BGH II ZR 150/09
Keine Haftung für nicht bezahlte Stammeinlagen bei nicht wirksamem Erwerb eines Geschäftsanteils BGH

24.11.2010

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

BGH
19.04.2010
II ZR 150/09
NZI 2010, 697

Leitsatz | BGH II ZR 150/09

1. Ist der veräußernde Gesellschafter einer GmbH bei der Abtretung eines Teilgeschäftsanteils Inhaber mehrerer Geschäftsanteile, deren Wert jeweils den Wert des abgetretenen Teils übersteigt, muss der Abtretungsvertrag, um das Verfügungsobjekt hinreichend bestimmt zu bezeichnen und wirksam zu sein, den Geschäftsanteil benennen, aus dem der neue Geschäftsanteil gebildet werden soll.

2. Kann die Anmeldung gem. § 16 Absatz 1 GmbHG a.F. nicht auf einen bestimmten Geschäftsanteil bezogen werden, weil schon die Abtretung (mit der Folge ihrer Unwirksamkeit) keinen bestimmten Geschäftsanteil zum Gegenstand hat, ist auch die Anmeldung unwirksam.

Sachverhalt | BGH II ZR 150/09

Der klagende Insolvenzverwalter verlangt von den beiden Beklagten früheren Gesellschaftern der Insolvenzschuldnerin, Nachzahlung von Stammeinlagen. Die Klage hatte erstinstanzlich Erfolg. Die Beklagten hätten nicht nachgewiesen, dass sie die Stammeinlagen ordnungsgemäß eingezahlt hätten.

Der Beklagte zu 2 legte erfolgreich Berufung ein. Es wurde festgestellt, dass der Beklagte infolge fehlender Bestimmtheit des Abtretungsgegenstands der in dem Geschäftsanteilsübertragungsvertrag enthaltenen Abtretung nie rechtswirksam Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin geworden sei. Im nichtigen Übertragungsvertrag war beurkundet worden, der Gründungsgesellschafter verfüge über einen Geschäftsanteil in Höhe von DM 250.000, während er tatsächlich zwei Anteile zu je DM 50.000 und einen Anteil zu DM 15.0000 innehatte. Das OLG Frankfurt a.M. sah in dem Vertrag keine konkludente Zusammenlegung der Geschäftsanteile, da es keine entsprechende Willensbildung gegeben habe.
Es war der Auffassung, dass der Scheingesellschafter sich im Insolvenzfall auch nicht wie ein Gesellschafter behandeln lassen müsse. Es sei zumutbar, sich an den wahren Gesellschafter zu wenden. Die Eintragung des Beklagten in die Gesellschafterliste erwecke keinen Rechtsschein, dass dieser Zahlungsschuldner für Einlagenforderungen sei.

Das OLG ließ die Revision zu, da die Frage, ob ein Scheingesellschafter, der mangels Erwerbs eines Geschäftsanteils niemals Gesellschafter einer Gesellschaft wurde, nur auf Grund seiner Aufnahme in die Gesellschafterliste im Insolvenzfall auf Zahlung einer rückständigen Stammeinlage in Anspruch genommen werden könne, die bereits der Veräußerer zu erbringen gehabt hätte, grundsätzliche Bedeutung zukomme.

Entscheidung | BGH II ZR 150/09

Die Revision wurde zurückgewiesen. Dies begründete der BGH sowohl formell als auch materiell. Das OLG habe im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Beklagten die Geschäftsanteile nicht wirksam erworben hätten und daher nicht gem. § 16 Absatz 3 GmbHG a.F. für rückständige Stammeinlagen hafteten.

Die „Fiktion” der Gesellschafterstellung in § 16 Absatz 1 GmbHG a.F. und die damit gem. § 16 Absatz 3 GmbHG a.F. verbundene Haftung für rückständige Stammeinlagen setzte den wirksamen Erwerb eines bestimmten Geschäftsanteils voraus.
Könne die Anmeldung gem. § 16 Absatz 1 GmbHG a.F. nicht auf einen bestimmten Geschäftsanteil bezogen werden, weil schon die Abtretung (mit der Folge ihrer Unwirksamkeit) keinen bestimmten Geschäftsanteil zum Gegenstand hat, sei auch die Anmeldung selbst unwirksam.

Praxishinweis | BGH II ZR 150/09