Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist eine Personengesellschaft und besonders bei nicht gewerblichen, insbesondere freiberuflichen Unternehmen sowie im Bereich der Immobilien- und Vermögensverwaltung eine verbreitete Form.

Mit Inkrafttreten des MoPeG am 1.1.2024 hat der Gesetzgeber nun die bereits seit 2001 in der Rechtsprechung anerkannte Rechtsfähigkeit der GbR im Gesetz verankert: Eine Gesellschaft, welche nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll, ist gem. § 705 Abs. 2 Alt. 1 BGB rechtsfähig und kann selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Eine Gesellschaft jedoch, die nur den Gesellschaftern zur Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses untereinander dienen soll, ist nicht rechtsfähig, vgl. § 705 Abs. 2 Alt. 2 BGB.

In diesem Zusammenhang sei auf den am 30.11.2023 veröffentlichten Fachbeitrag zu den infolge des MoPeG begründeten Neuerungen für die GbR verwiesen (Alles neu bei der GbR? – 25 Fragen – 25 Antworten).


Gründung

Eine GbR entsteht, wenn mindestens zwei Personen einen - mündlichen oder schriftlichen - Gesellschaftsvertrag abschließen und vereinbaren, zu einem gemeinsamen Zweck nicht kaufmännischer Art zusammenzuwirken und diesen Zweck zu fördern. Gemeinsamer Zweck kann z.B.  eine Kooperation für einzelne gemeinschaftliche Geschäfte oder der Erwerb und das Halten von Immobilien sein.

Der Gesellschaftsvertrag der GbR muss auch nach Einführung des MoPeG grundsätzlich nicht beurkundet werden. Verpflichtet sich jedoch nach dem Gesellschaftsvertrag ein Gesellschafter, eine bestimmte Immobilie oder auch bestimmte GmbH-Geschäftsanteile ins Gesellschaftsvermögen einzubringen oder (später) von der GbR z. B. im Rahmen der Liquidation zu erwerben, so führt das zur Beurkundungspflicht für den gesamten Gesellschaftsvertrag. Beurkundungsbedürftig ist der Gesellschaftsvertrag auch dann, wenn sich die Gesellschafter untereinander verpflichten eine bestimmte Immobilie zu erwerben.

Optionale Registrierung der GbR

Um der GbR Publizität in einem Register zu vermitteln, wurde mit Inkrafttreten des MoPeG auch ein für die GbR bestimmtes Gesellschaftsregister eingeführt. Jedermann kann dort kostenfrei einsehen, ob die GbR existiert und durch wen sie vertreten wird (sog. Rechtsscheinwirkung). Es besteht jedoch weiterhin nicht für jede GbR der Zwang, sich in dieses neue Gesellschaftsregister einzutragen. Die Eintragungsobliegenheit gilt nur für GbRs, die registrierte Rechte, wie insbesondere Immobilien und Beteiligungen an registrierten Gesellschaften, erwerben oder veräußern wollen.
Eine Anmeldung zum Gesellschaftsregister ist durch alle Gesellschafter zu bewirken und hat gem.
§ 707 Abs. 2 BGB folgenden zwingenden Inhalt:

  • Angaben zur Gesellschaft (Name, Sitz und Anschrift)
  • Angaben zu den Gesellschaftern (Name, Geburtsdatum und Wohnort bei natürlicher Person; Firma, Rechtsform, Sitz, Registergericht und Registernummer bei juristischer Person)
  • Angaben zur Vertretungsbefugnis der Gesellschafter
  • Versicherung, dass die GbR nicht bereits im Handels- oder Partnerschaftsregister eingetragen ist

Die Anmeldung erfolgt bei dem Gericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Sie ist elektronisch in öffentlich beglaubigter Form und somit stets über den Notar einzureichen.

 

Wirkungen und Folgen der Eintragung im Register

Infolge der Registrierung hat die GbR als Namenszusatz zwingend die Bezeichnung „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ zu tragen. Wenn in einer eingetragenen Gesellschaft keine natürliche Person als Gesellschafter haften sollte, muss der Name eine Bezeichnung enthalten, welche die Haftungsbeschränkung kennzeichnet.

