Verlängerung von Maßnahmen des GesRuaCOVBekG (Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie) bis zum 31.08.2022

16.09.2021

 

Am 09.09.2021 hat der Bundestag entsprechend einer am 03.09.2021 veröffentlichten Beschlussempfehlung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages (Drucksache 19/32275), auf Grund der weiterhin unsicheren Entwicklung der COVID-19-Pandemie sowie den Hochwasserschäden, Maßnahmen der Bekämpfung der COVID-19-Auswirkungen verlängert. Mit einer entsprechenden Pressemitteilung ist zeitnah zu rechnen.

Zum einen soll die Insolvenzantragspflicht temporär ausgesetzt werden, wenn der Insolvenzantragsgrund der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung auf den Auswirkungen der Starkregenfälle oder des Hochwassers im Juli 2021 beruht und der Antragspflichtige sich ernsthaft in Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen befindet, die begründete Erfolgsaussichten haben.

Im Bereich des Gesellschaftsrechts ist die Verlängerung der §§ 1 - 3 und 5 GesRuaCOVBekG mit folgenden Maßnahmen bis zum 31.08.2022 beabsichtigt:

 

I. Aktienrecht (§ 1 GesRuaCOVBekG)

Für die AG, KGaA, SE und VVaG bedeutet das im Wesentlichen die Verlängerung der virtuellen Hauptversammlung mit Zustimmung des Aufsichtsrates sowie die elektronische Kommunikation mit den Aktionären. Ein Abschlag auf den Bilanzgewinn kann weiterhin ohne Satzungsregelung gewährt werden. Ebenfalls bleiben die Erleichterungen bzgl. der Dreiwochenfrist für die Einberufung der Hauptversammlung und der Durchführung der Hauptversammlung erhalten. Eine Anfechtungsklage kann nicht darauf gestützt werden, dass Fragen nicht oder unzutreffend beantwortet worden sind. Sie können auch nicht darauf gestützt werden, dass die Hauptversammlung nur virtuell stattgefunden hat oder Regeln der elektronischen Kommunikation verletzt worden sind.

II. GmbH-Recht (§ 2 GesRuaCOVBekG)

Weiterhin sollen abweichend von § 48 Abs. 2 GmbHG Umlaufbeschlüsse der Gesellschafter in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne Einverständnis aller Gesellschafter gefasst werden können.


III. Genossenschaftsrecht (§ 3 GesRuaCOVBekG)

Ebenfalls beibehalten werden vorerst die Regelungen zur Genossenschaft, wonach die Einberufung der Versammlung über das Internet zulässig ist, Mitgliederbeschlüsse entgegen § 43 Abs. 7 S. 1 GenG elektronisch gefasst werden können, der Aufsichtsrat den Jahresabschluss feststellen kann und Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Nachfolgerbestellung im Amt bleiben können.

Nach h.M. können auch Beschlüsse über Umwandlungsmaßnahmen wie Verschmelzungen, Spaltungen oder Formwechsel in virtueller Mitgliederversammlung beschlossen werden.


IV. Vereine, Parteien, Stiftungen (§ 5 GesRuaCOVBekG)

Für Vereine, Parteien und Stiftungen gilt Gleiches (virtuelle Versammlungen und elektronische Kommunikation). Im Unterschied zur AG ist eine Beschränkung von Frage- und Angriffsmöglichkeiten jedoch nicht vorgesehen.

Die Kontinuität des Amtes gilt für im Jahr 2020 und 2021 auslaufende Bestellungen von Vorständen von Vereinen, Parteien und Stiftungen und sonstigen Vertretern in Organen und Gliederungen von Parteien. Die Regelungen gelten nur für Versammlungen und Beschlussfassungen, die bis zum Ablauf des 31.08.2022 stattfinden.


V. Umwandlungsmaßnahmen (§ 4 GesRuaCOVBekG)

Die Ausnahmeregelung, dass für Umwandlungsmaßnahmen anstatt von acht Monaten (§ 17 Abs. 2 S. 4 UmwG) die Bilanz schon zwölf Monate vor der Anmeldung erstellt werden kann (§ 4 GesRuaCOVBekG), wird hingegen nicht verlängert.