteien bei Vertragsschluss voll erwerbstätig waren und davon ausgehen konnten, dass sie auch bei Scheitern der Ehe sich selbst angemessen unterhalten und entsprechende Altersvorsorge betreiben konnten. Gerade im Hinblick auf das neuere Unterhaltsrecht spielt der wechselseitige Verzicht auf nachehelichen Unterhalt ohnehin nur noch eine untergeordnete Rolle.

Sachverhalt | OLG Köln 4 UF 158/10

Die Parteien schlossen am 6.11.1991 einen notariell beurkundeten Ehevertrag. In diesem wurde der Güterstand der Gütertrennung und der wechselseitige Verzicht auf jeglichen nachehelichen Unterhalt, auch für den Fall der Not, vereinbart. Zudem verzichteten sie wechselseitig auf die Durchführung des Versorgungsausgleiches.
Nachdem die Ehe 1995 geschieden wurde stellte die Antragstellerin erst 2008 einen Antrag auf Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleiches, mit der Begründung der Ehevertrag sei sittenwidrig.

Entscheidung | OLG Köln 4 UF 158/10

Die Beschwerde der Antragsstellerin hatte keinen Erfolg. Es ist das Recht der Ehegatten die Lebensgemeinschaft frei und unabhängig von gesetzlichen Regelungen nach ihren Bedürfnissen zu gestalten. Die Grenze dieser Disponibilität der Scheidungsfolgen ist erreicht, wenn die gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen unterlaufen werden. Dies ist der Fall, wenn eine nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe als unzumutbar erscheint. Von einer solchen Verteilung ist bei den Parteien nicht auszugehen. Entscheidend für die Beurteilung ist eine Gesamtwürdigung der individuellen Verhältnisse der Parteien bei Vertragsschluss.
Bei Vertragsschuss konnte von keiner Zwangslage der Antragsstellerin ausgegangen werden, denn die Eheleute standen sich gleichberechtigt gegenüber. So waren beide Partein erwerbstätig und es war davon auszugehen, dass bei Scheitern der Ehe beide sich hätten selbst unterhalten können. Der Verzicht auf Durchführung des Versorgungsausgleiches lässt sich somit nicht als sittenwidrig auslegen.
Es ist zudem unerheblich für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit, dass die Antragstellerin bei Vertragsschluss auf die wirtschaftlichen Belange des Antragsgegners Rücksicht nahm, da sie hierzu nicht verpflichtet war.
Würde die Sittenwidrigkeit bejaht werden, wäre der Anspruch aber bereits trotzdem verwirkt.
Außerdem erscheint die Antragsstellerin aus Sicht des Gerichts nicht besonders schutzwürdig, denn die Ehe war nur von kurzer Dauer und die Höhe des Ausgleiches würde sich lediglich auf 90 € bemessen.

Praxishinweis | OLG Köln 4 UF 158/10