BSG B 12 KR 13/17 R
Gesellschafter-Geschäftsführer ist sozialversicherungspflichtig bei Beteiligung von unter 50 %, unechter Sperrminorität und notariellem Stimmbindungsvertrag

13.12.2018

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

BSG
14.03.2018
B 12 KR 13/17 R
BeckRS 2018, 5024

Leitsatz | BSG B 12 KR 13/17 R

1. Geschäftsführer einer GmbH, die nicht am Gesellschaftskapital beteiligt sind (sog Fremdgeschäftsführer), sind ausnahmslos abhängig beschäftigt.

2. Gesellschafter-Geschäftsführer sind aufgrund ihrer Kapitalbeteiligung nur dann selbstständig tätig, wenn sie mindestens 50 vH der Anteile am Stammkapital halten oder ihnen bei geringerer Kapitalbeteiligung nach dem Gesellschaftsvertrag eine "echte"/"qualifizierte" Sperrminorität eingeräumt ist.

3. Eine "echte"/"qualifizierte" Sperrminorität setzt voraus, dass sie nicht auf bestimmte Angelegenheiten der Gesellschaft begrenzt ist, sondern uneingeschränkt die gesamte Unternehmenstätigkeit umfasst.

4. Außerhalb des Gesellschaftsvertrags (Satzung) zustande gekommene, das Stimmverhalten regelnde Vereinbarungen (Abreden) sind bei der Bewertung der Rechtsmachtverhältnisse nicht zu berücksichtigen.

Sachverhalt | BSG B 12 KR 13/17 R

Der Kläger ist Geschäftsführer einer GmbH und zugleich mit knapp unter 50 % an dieser als Gesellschafter beteiligt. Sein Bruder ist mit knapp über 30 % an der GmbH beteiligt. Zwischen den beiden wurde ein notarieller Stimmbindungsvertrag geschlossen. Der Gesellschaftsvertrag der GmbH sieht vor, dass Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit und in speziellen Fällen, wie bspw. der Abberufung des Geschäftsführers, mit einer Mehrheit von 80 % der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Im Geschäftsführervertrag des Klägers ist u. a. geregelt, dass er ein monatliches Gehalt, einen Dienstwagen, Entgeltfortzahlung im Falle der Arbeitsunfähigkeit und bezahlten Urlaub erhält.

Die Beklagte stellte aufgrund des Klärungsantrages des Klägers fest, dass dieser als Gesellschafter-Geschäftsführer bei der GmbH abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig sei. Gegen den Bescheid ging der Kläger gerichtlich vor. Noch während des Verfahrens wurde dem Kläger von seinem Bruder die unwiderrufliche, notarielle Option angeboten, 1.849 Geschäftsanteile zu je einem Euro zu erwerben.

Entscheidung | BSG B 12 KR 13/17 R

Das BSG stimmt dem LSG Berlin-Brandenburg zu. Die Gesamtwürdigung der festgestellten Tatsachen ergebe, dass der Kläger einer sozialversicherungspflichtigen, abhängigen Beschäftigung im streitgegenständlichen Zeitraum nachgegangen sei.

Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer, wie der Kläger, sei der Umfang der Kapitalbeteiligung und das Ausmaß des sich daraus für ihn ergebenden Einflusses auf die Gesellschaft maßgeblich zur Beurteilung der Beschäftigung. Grundsätzlich sei ein Minderheitsgesellschafter, also ein Gesellschafter mit einer Beteiligung unter 50 %, abhängig beschäftigt. Eine Ausnahme gelte nur, wenn dem Gesellschafter durch Gesellschaftsvertrag eine umfassende „echte oder qualifizierte“ Sperrminorität eingeräumt sei. Dem Kläger sei hier nur eine „unechte“ Sperrminorität eingeräumt, da er nur bestimmte Bereiche und nicht die gesamte Unternehmenstätigkeit beherrschen konnte. Außerdem sei der Stimmbindungsvertrag mit seinem Bruder unbeachtlich. Die Rechtsmacht müsse dem Gesellschafter gesellschaftsrechtlich (durch die Satzung) eingeräumt seien. Außerhalb bestehende Verflechtungen können nicht berücksichtigt werden, da sie nicht dem Grundsatz der sozialversicherungs- und beitragsrechtlichen Vorhersehbarkeit entsprächen. Ebenso sei das notarielle Kaufangebot nicht relevant, da es nur optional sei und dem Kläger keine faktische Rechtsmacht verlieh. Zuletzt enthalte auch der Geschäftsführerdienstvertrag typische Regelungen einer abhängigen Beschäftigung.

Praxishinweis | BSG B 12 KR 13/17 R

In den letzten Jahren mussten sich die Sozialgerichte immer wieder mit der Thematik der Sozialversicherungspflicht des (Gesellschafter)-Geschäftsführers beschäftigen. Das BSG bestätigt mit dieser und einer Parallelentscheidung (Urt. v. 14.03.2018 - B 12 R 5/16 R, BeckRS 2018, 5025) seine ständige Rechtsprechung. Bislang vom BSG ungeklärt ist die Frage, wie sich Treuhandverhältnisse auf die Sozialversicherungspflicht auswirken. Derzeit sind hierzu wohl zwei Verfahren beim BSG (12 R 5/18 R; B 12 KR 9/18 R) anhängig (Stäbler NZS 2018, 778, 781). Der Praxis ist anzuraten, dass bei Unsicherheit bezüglich der Sozialversicherungspflicht ein förmliches Statusfeststellungsverfahren durchgeführt werden sollte, um erhebliche Nachzahlungen, die die Existenz einer kapitalschwachen GmbH gefährden können, zu vermeiden (Peetz GmbHR 2018, 903, 905 ff.).