Mit Registrierung der Gesellschaft sind auch jegliche Veränderungen des anmeldepflichtigen Inhalts, die Auflösung und die Beendigung der Gesellschaft von den Gesellschaftern zum Register über den Notar anzumelden.
Das Gesellschaftsregister beseitigt die in der Vergangenheit bestehenden Transparenz- und Publizitätsprobleme im Rechtsverkehr mit GbRs und wertet diese zu für die Rechtspraxis leichter handhabbarere Rechtssubjekte auf. Vor dem Hintergrund des Gewinns an Rechtssicherheit ist der mit einer Registrierung im Gesellschaftsregister verbundene Aufwand daher vernachlässigbar.

Nachdem die GbR im Gesellschaftsregister registriert wurde, muss sie sich auch in dem Register, in dem Rechte für sie eingetragen sind (z.B. Grundbuch), unter ihrem Namen und ihrer Registernummer eintragen bzw. bestehende Eintragung berichtigen lassen.

 


Rechte und Pflichten der Gesellschafter

Mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages entstehen zwischen den Gesellschaftern Rechte und Pflichten. Diese richten sich in erster Linie nach dem Gesellschaftsvertrag; ist dort keine Regelung getroffen, gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 705 ff. BGB).

Danach haben die Gesellschafter folgende Rechte und Pflichten:

  • Die Gesellschafter sind zur Leistung der Beiträge verpflichtet. Die Beiträge können z.B. bestehen in Geldmitteln, im Zur-Verfügung-Stellen von Personal, Geräten oder Stoffen, in Dienstleistungen, in Werkleistungen.
  • Die Gesellschafter haben das Recht und die Pflicht zur gemeinschaftlichen Geschäftsführung; dabei ist für jedes Geschäft die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich (Einstimmigkeitsgrundsatz).
  • Die Gesellschafter haben Informationsrechte und das Stimmrecht bei der Fassung von Gesellschafterbeschlüssen.
  • Die Gesellschafter sind an Gewinn und Verlust beteiligt. Fehlt eine vertragliche Regelung, haben alle Gesellschafter gleichen Anteil an Gewinn und Verlust.

 

Haftung

Der Normenkomplex der §§ 721, 721a und 721b BGB gleicht das Haftungsregime der GbR vollständig an dasjenige der OHG an. Für die Verbindlichkeiten der GbR haftet grundsätzlich sowohl das Gesellschaftsvermögen als auch das Privatvermögen jedes Gesellschafters. Das gilt gleichermaßen für die im Gesellschaftsregister eingetragene sowie für die nicht eingetragene GbR. Eine Haftungsbeschränkung ist nur dann wirksam, wenn sie mit dem jeweiligen Vertragspartner individuell ausgehandelt wird und in den Vertrag mit diesem Dritten aufgenommen wird. In der Praxis wird eine derartige individuelle Vereinbarung wohl nur selten zustande kommen.

Vertretung

Ist im Vertrag keine anderweitige Regelung getroffen, so richtet sich die Vertretungsbefugnis nach der Geschäftsführerbefugnis. Diese steht von Gesetzes wegen allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu, d. h. zum Abschluss jedes Rechtsgeschäfts müssen alle Gesellschafter gemeinsam handeln.

Im Falle einer eGbR sind die Vertretungsbefugnisse der Gesellschafter und etwaige Änderungen stets zum Gesellschaftsregister anzumelden.


Gesellschafterwechsel

Ein Gesellschafter scheidet aus der GbR aus, wenn er entweder selbst kündigt oder wenn er von den übrigen Gesellschaftern aus der GbR ausgeschlossen wird. Der Ausschluss eines Gesellschafters ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, wenn also z.B. der auszuschließende Gesellschafter seine Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.

Das Ausscheiden eines Gesellschafters führt nicht zur Auflösung der GbR. Die GbR besteht insbesondere grundsätzlich auch beim Tod eines Gesellschafters (§ 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen (§ 723 Abs. 1 Nr. 3 BGB) fort.

