Partnerschaftsgesellschaften (PartG) und Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB)

In einer Partnerschaftsgesellschaft schließen sich mindestens 2 natürliche Personen zusammen, die Freie Berufe ausüben. Dabei handelt es sich nicht um die Ausübung eines Handelsgewerbes, sondern um eine sog. reine Berufsausübungsgesellschaft. 

Die Partnerschaft ist als Sonderform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Personengesellschaft. Grundsätzlich bestehen auch für PartG mbB die gleichen Anforderungen wie für eine Partnerschaft. Besonderheiten ergeben sich u.a. bei der Versicherung sowie bei dem Namen.


Die Freien Berufe nach § 1 Abs. 2 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)

Die Freien Berufe haben im allgemeinen die persönliche, eigenverantwortliche Leistung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation zum Inhalt.

Ausübung eines Freien Berufs im Sinne des Gesetzes ist die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen, Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigte Buchrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Lotsen, hauptberuflichen Sachverständigen, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer und ähnlicher Berufe sowie der Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher.


Gründung

Voraussetzung für die Gründung einer Partnerschaft ist ein Partnerschaftsvertrag zwischen mindestens 2 natürlichen Personen, die sich zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Es sind die jeweiligen Berufsrechte zu beachten. Dieser Partnerschaftsvertrag muss von allen Partnern beim elektronischen Partnerschaftsregister angemeldet werden.

Durch einen Gesellschafterbeschluss, Änderung des Gesellschaftervertrages, Abschluss einer Haftpflichtversicherung und Anmeldung und Eintragung im Partnerschaftsregister zur PartG mbB kann eine Partnerschaft ohne Rechtsformwechsel zu einer PartG mbB werden.

Es ist kein Mindestkapital notwendig.

Gesellschaftsvertrag / Partnerschaftsregister

Nach § 3 PartGG bedarf der Gesellschaftsvertrag der Schriftform und muss neben dem Namen und Sitz der Gesellschaft, die Namen, Vornamen, Wohnorte, und die in der Partnerschaft ausgeübten Berufe jedes Partners sowie den Gegenstand der Gesellschaft beinhalten.

Der Name der Partnerschaft muss den Namen mindestens eines Partners, den Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ und die Berufsbezeichnungen von allen ausgeübten Berufen enthalten. Sie ist zum Partnerschaftsregister beim Amtsgericht am Sitz der Gesellschaft anzumelden (§§ 4 Abs. 1 S. 1 PartGG, 108 HGB). Die Partnerschaft wird im Verhältnis zu Dritten erst mit Eintragung im Register wirksam (§ 7 Abs. 1 PartGG).

Vertretung

Unter Berücksichtigung der Eigenverantwortlichkeit der Berufsausübung gelten soweit die Grundsätze der offenen Handelsgesellschaft. Es ist zumeist von einer Einzelvertretungsbefugnis auszugehen, im Gesellschaftsvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden.

Haftung in der PartG

In der Partnerschaft haftet den Gläubigern, neben dem Gesellschaftsvermögen, auch der Partner persönlich, der den beruflichen Fehler begangen hat. Dazu gehören allerdings auch diejenigen Partner, die ebenfalls zu der Betreuung der Gläubiger beigetragen haben.

Die Haftungsbeschränkung nach § 8 Abs. 4 PartGG und damit die Rechtsform der PartG mbB ist eine freiwillige Option zur Modifizierung der Partnerschaftsgesellschaft.

Haftung in der PartG mbB

Voraussetzung für die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen ist eine abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung sowie die Anpassung des Namens der Gesellschaft mit einem Rechtsformzusatz, der auf die beschränkte Berufshaftung hinweist. Empfohlen wird PartG mbB. Die bekanntere Abkürzung „mit beschränkter Haftung“ (mbH) lässt dagegen auf eine umfassende Haftungsbeschränkung schließen, die für sämtliche Verbindlichkeiten gilt, und ist daher unzulässig.

Die Haftungsbeschränkung gilt nur für Verbindlichkeiten aus Schäden, die „wegen fehlerhafter Berufsausübung“ entstehen. Für anderweitige Verbindlichkeiten, z.B. aus Miet- und Arbeitsverhältnissen, haften hingegen die Partner auch mit ihrem privaten Vermögen.

Vor- und Nachteile

  • Vorteile:
    vereinfachte und kostengünstige Gründung, kein Mindestkapital und keine Kapitalerhaltungspflicht, keine Gewerbe- und Körperschaftssteuer, keine Beitragspflicht der Industrie- und Handelskammer, Haftungsbeschränkung ähnlich einer GmbH & Co. KG, keine Bilanzierungspflicht

  • Nachteile:
    Unterhalten einer besonderen Berufshaftpflichtversicherung um die Haftungsbeschränkung zu erhalten, die Haftungsbeschränkung gilt nur für Berufliche Fehler, es sind ausschließlich natürliche Personen zugelassen

Weiterführende Materialien zum Thema Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB)


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