25.01.2014
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
KG
23.10.2012
12 W 48/12; 12 W 51/13
MDR 2013, 920; ZIP 2013, 1769
Die angemeldete Firma muss nach dem Handelsgesetzbuch den Vorschriften des § 18 HGB bezüglich Kennzeichnung und Unterscheidungskraft genügen. Weiter muss die Firma gem. § 30 HGB eine deutliche Unterscheidbarkeit zu Firmen im gleichen Ort aufweisen. Um den Erfordernissen des § 18 HGB zu genügen, können nach stark herrschender Meinung Zahlen in Verbindung mit Buchstaben als kennzeichnungsgeeignet angesehen werden. Die Ziffern können sowohl in Zahlen- als auch in Buchstabenschreibweise eingetragen werden. Der BGH hat anerkannt, dass die Buchstabenkombination kein Wort ergeben und nicht aussprechbar sein muss. Gem. § 30 HGB muss sich die neue Firma von den bereits im Ort bestehenden deutlich unterscheiden. Dadurch werden in der Praxis regelmäßig weitere Voraussetzungen als in § 18 HGB gestellt, da die Unterscheidbarkeit nun in Bezug auf bestehende Firmen gesehen werden muss.