Scheidet ein Gesellschafter aus einer fortbestehenden GbR aus, so hat er gemäß § 728 Abs. 1 S. 1 BGB einen Anspruch auf Abfindung für den gemäß § 721 BGB auch die übrigen Gesellschafter unbeschränkt persönlich haften. Für die Bestimmung der Abfindungshöhe ist der tatsächliche Verkehrswert im Zeitpunkt des Ausscheidens maßgeblich.

Der ausgeschiedene Gesellschafter haftet für Verbindlichkeiten der GbR, sofern diese bei seinem Ausscheiden bereits begründet waren, weiter. Die Haftung erlischt 5 Jahre nachdem die jeweiligen Gläubiger von seinem Ausscheiden aus der GbR Kenntnis erlangt haben. Für einen möglichst einheitlichen Fristenlauf empfiehlt sich ein Rundschreiben der GbR an die Gläubiger bzgl. des Ausscheidens des Gesellschafters. Der ausgeschiedene Gesellschafter haftet nur für Schadensersatzansprüche nach, wenn betreffende Handlung vor Ausscheiden begangen wurde, § 728b Abs. 1 S. 2 BGB.

 

 

Der Eintritt eines neuen Gesellschafters erfolgt durch Abschluss eines Vertrages mit den bisherigen Gesellschaftern. Die in eine bestehende GbR eintretenden Gesellschafter haften nach § 721a BGB für die vor dem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich und unbeschränkt. Dies gilt mit Blick auf § 711 Abs.2 BGB auch für die Nachfolge von Todes wegen. Nach der Gesetzesbegründung zum MoPeG gilt die Haftung eines in die GbR nachfolgenden Erben explizit auch für Altverbindlichkeiten.

Für den Tod eines Gesellschafters enthalten §§ 711 Abs. 2, 724 BGB spezielle Regelungen zur Sondererbfolge in Gesellschaftsanteilen. Die Mitgliedschaft des verstorbenen Gesellschafters in der Gesellschaft erlischt, sofern der Gesellschaftsvertrag keine gegenteilige Regelung enthält. Der freiwerdende Gesellschaftsanteil des Verstorbenen fällt nicht in den Nachlass, sondern wächst den anderen Gesellschaftern anteilig zu, ohne dass es hierzu einer rechtsgeschäftlichen Verfügung bedarf, § 712 Abs. 1 BGB. In den Nachlass fällt der Abfindungsanspruch (§ 728 BGB) des Verstorbenen gegen die Gesellschaft. Den Erben eines Gesellschafters stehen Umwandlungs-/Austrittsrecht zu, § 724 BGB.

§ 712a BGB regelt erstmalig die rechtlichen Folgen, wenn der vorletzte Gesellschafter einer rechtsfähigen GbR ausscheidet: Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, so erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation.
Im Falle einer eGbR sind die Veränderungen im Gesellschafterbestand stets zum Gesellschaftsregister anzumelden.


Auflösung und Liquidation

Sofern ein Auflösungsgrund nach § 729 BGB für die Gesellschaft eintritt, wandelt sich die Gesellschaft grundsätzlich in eine Abwicklungsgesellschaft um und ist nicht sofort vollbeendet. Vielmehr findet die Auseinandersetzung bzw. Liquidation unter den Gesellschaftern statt, die bei einer eGbR auch im Register anzumelden ist. Falls der Gesellschaftsvertrag keine anderweitigen Regelungen trifft, erfolgt die Liquidation mit den Gesellschaftern als Liquidatoren nach den Regelungen der §§ 735 ff. BGB in folgenden Schritten:

  • zunächst sind die laufenden Geschäfte der GbR abzuwickeln und die Schulden der GbR zu tilgen
  • sodann sind den Gesellschaftern ihre Einlagen zurückzuerstatten und die der GbR zum Gebrauch überlassenen Gegenstände zurückzugeben
  • schließlich wird das noch verbliebene Vermögen der GbR unter den Gesellschaftern verteilt.

 

 

Nach Abschluss der Liquidation ist die GbR beendet. Die Beendigung der Liquidation und das Erlöschen einer eGbR ist sodann beim Gesellschaftsregister anzumelden.

