KG 12 W 48/12; 12 W 51/13
Zur Zulässigkeit der Unterscheidungsfähigkeit und der Kennzeichnung einer Firma durch Ziffern

25.01.2014

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

KG
23.10.2012
12 W 48/12; 12 W 51/13
MDR 2013, 920; ZIP 2013, 1769

Leitsatz | KG 12 W 48/12; 12 W 51/13

  1. Firma bestehend aus gleichem Firmenkern und unterschiedlichen Ziffern – KG, Beschl. v. 23.10.2012, 12 W 48/12 (MDR 2013, 920)

    Die Firma einer GmbH genügt den Anforderungen des § 18 HGB hinsichtlich der Kennzeichnung und den Anforderungen des § 30 HGB bezüglich der Unterscheidbarkeit von Firmen am gleichen Ort, wenn sie – wie eine weitere GmbH – aus einem gleichen (Phantasie-) Firmenkern und sich aber unterscheidenden Ziffern sowie dem Rechtsformzusatz besteht (amtlicher Leitsatz).
  2. Firma bestehend aus Ziffern und Rechtsformzusatz – KG, Beschl. v. 17.05.2013, 12 W 51/13 (ZIP 2013, 1769)

    Die Firma einer GmbH genügt dann nicht den Erfordernissen des § 18 HGB hinsichtlich der Kennzeichnung und den Anforderungen des § 30 HGB bezüglich der Unterscheidbarkeit von Firmen am gleichen Ort, wenn sie nur aus Ziffern und dem Rechtsformzusatz besteht (amtlicher Leitsatz).

Sachverhalt | KG 12 W 48/12; 12 W 51/13

 

Entscheidung | KG 12 W 48/12; 12 W 51/13

  1. Firma bestehend aus gleichem Firmenkern und unterschiedlichen Ziffern – KG, Beschl. v. 23.10.2012, 12 W 48/12(MDR 2013, 920)
    Durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht aussprechbare Wortkombinationen zuzulassen und in Verbindung mit der o.g. herrschenden Literatur genügt dem KG nach eine Firmenbezeichnung aus gleichem Firmenkern und unterschiedlichen Ziffern den Voraussetzungen des § 18 HGB. Die Vorschrift des § 30 HGB dient ausschließlich dem Schutz der Marktteilnehmer. Somit muss bei der Beurteilung der Unterscheidbarkeit zu Firmen am gleichen Ort auch auf die konkrete Verkehrsauffassung des gesamten Rechtsverkehrs abgestellt werden. Als Grundlage dient das Verständnis eines durchschnittlichen Verkehrsteilnehmers am Rechtsverkehr. Es wird dabei der Gesamteindruck der Firma unter Berücksichtigung des Wortbildes, Wortklanges und Wortsinns gewürdigt. Dem Kammergericht genügt die Ergänzung von Ordinalzahlen bei selben Firmenkernen um die Firmen voneinander zu unterscheiden. Die Eintragungsfähigkeit der Firma ist unabhängig davon, ob es sich um eine reine Vorratsgesellschaft oder um eine werbende Gesellschaft handelt.
  2. Firma bestehend aus Ziffern und Rechtsformzusatz – KG, Beschl. v. 17.05.2013, 12 W 51/13 (ZIP 2013, 1769)
    Dem § 18 HGB ist durch eine reine Ziffernbezeichnung nicht genüge getan. Diese Art der Bezeichnung, im vorliegenden Fall 23 GmbH, erfüllt nicht die nötigen Anforderungen an die Kennzeichnungsfähigkeit sowie an die Unterscheidbarkeit. Dies begründet das Kammergericht dadurch, dass eine bloße Verwendung von Ziffern keine hinreichende Individualisierung aufweist und beliebig wirkt. Das Publikum könne ohne Buchstabenergänzung der Firma keine nötige Unterscheidbarkeit beimessen. Die nicht disponible Ergänzung des Rechtsformzusatzes bildet kein hinreichendes Kriterium zur Unterscheidbarkeit. Dies sei dem Umstand geschuldet, dass der Rechtsformzusatz regelmäßig nicht am Klangbild der Firma für Auge und Ohr teilnimmt. Die Markenfähigkeit reiner Ziffern, bspw. „4711“, spiele hinsichtlich der Voraussetzungen für eine rechtwirksame Firmeneintragung keine Rolle.

Praxishinweis | KG 12 W 48/12; 12 W 51/13

Die angemeldete Firma muss nach dem Handelsgesetzbuch den Vorschriften des § 18 HGB bezüglich Kennzeichnung und Unterscheidungskraft genügen. Weiter muss die Firma gem. § 30 HGB eine deutliche Unterscheidbarkeit zu Firmen im gleichen Ort aufweisen. Um den Erfordernissen des § 18 HGB zu genügen, können nach stark herrschender Meinung Zahlen in Verbindung mit Buchstaben als kennzeichnungsgeeignet angesehen werden. Die Ziffern können sowohl in Zahlen- als auch in Buchstabenschreibweise eingetragen werden. Der BGH hat anerkannt, dass die Buchstabenkombination kein Wort ergeben und nicht aussprechbar sein muss. Gem. § 30 HGB muss sich die neue Firma von den bereits im Ort bestehenden deutlich unterscheiden. Dadurch werden in der Praxis regelmäßig weitere Voraussetzungen als in § 18 HGB gestellt, da die Unterscheidbarkeit nun in Bezug auf bestehende Firmen gesehen werden muss.