OLG Hamm 15 W 334/09
Bestätigungsvermerk der Bilanz einer "kleinen" GmbH

04.02.2011

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

OLG Hamm
06.07.2010
15 W 334/09
BeckRS 2010, 18313

Leitsatz | OLG Hamm 15 W 334/09

Der Bestätigungsvermerk einer Jahresbilanz, die dem Beschluss über eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zugrunde gelegt wird, muss bei einer kleinen Kapitalgesellschaft lediglich den Anforderungen des § 57f Abs. 2 Satz 1 GmbHG genügen.

Sachverhalt | OLG Hamm 15 W 334/09

Die Gesellschafterversammlung einer „kleinen“ GmbH im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB beschloss am 17.09.2009 die Umwandlung der Gewinnrücklage in Stammkapital durch die Bildung eines neuen Geschäftsanteils im Nennbetrag von 100.000,00 Euro (Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln) und meldete diese Kapitalerhöhung ebenfalls am 17.09.2009 zur Eintragung in das Handelsregister an. Dem war die Jahresabschlussbilanz zum 31.03.2009 mit einem Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers nebst Bestätigungsvermerk vom 10.08.2009 beigefügt. Der Bestätigungsvermerk enthielt folgende Erklärung:

„Meine Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Nach meiner Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht die Bilanz des gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags.“

Das Registergericht lehnte die Eintragung mit der Begründung ab, der Bestätigungsvermerk genüge nicht den Anforderungen des Handelsgesetzbuches (§ 322 Abs. 3 Satz 1 HGB). Erforderlich sei nach Auffassung des Registergerichts zudem die Erklärung des Abschlussprüfers, dass der von den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft aufgestellte Jahres- oder Konzernabschluss aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse des Abschlussprüfers nach seiner Beurteilung unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens oder des Konzerns vermittelt“ (Erklärung nach § 322 Abs. 3 HGB).

Entscheidung | OLG Hamm 15 W 334/09

Das OLG Hamm hat die Frage, welche Anforderungen bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln an den Prüfungsvermerk einer Bilanz zu stellen sind, zugunsten der beschwerdeführenden GmbH entschieden. Der Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers war hier völlig ausreichend. Denn nach Auffassung des OLG Hamm gelten für die Prüfung der Jahresbilanz einer kleinen Kapitalgesellschaft auch zum Zwecke einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nicht die allgemeinen handelsrechtlichen Vorschriften über die Pflichtprüfung (§§ 267 Abs. 1, 316 Abs. 1 HGB). Dies folge aus dem Regelungszweck des GmbHG, der allein darin bestünde, dem Registergericht die Prüfung der Werthaltigkeit der Rücklage zu ermöglichen. Die Lage der Gesellschaft sei demgegenüber nicht Gegenstand der Prüfung. Die Vorschrift des § 57f Abs. 2 Satz 2 GmbHG verweise daher folgerichtig auch nicht auf § 322 HGB und im Übrigen auf die Vorschriften des HGB nur insoweit, als sich aus der Besonderheit des Prüfungsauftrags nichts anderes ergibt. Der Prüfungsauftrag war aber vorliegend nur auf die Prüfung der Bilanz zum Zwecke der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln beschränkt.

Praxishinweis | OLG Hamm 15 W 334/09

Dieses Urteil kommt sog. „kleinen“ Kapitalgesellschaften entgegen, deren Jahresabschluss grundsätzlich nicht der Pflichtprüfung nach § 316 Abs. 1 Satz 1 HGB unterliegt. Das OLG Hamm stellt in seiner Entscheidung fest, dass dies auch dann gilt, wenn die „kleine“ Gesellschaft den Jahresabschluss zwecks Verwendung bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln prüfen lässt. Die Regelung des § 57f Abs. 2 und 3 GmbHG gilt sowohl für die Zwischen- als auch für die Jahresbilanz gleichermaßen.