Das Gesetz enthält Sondervorschriften für die nicht rechtsfähige Gesellschaft bzgl. der Beendigung der Gesellschaft (§ 740a BGB), für die Auseinandersetzung (§ 740b BGB) und für das Ausscheiden eines Gesellschafters (§ 740c BGB). Mangels Rechtsfähigkeit wird die nicht rechtsfähige Gesellschaft nicht liquidiert. Bei Beendigung erlischt die Gesellschaft liquidationslos.

Der Notar hilft

Sowohl bei der Eintragung in das Gesellschaftsregister als auch bei der Registrierung von Rechten der GbR in anderen Registern, wie z. B. dem Grundbuch oder dem Handelsregister, ist eine Beglaubigung durch einen Notar erforderlich. Wir helfen hier wie auch bei der Gestaltung und Anpassung der Gesellschaftsverträge gern.


Aktueller Fachbeitrag

Alles neu bei der GbR? – 25 Fragen – 25 Antworten

Am 01. Januar 2024 treten durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) umfassende Änderungen des Personengesellschaftsrechts in Kraft. Diese betreffen insbesondere die Regelungen zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts („GbR“). Die Änderungen reichen von einer neu geschaffenen Pflicht zur Transparenz über erbrechtliche Folgen bis hin zu erheblichen Auswirkungen im Steuerrecht. Wir beantworten Ihnen als Kurzcheckliste die 25 drängendsten Fragen für die GbR:

 

1.    Was ist eine GbR?

Die GbR ist ebenso wie die Offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG) eine Personengesellschaft. Im Unterschied zu den Kapitalgesellschaften (beispielsweise GmbH und AG) haften die Gesellschafter einer Personengesellschaft für die Schulden der Gesellschaft persönlich. Ferner gilt für die GbR im Unterschied zu den Kapitalgesellschaften der Grundsatz der Selbstorganschaft, das heißt, die Geschäftsführerstellung ist notwendig den Gesellschaftern vorbehalten.

 

2.    Wie wird sie gegründet?

Die GbR wird durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages errichtet. Dieser Gesellschaftsvertrag kann konkludent (durch schlüssiges Verhalten), mündlich, schriftlich, aber auch durch eine notarielle Beurkundung geschlossen werden (vgl. dazu auch Frage 16).

 

3.    Wen betrifft die Reform?

Die Reform betrifft jede GbR. Die Erscheinungsformen der GbR sind vielfältig. So wird sie von Trägern freier Berufe genutzt, die sich zur gemeinsamen Berufsausübung zusammengeschlossen haben, aber auch als Organisationsform für Personengruppen, die zusammen eine Immobilie erwerben (oftmals unverheiratete Paare). Praxisrelevant sind auch die sogenannten „Stimmpool-GbRs“ sowie „Mietpool-GbRs“. Auch vermeintlich „lose“ Gelegenheitszusammenschlüsse wie Tippgemeinschaften können – meist unwissentlich – eine GbR begründet haben.

 

4.    Ab wann greift die Reform? Gilt sie nur für neu gegründete GbRs?

Die Reform tritt am 01.01.2024 in Kraft. Sie gilt für alle GbRs, unabhängig von ihrem Gründungszeitpunkt, also auch für schon lange bestehende GbRs.

 

5.    Gibt es eine Möglichkeit, sich der Reform zu entziehen?

Nein, grundsätzlich gilt die Reform für alle GbRs. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich ein Gesellschafter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gesellschaft die Anwendung der §§ 723 – 728 BGB in der derzeit gültigen Fassung sichern. Gleiches gilt, wenn der Gesellschaftsvertrag der GbR die Geltung der §§ 723 – 728 BGB in der alten Fassung ausdrücklich vorsieht. Diese Normen haben die Kündigung und die Auflösung der Gesellschaft zum Gegenstand. Hiernach hat die Kündigung der eigenen Mitgliedschaft eines Gesellschafters sowie der Tod eines Gesellschafters die Auflösung und Abwicklung der ganzen Gesellschaft zur Folge.

Nach der neuen gesetzlichen Regelung des MoPeG führen bei einer rechtsfähigen GbR die Kündigung der eigenen Mitgliedschaft sowie der Tod eines Gesellschafters nur zu dessen Ausscheiden, nicht zur Auflösung der Gesellschaft (mehr dazu unter den Fragen 21, 23).

In einer rechtsfähigen GbR, die stark personalistisch geprägt ist, kann es ratsam sein, sich das alte Recht zu sichern. Bezüglich der hierbei zu empfehlenden Vorgehensweise beraten wir Sie gerne.

 

6.    Welche Formen der GbR gibt es nach dem neuen Recht?

Es gibt

  • die nichtrechtsfähige GbR, die kein Vermögen hält (z.B. die Stimmpool-GbR, Ehegatteninnengesellschaft, Tippgemeinschaft)
  • die nicht eingetragene rechtsfähige Gesellschaft, die nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, aber nicht im Gesellschaftsregister registriert ist (z.B. die Vorgründungsgesellschaft, Joint Venture)
  • die eingetragene rechtsfähige GbR, die auch im Gesellschaftsregister registriert ist und daher den Namenszusatz „eGbR“ („e“ für eingetragene) tragen muss (zu registrieren sind beispielsweise die Immobilien-GbR und die Mitarbeiterbeteiligungs-GbR).

Mit der gesetzlichen Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR kann sie nun eigenes Vermögen bilden und folgerichtig gibt der Gesetzgeber die bisherige Konzeption der GbR als Gesamthandsgemeinschaft (allen Gesellschaftern gehören alle Vermögensbestandteile der GbR in gesamthänderischer Verbundenheit) auf.

 

7.    Steigt die Steuerbelastung durch die Reform?

Konsequenz der Abschaffung der Gesamthand ist, dass die §§ 5,6 und 7 Abs. 2 Grunderwerbsteuergesetz für die GbR als nunmehr gesetzlich anerkannte rechtsfähige Personengesellschaft eventuell nicht mehr greifen. Dies bewirkt ein Ende der gegenwärtigen Steuerprivilegierung bei der Grunderwerbsteuer für die Einbringung von Immobilien in eine Gesellschaft sowie die Übertragung einer Immobilie auf die Gesellschafter.

Auch wenn nunmehr seitens der Regierung Vorschläge im Raum stehen, die Privilegierung noch bis Ende 2024 aufrechtzuerhalten, so wird vor dem oben geschilderten Hintergrund empfohlen, derartige Vorgänge noch in diesem Jahr durchzuführen.

Zur Erbschaft- und Schenkungsteuer: vgl. Frage 17.

 

8.    Was ist das Gesellschaftsregister?

Das Gesellschaftsregister wird – angelehnt an das Handelsregister – bei den Amtsgerichten geführt. Wie beim Handelsregister genießen dessen Eintragungen öffentlichen Glauben, das heißt die dortigen Eintragungen gelten für den Rechtsverkehr grundsätzlich als richtig. Bisher konnten weder die Existenz noch die Vertretungsverhältnisse einer GbR rechtssicher nachgewiesen werden. Das Gesellschaftsregister dient damit der Transparenz und der Sicherheit des Rechtsverkehrs.

Spätestens mit ihrer Eintragung entsteht die rechtsfähige GbR. Die eingetragene GbR ist verpflichtet, den Namenszusatz „eGbR“ zu tragen. Eine Austragung einer einmal eingetragenen Gesellschaft ist nur nach der Liquidation der Gesellschaft möglich.

 

9.    Was ist alles im Gesellschaftsregister zur Anmeldung zu bringen?

Bei der Erstanmeldung müssen mindestens der Name, der Sitz und die Anschrift der Gesellschaft sowie die Gesellschafter und ihre jeweilige Vertretungsbefugnis angegeben werden. Zudem müssen die Gesellschafter versichern, nicht bereits im Handels- oder Partnerschaftsregister eingetragen zu sein. Diese Tatsachen sind nach der Anmeldung für jedermann im Gesellschaftsregister öffentlich einsehbar.

 

10.    Wie nehme ich Anmeldungen im Gesellschaftsregister vor?

Eintragungen in das Gesellschaftsregister sind alleine und ausschließlich über den Notar zur Anmeldung zu bringen. Dies kann bereits jetzt erfolgen. Er hilft Ihnen bei der Zusammenstellung der dafür notwendigen Informationen und Dokumente. Wir stehen Ihnen hierbei gerne zur Verfügung.

 

11.    Gibt es eine Pflicht für jede GbR, sich im Gesellschaftsregister zu registrieren?

Auf die Statuierung einer Pflicht zur Registrierung hat der Gesetzgeber ausdrücklich verzichtet. Es gibt aber eine Vielzahl von Fallgestaltungen, bei denen eine Registrierung zwingend ist: Wenn die GbR beabsichtigt, ins Grundbuch (z.B. als Eigentümerin) oder in andere Register (z.B. die GbR will Anteile an einer GmbH erwerben und auch in die Gesellschafterliste im Handelsregister eingetragen werden) eingetragen zu werden. Eine Pflicht zur Eintragung gibt es darüber hinaus beispielsweise auch, wenn die GbR schon bisher im Grundbuch oder in anderen Registern steht (z. B. als Eigentümerin) und nunmehr die Immobilie oder die GmbH-Anteile verkaufen will.

 

12.    Was sind die Vor- und Nachteile der Registrierung?

Die Vorteile einer Registrierung liegen zum einen in der jederzeitigen Handlungsfähigkeit bei der Absicht zum Erwerb von Immobilienrechten/ GmbH-Anteilen/ Schiffen/ Aktien/ Rechten an Personengesellschaften. Zum anderen macht die Registrierung den Rechtsverkehr für die GbR einfacher, weil sich der Rechtsverkehr auf den Rechtsschein des Registerauszuges verlassen kann und beispielsweise bei Banken zum Nachweis der Vertretungsberechtigung nicht mehr der Gesellschaftsvertrag vorgelegt werden muss.

Darüber hinaus kann für eine eingetragene Gesellschaft nunmehr der identitätswahrende sogenannte „Statuswechsel“ in eine andere Personengesellschaft durch Anmeldung beim Registergericht vollzogen werden. Schließlich vermittelt die Registrierung Vorteile bei der Umwandlung der eGbR in andere Gesellschaftsformen und erleichtert den Nachweis bei Ausscheiden eines Gesellschafters sowie eigene Vollstreckungsmaßnahmen gegen Schuldner.

Nachteile können in der mit der Registrierung einhergehenden Transparenz (aber nicht der Beteiligungshöhe, der Gesellschaftsvertrag selbst muss nämlich nicht eingereicht werden) und dem Erfordernis einer Liquidation der Gesellschaft zur Löschung aus dem Gesellschaftsregister erblickt werden.

Die Nettogebühren einer Registrierung liegen beispielsweise bei einer GbR mit zwei Gesellschaftern beim Notar bei 108,50 EUR zzgl. Auslagen und bei 60,00 EUR beim Registergericht. Die erforderliche Grundbuchberichtigung nach der Eintragung im Gesellschaftsregister ist kostenfrei.

 

13.    Eine grundstückshaltende GbR will ihre Immobilie verkaufen. Was ist nach dem neuen Recht hierbei zu beachten?

Ist eine Veräußerer-GbR nach altem Recht im Grundbuch eingetragen, so erfolgen die Eintragung der Eigentumsvormerkung sowie die Eigentumsumschreibung im Grundbuch nur nach der vorherigen Eintragung der Veräußerer-GbR im Gesellschaftsregister. Zu den Möglichkeiten, Grundstückstransaktionen nach dem alten Recht abzuwickeln, vgl. Frage 15.

 

14.    Eine GbR beabsichtigt, ein Grundstück zu erwerben. Was ist nach dem neuen Recht hierbei zu beachten?

Neueintragungen zugunsten einer GbR werden nur vorgenommen, wenn die Erwerber-GbR im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Zu den Möglichkeiten, Grundstückstransaktionen nach dem alten Recht abzuwickeln, vgl. Frage 15.


15.    Gibt es Möglichkeiten, Grundstückstransaktionen nach altem Recht abzuwickeln?

Ja, Voraussetzung dafür ist, dass der notarielle Kaufvertrag noch im Jahr 2023 wirksam zustande kommt und die Eintragung der Eigentumsvormerkung noch vor Inkrafttreten des MoPeG am 01.01.2024 bewilligt und beim Grundbuchamt beantragt wurde. In diesem Fall kann der gesamte Vollzug des Kaufvertrages im Grundbuch ohne Eintragung ins Gesellschaftsregister erfolgen.
Für eine GbR, die ein Grundstück erwirbt, empfiehlt es sich gleichwohl, die Gesellschaft im Gesellschaftsregister anzumelden, da es andernfalls bei einer etwaigen Belastung oder späteren Weiterveräußerung des Grundbesitzes zu empfindlichen Verzögerungen kommen kann.

 

16.    Ist der GbR-Gesellschaftsvertrag nunmehr insgesamt beurkundungspflichtig?

Eine Ausweitung der Beurkundungspflicht ist mit dem MoPeG für GbRs nicht verbunden. Insofern bleibt es bei den bisherigen Regeln. Der Gesellschaftsvertrag der GbR muss danach grundsätzlich nicht beurkundet werden. Verpflichtet sich jedoch nach dem Gesellschaftsvertrag ein Gesellschafter, eine bestimmte Immobilie oder auch bestimmte GmbH-Geschäftsanteile ins Gesellschaftsvermögen einzubringen, so führt das zur Beurkundungspflicht für den gesamten Gesellschaftsvertrag.

 

17.    Empfiehlt es sich, von einer grundstückshaltenden GbR in eine Bruchteilsgemeinschaft
(= Eintragung zu Miteigentumsanteilen) zu wechseln?

Welche rechtliche Organisationsform für Sie die beste ist, entzieht sich einer pauschalen Beurteilung. Grundsätzlich gilt, dass die GbR gerade bei variablen Finanzierungsbeteiligungen der Gesellschafter an der Immobilie eine flexible Lösung bietet. Dahingegen besteht unter Miteigentümern – anders als bei der GbR – grundsätzlich keine wechselseitige Mithaftung für Schulden. Darüber hinaus sichert eine Bruchteilsgemeinschaft – auch und gerade im Hinblick auf die Abschaffung der Gesamthand, vgl. Frage 6 – die Verschonung des eigengenutzten Familienheims von der Erbschaft- und Schenkungsteuer nach Maßgabe des §13 Abs.1 Nr.4 a-c Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz.

Zu den Einzelheiten berät Sie Ihr Notar gerne. Hierbei ist Eile geboten, denn eine Auseinandersetzung der GbR im neuen Jahr erfolgt dann bereits nach dem neuen Recht: Mit den oben beschriebenen rechtlichen Folgen.

 

18.    Unsere Gesellschaft hat kein eigenes Vermögen und tritt nicht nach außen hin auf. Gibt es für uns Handlungsbedarf?

Wenn Sie Gesellschafter einer nicht rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind (Ehegatteninnengemeinschaft, Stimmpool-GbR,…), gibt es möglicherweise auch Anpassungsbedarf in Hinblick auf Ihren Gesellschaftsvertrag. Hier gelten mit dem § 740 BGB n.F. insbesondere strenge Vorschriften im Todesfall eines Gesellschafters, die beispielsweise bei einer Stimmpool- GbR zum Wegfall sämtlicher mit der Vereinbarung einhergehender steuerlicher Privilegien führen können.

 

19.    Gibt es weitere Pflichten im Hinblick auf die Transparenz der eGbR?

Eingetragene Personengesellschaften (mithin auch die eGbR) haben nach § 20 Geldwäschegesetz die persönlichen Daten des wirtschaftlich Berechtigten zur Anmeldung in das Transparenzregister vorzulegen. Eine Verletzung dieser Eintragungspflicht kann eine empfindliche Geldbuße nach sich ziehen.

 

20.    Was muss ich bei Änderungen der Eintragungen im Gesellschaftsregister veranlassen?

Nach erfolgter Eintragung im Gesellschaftsregister ist auch jede Änderung der oben genannten Tatsachen (vgl. Frage 9) anzumelden. Auch hierbei unterstützen wir Sie gerne.

 

21.    Wird die GbR aufgelöst, wenn ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheiden will (durch Kündigung seiner Mitgliedschaft)?

Nein, nach der neuen gesetzlichen Regelung des MoPeG führt die Kündigung der eigenen Mitgliedschaft des Gesellschafters nur zu dessen Ausscheiden, nicht zur Auflösung der Gesellschaft. Zudem muss die Kündigung hiernach nunmehr mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres erfolgen.

 

22.    Ändert sich etwas bei der Haftung der Gesellschafter?

Die Gesellschafter der GbR haften ebenso wie die Gesellschafter einer OHG oder KG weiterhin ihren Gläubigern gegenüber als Gesamtschuldner persönlich. Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für während seiner Mitgliedschaft begründete Verbindlichkeiten fünf Jahre ab Kenntnis des Gläubigers vom Ausscheiden (sog. Nachhaftung). Neu ist hierbei, dass die fehlende Kenntnis des Gläubigers durch die Eintragung des Ausscheidens im Gesellschaftsregister überwunden wird.

 

23.    Hat das MoPeG auch Auswirkungen auf das Erbrecht?

Bisher sah das Gesetz im Falle des Todes eines Gesellschafters der GbR die Auflösung und Beendigung der Gesellschaft vor. Nach neuem Recht erlischt die Mitgliedschaft des verstorbenen Gesellschafters einer rechtsfähigen GbR und die Gesellschaft wird unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Den Erben des verstorbenen Gesellschafters steht danach ein Abfindungsanspruch zu.  
Das Ausscheiden eines Gesellschafters durch Tod ist zum Gesellschaftsregister anzumelden.

 

24.    Wie wird die rechtsfähige GbR im Rechtsverkehr vertreten?

Vorbehaltlich einer anderslautenden Regelung im Gesellschaftsvertrag sind zur Vertretung der Gesellschaft weiterhin alle Gesellschafter gemeinsam befugt. Sie sind gesamtvertretungsberechtigt, müssen also alle gemeinsam handeln. Insofern bleibt es grundsätzlich bei der bisherigen gesetzlichen Regelung. Neu ist aber, dass bei einer Anmeldung im Gesellschaftsregister auch die Vertretungsbefugnis anzugeben ist (vgl. Frage 9). Zudem ist eine Beschränkung der Vertretungsmacht Dritten gegenüber unwirksam.

 

25.    Ist eine Anpassung bereits bestehender GbR-Gesellschaftsverträge erforderlich?

Insbesondere im Hinblick auf die Rechtsfolgen der Kündigung der Mitgliedschaft eines Gesellschafters sowie des Todes eines Gesellschafters kann es – je nach Gestaltungswillen der Gesellschafter – erforderlich sein, sich entweder die Anwendung des bisherigen Rechts (vgl. Frage 5) zu sichern oder den Gesellschaftsvertrag insgesamt neu zu fassen. Insgesamt ist ein Großteil der Vorschriften zur GbR dispositiv, das heißt man kann von ihnen vertraglich abweichen.

Aber auch für grenzüberschreitend tätige GbRs ist eine Anpassung des Gesellschaftsvertrages ratsam, weil sie trotz einer Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland nunmehr kraft Vereinbarung und Eintragung im Gesellschaftsregister ihren Satzungssitz im Inland behalten können. Bisher führte eine Verlegung der tatsächlichen geschäftlichen Tätigkeit ins Ausland stets zur Auflösung und Liquidation der Gesellschaft.

Für weitere Fragen sowie eine individuelle Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Heckschen & van de Loo - Notare

 

» Zum Fachgebiet "Personengesellschaft"

» Zur Startseite


Ihre Ansprechpartner im Fachgebiet Unternehmensgründung

Claußnitzer

Frau Christin Claußnitzer

Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Vereinsrecht

0351 47305-13 0351 47305-10

Nagel

Frau Dipl.-Finw. (FH) Astrid Nagel

Handelsrecht, Gesellschaftsrecht

0351 47305-24 0351 47305-10

Piosetzny

Frau Ulrike Piosetzny

Handelsrecht, Gesellschaftsrecht

0351 47305-17 0351 47305-10

Seliger

Frau Marleen Seliger

Handelsrecht, Gesellschaftsrecht

0351 47305-16 0351 47305-10

Fremdsprachen: Englisch